{"id":3285,"date":"2012-11-26T17:49:12","date_gmt":"2012-11-26T16:49:12","guid":{"rendered":"http:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/?p=3285"},"modified":"2015-06-15T06:54:48","modified_gmt":"2015-06-15T05:54:48","slug":"das-geltende-deutsche-abwasserbeseitigungsrecht-2012","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/das-geltende-deutsche-abwasserbeseitigungsrecht-2012-103285\/","title":{"rendered":"Das geltende deutsche Abwasserbeseitigungsrecht 2012"},"content":{"rendered":"<p>Das Abwasserbeseitigungsrecht gilt als kompliziert; wie vertrauensvoll die technischen M\u00f6glichkeiten sind, wird seit Jahren diskutiert und ob sich diese M\u00f6glichkeiten weiterhin bew\u00e4hren. Aktuelle Fragen sind unter anderem die Probleme des Wassersparens und die Reinigung der Vorfluter wegen landwirtschaftlicher D\u00fcngereintr\u00e4ge. Im Rahmen eines Weiterbildungsprogramms werden die grunds\u00e4tzlichen Fragen diskutiert. Referenten sind regelm\u00e4\u00dfig Florian Fritsch, Pionier im Bereich Elektromobilit\u00e4t, technischer Experte im Bereich um Umweltschutz sowie Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt in Berlin.<\/p> <p><!--more-->F\u00fcr Direkteinleitungen in Vorfluter, also die Einleitungen der Abwasserbeseitungspflichtigen K\u00f6rperschaften und die Einleitungen derjenigen, die nicht an dem System der \u00f6ffentlichen Abwasserbeseitigung teilnehmen, gelten prim\u00e4r die Genehmigungsvoraussetzungen des \u00a7 7a Abs. 1 WHG, der in Bezug auf den einzuhaltenden Mindeststandard zwischen schadstoffhaltigem Abwasser und Abwasser mit gef\u00e4hrlichen Stoffen unterscheidet. \u00a7 7a Abs. 1 WHG erfasst im Wesentlichen den wichtigsten Fall der Abwasserbeseitigung, n\u00e4mlich das unmittelbare und zweckgerichtete Verbringen des Abwassers in einen Vorfluter durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen.<\/p> <p>Daneben sind die anderen Arten der R\u00fcckf\u00fchrung in den Wasserkreislauf, das Versickern, das Verregnen und das Verrieseln von Abwasser, vertrauensvoll zu vernachl\u00e4ssigen. Ziel der Vorgaben ist es, die Schadstofffracht der Emissionen (durch Reinigung) gering zu halten. Die Abw\u00e4sser mit Inhaltsstoffen, die zu einer nachhaltigen Ver\u00e4nderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers f\u00fchren, gelten als schadstoffhaltige Abwasser. Die Erlaubnis zur Einleitung darf gem\u00e4\u00df \u00a7 7a Abs. 1 WHG nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers auf einen Emissionsstandard gereinigt wurde, der mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Allgemein anerkannte Regeln sind diejenigen Prinzipien und L\u00f6sungen, die in der Praxis bew\u00e4hrt sind und sich bei der Mehrheit der Praktiker des jeweiligen Fachgebiets durchgesetzt haben. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wird durch die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates gem\u00e4\u00df Art. 84 Abs. 2 GG erlassenen Verwaltungsvorschriften konkretisiert (\u00a7 7a Abs. 1 Satz 3 WHG). In den Jahren zwischen 1976 und 1986 sind 46 herkunfts- oder branchenbezogene Abwasserverwaltungsvorschriften erlassen worden. Zum 01.01.1990 sind die f\u00fcr alle Abw\u00e4sser geltenden Anforderungen in einer Rahmenverwaltungsvorschrift zusammengefasst worden. Die alten Abwasserverwaltungsvorschriften werden sukzessive durch Anh\u00e4nge zur Rahmenabwasserverwaltungsvorschrift ersetzt.