{"id":3162,"date":"2012-11-12T15:43:47","date_gmt":"2012-11-12T14:43:47","guid":{"rendered":"http:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/?p=3162"},"modified":"2025-07-11T10:55:26","modified_gmt":"2025-07-11T09:55:26","slug":"outsourcing","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/outsourcing-103162\/","title":{"rendered":"Outsourcing"},"content":{"rendered":"<p>Rechtliche Aspekte bei der Vergabe an externe Dienstleister<\/p> <p>Mit externem Outsourcing ist die Auslagerung von Gesch\u00e4ftsfeldern an Drittunternehmen gemeint. Damit das Zusammenspiel zwischen intern und extern wirklich einen Erfolg bringt, fasst die D.A.S. Rechtsschutzversicherung zusammen, wie Verantwortlichkeiten, Haftungsrisiken und Datenschutz juristisch wasserdicht geregelt werden k\u00f6nnen.<\/p> <p><!--more-->&#8222;Outsourcing&#8220; ist ein kombinierter Begriff aus den englischen W\u00f6rtern &#8222;outside&#8220;, &#8222;resource&#8220; und &#8222;using&#8220;. &#8222;Abh\u00e4ngig von der Branche betrifft das Outsourcing beispielsweise die Bereiche Herstellung, Lagerung und Transport, Buchhaltung, aber auch IT-Dienstleistung&#8220;, erl\u00e4utert Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Gerade mit &#8222;Cloud Computing&#8220; erf\u00e4hrt Outsourcing im IT-Bereich jetzt noch einen weiteren Ansto\u00df.<\/p> <p>Vor- und Nachteile der Auslagerung Entscheidet sich ein Betrieb, beispielsweise IT-Projekte an eine Softwareentwicklungsschmiede abzugeben, so steht dabei nat\u00fcrlich meist der Wunsch nach einer Kostenreduzierung im Vordergrund. Aber auch der Input von externem Expertenwissen sowie die Konzentration auf die eigenen Kernkompetenzen sind Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Auslagerung. Ein weiterer Grund: Werden Aufgaben nach au\u00dfen vergeben, ist eine deutliche Leistungsdefinition erforderlich. &#8222;Manche eingefahrenen Prozesse kommen so auf den Pr\u00fcfstand &#8211; die Aussage, &#8222;das haben wir schon immer so gemacht&#8220;, z\u00e4hlt dann nicht mehr&#8220;, meint die D.A.S. Expertin. Das f\u00fchrt zu mehr Transparenz in den Gesch\u00e4ftsprozessen und den dahinter stehenden Kosten. Doch so verlockend das alles klingt: Mit der Auslagerung von Aufgaben an Drittunternehmer steigt auch die Abh\u00e4ngigkeit von diesen Partnern &#8211; im Guten wie im Schlechten. So kann der Nutzen von externem Know-how auch zu einem Verlust an Wissen im eigenen Betrieb f\u00fchren. Umgekehrt m\u00fcssen Schl\u00fcsseltechnologien und -kompetenzen weiter im Hause bewahrt werden, um eine zu gro\u00dfe Abh\u00e4ngigkeit zu vermeiden.<\/p> <p>Vorsicht bei der Haftung! Ein Knackpunkt beim Outsourcing ist die Haftung, denn: Die Auslagerung von Projekten umfasst auch immer eine Auslagerung von potentiellen Risiken. Daher hat der beauftragte Outsourcing-Partner meist das Ziel, m\u00f6glichst umfangreiche Haftungsbeschr\u00e4nkungen oder -ausschl\u00fcsse vertraglich festzuhalten. Andererseits m\u00f6chte das beauftragende Unternehmen keine Haftung f\u00fcr Aufgaben \u00fcbernehmen, die es nicht mehr selbst erf\u00fcllt. Doch die D.A.S. Juristin warnt: &#8222;Der Auftraggeber kann sich oft nicht aus der Haftung l\u00f6sen, sondern muss auch f\u00fcr Aktivit\u00e4ten des Partners gerade stehen!&#8220; So sah das Oberlandesgericht K\u00f6ln bei einer wettbewerbswidrigen E-Mailwerbung durch einen Dienstleister auch das Unternehmen selbst in der Haftung &#8211; Stichwort &#8222;erweiterte Betriebsorganisation&#8220; (OLG K\u00f6ln, Az. 6 U 69\/10). Der Auftraggeber k\u00f6nne sich nicht hinter einem &#8222;abh\u00e4ngigen Dritten verstecken&#8220;: Der Unternehmenstr\u00e4ger hafte unabh\u00e4ngig von einem eigenen Verschulden auch f\u00fcr wettbewerbsrechtliche Verst\u00f6\u00dfe von &#8222;ausgelagerten&#8220; Mitarbeitern, Beauftragten des Unternehmens oder auch &#8211; in einem gr\u00f6\u00dferen Unternehmen oder Konzern &#8211; f\u00fcr Verst\u00f6\u00dfe der Leiter abgrenzbarer Unternehmensteile und selbstst\u00e4ndiger Werbepartner. Rechtlich gesehen wird dies f\u00fcr den Bereich der Werbung aus \u00a7 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abgeleitet. In manchen F\u00e4llen k\u00f6nnen auch die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsorgane selbst einer Haftung gegen\u00fcber Au\u00dfenstehenden oder ihrem eigenen Unternehmen ausgesetzt sein. So haben sie allgemeine Sorgfaltspflichten zu beachten, zu denen auch die Einhaltung gesetzlicher Regelungen jeglicher Art z\u00e4hlt. Eine Haftung gegen\u00fcber dem eigenen Unternehmen ergibt sich dabei z. B. aus dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung (\u00a7 43) und dem Aktiengesetz (\u00a7 93). Diese gesetzlichen Pflichten entfallen nicht automatisch, nur weil der entsprechende Gesch\u00e4ftsprozess ausgelagert wird.<\/p> <p>Achtung Datenschutz! Vergibt ein Unternehmen Prozesse wie beispielsweise die Buchhaltung, die Betreuung der IT-Anlagen oder Teile der Produktion an Externe, beinhaltet dies immer auch eine Weitergabe sensibler Daten, etwa von Kunden. &#8222;Hier muss ein besonderes Augenmerk dem Datenschutz gelten, konkret dem Paragraph 11 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)&#8220;, r\u00e4t die D.A.S. Juristin. Dieser enth\u00e4lt detaillierte Vorgaben, was genau in einer Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung schriftlich geregelt sein muss. Mit der neuen technischen Option des &#8222;Cloud Computing&#8220;, also der teilweise kompletten Auslagerung und Verwaltung von Datenbest\u00e4nden auf fremde Server, r\u00fcckt der Datenschutz verst\u00e4rkt in den Vordergrund. Gerade bei ausl\u00e4ndischen Anbietern sollten Firmen daher genau darauf achten, dass Datenschutz im Sinne der deutschen Vorschriften gew\u00e4hrleistet wird.<\/p> <p>Vertragsart und -inhalt &#8222;Um beim Outsourcing auf der rechtlich sicheren Seite zu sein, ist eine eindeutig definierte und juristisch wasserfeste Formulierung aller Vereinbarungen zwischen dem beauftragenden Unternehmen und dem Drittanbieter unabdingbare Voraussetzung&#8220;, betont die D.A.S. Rechtsexpertin. Sogenannte Pflichtenhefte, Service-Levels und alle Arten von Absprachen m\u00fcssen sorgf\u00e4ltig erstellt und gepr\u00fcft werden, damit die Kooperation auch wirklich zu den erw\u00fcnschten Ergebnissen f\u00fchrt. Neben Haftung und Datenschutz sollte die Leistungsbeschreibung den vertraglichen Kernpunkt bilden: Umso konkreter Anforderungen, Aufgabenverteilungen, zu erreichende Ziele und deren Kontrolle (sogenannte &#8222;Benchmarking-Klauseln&#8220;) sowie Zust\u00e4ndigkeiten und Kosten festgelegt werden, umso gr\u00f6\u00dfer die rechtliche Sicherheit f\u00fcr beide Vertragspartner und die Chance auf eine reibungslose Kooperation. &#8222;Abh\u00e4ngig von der Art der Leistung muss der entsprechende Vertragstyp, wie etwa Dienst-, Werk- oder Kaufvertrag gew\u00e4hlt werden&#8220;, erg\u00e4nzt Anne Kronzucker: &#8222;Die Vertragsart wiederum bestimmt das daf\u00fcr geltende Gesetzesrecht.&#8220; Des Weiteren muss vertraglich bestimmt werden, wie bestehende geistige Eigentumsrechte (also u.a. Urheber- und Markenrechte sowie Patente) gesch\u00fctzt werden. Dies ist besonders bei der Auslagerung von Entwicklungsaufgaben wichtig. Ebenfalls zu kl\u00e4ren: Was geschieht mit den vom Drittunternehmen entwickelten Produkten, wird dieses geistige Eigentum auf den Auftraggeber \u00fcbertragen oder lizenziert? Und nicht zu vergessen: Der Vertrag sollte m\u00f6glichst konkrete finanzielle Vereinbarungen enthalten! F\u00fcr alle Absprachen empfiehlt es sich, sie transparent zu gestalten, um sp\u00e4tere Unklarheiten \u00fcber die Vertragsinhalte zu vermeiden. Nur so profitieren beide Seiten von dem Gesch\u00e4ftsmodell &#8222;Outsourcing&#8220;. Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf www.das.de\/rechtsportal <\/p> <p>Im Falle einer Ver\u00f6ffentlichung freuen wir uns \u00fcber einen Beleg.<\/p> <p>Bitte geben Sie bei Ver\u00f6ffentlichung des bereitgestellten Bildmaterials die &#8222;D.A.S. Rechtsschutzversicherung&#8220; als Quelle an &#8211; vielen Dank!<\/p> <p>\u00dcber die D.A.S. Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegr\u00fcndet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 L\u00e4ndern in Europa und dar\u00fcber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht f\u00fcr die erfolgreiche Einf\u00fchrung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen M\u00e4rkten. 2011 erzielte die Gesellschaft im In- und Ausland Beitragseinnahmen in H\u00f6he von einer Milliarde Euro. Die D.A.S. ist der Spezialist f\u00fcr Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und geh\u00f6rt damit zu Munich Re, einem der weltweit f\u00fchrenden R\u00fcckversicherer und Risikotr\u00e4ger. Mehr unter www.das.de.<\/p> <p>Kontakt: D.A.S. Rechtsschutzversicherung Anne Kronzucker Thomas-Dehler-Str. 2 81737 M\u00fcnchen 089 6275-1613 das@hartzkom.de http:\/\/www.das.de<\/p> <p>Pressekontakt: HARTZKOM Katja Rheude Anglerstr. 11 80339 M\u00fcnchen 089 9984610 das@hartzkom.de http:\/\/www.hartzkom.de<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Rechtliche Aspekte bei der Vergabe an externe Dienstleister Mit externem Outsourcing ist die Auslagerung von Gesch\u00e4ftsfeldern an Drittunternehmen gemeint. Damit das Zusammenspiel zwischen intern und extern wirklich einen Erfolg bringt, fasst die D.A.S. 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