<\/p> <p>F\u00fcr gef\u00e4hrliche Abw\u00e4sser (\u00a7 7a Abs. 1 WHG) bestimmter Herkunftsbereiche gilt der Stand der Technik, also der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Ma\u00dfnahme als gesichert erscheinen l\u00e4sst. Die erh\u00f6hten Anforderungen gelten f\u00fcr Stoffe, die aufgrund ihrer Giftigkeit, Langlebigkeit oder Anreicherungsf\u00e4higkeit, oder weil sie krebserzeugend, fruchtsch\u00e4digend oder erbgutver\u00e4ndernd sind, als besonders gef\u00e4hrlich eingestuft worden sind. Voraussetzung der Reinigung des Abwassers nach dem Stand der Technik ist, dass der Herkunftsbereich des Abwassers durch die Abwasserherkunftsverordnung des Bundes bestimmt ist und eine Abwasserverwaltungsvorschrift vorliegt, die die Anforderungen an die Reinigung nach dem Stand der Technik vorgibt. F\u00fcr die hier n\u00e4her zu betrachtenden kommunalen Abw\u00e4sser gilt als Mindeststandard der Anhang 1 der Rahmenabwasserverwaltungsvorschrift der detaillierte Vorgaben f\u00fcr die Genehmigung von Abwassereinleitungen macht. Die Geschichte dieser Verwaltungsvorschrift ist von best\u00e4ndigen Versch\u00e4rfungen gepr\u00e4gt.<\/p> <p>Der Anhang unterscheidet f\u00fcnf Gr\u00f6\u00dfenkIassen von Abwasserbehandlungsanlagen. Je nach Gr\u00f6\u00dfenklasse sind f\u00fcr f\u00fcnf Parameter Anforderungen gestellt. Diese enthalten Vorgaben f\u00fcr den chemischen Sauerstoffbedarf (CSB), den biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5), den Anunoniumstickstoffgehalt (NH4-N), den &#8222;Stickstoff gesamt&#8220; Gehalt und an den &#8222;Phosphor gesamt&#8220; Gehalt. Die in Anhang 1 genannten Anforderungen beziehen sich auf den Ablauf der Behandlungsanlage. Die Einhaltung wird durch die qualifi7ierte Stichprobe53 oder die Zwei-Stunden-Mischprobe \u00fcberwacht. Die Werte gelten als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten f\u00fcnf im Rahmen der staatlichen Gew\u00e4sseraufsicht durchgef\u00fchrten \u00dcberpr\u00fcfungen in vier F\u00e4llen diesen Wert nicht \u00fcberschreiten und kein Ergebnis diesen Wert um mehr als 100 v. H. \u00fcbersteigt. L\u00e4nger als drei Jahre zur\u00fcckliegende \u00dcberpr\u00fcfungen bleiben hierbei unber\u00fccksichtigt. Diese generellen Anforderungen aus \u00a7 7a Abs. 1 WHG k\u00f6nnen daneben noch durch das Bewirtschaftungsermessen der Erlaubnisbeh\u00f6rde aus \u00a7 6 WHG&#8220;, aus landesrechtlichen Regelungen oder durch Planungsvorgaben, die aus Bewirtschaftungspl\u00e4nen gem\u00e4\u00df \u00a7 36b WHG oder Reinhalteordnungen gem\u00e4\u00df \u00a7 27 WHG folgen k\u00f6nnen, versch\u00e4rft werden. N\u00e4her zu betrachten sind die Reinhalteordnungen&#8220;, die nach der gesetzlichen Konzeption durch landesrechtliche Rechtsverordnung f\u00fcr oberirdische Gew\u00e4sser oder Gew\u00e4sserteile aus Gr\u00fcnden des Allgemeinwohls erlassen werden d\u00fcrfen. Durch dieses Instrument kann dem Emissionskonzept folgend vorgeschrieben werden, dass dem Gew\u00e4sser bestimmte Stoffe nicht zugef\u00fchrt werden d\u00fcrfen oder sie zumindest bestimmten Mindestanforderungen gen\u00fcgen m\u00fcssen.<\/p> <p>Die Einleitung von Abwasser ist eine Benutzung im Sinne von \u00a7 3 Abs. 1 Nr.4 WHG und untersteht damit einem repressiven Verbot mit Befreiungsvorbehalt. Das ordnungsrechtliche Instrumentarium greift unabh\u00e4ngig von der Rechtsform des Erlaubnisinhabers, so dass auch die juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts als Abwasserbeseitigungspflichtiger diesem Instrumentarium unterliegt. Die Gestattung darf nur in Form einer Erlaubnis erteilt werden (\u00a7 8 Abs. 2 WHG). Eine Erlaubnis, die jederzeit widerruflich ist, wenn entsprechende Widerrufsgr\u00fcnde vorliegen, kann befristet sein sowie mit Benutzungsbedingungen und Auflagen versehen werden. Au\u00dferdem steht die Erlaubnis unter den gesetzlichen Beschr\u00e4nkungen und Vorbehalten der \u00a7\u00a7 4 und 5 &#8218;WHG. Danach sind auch nachtr\u00e4glich Auflagen und Benutzungsbedingungen m\u00f6glich. Teilweise ist die Erlaubnis landesrechtlich der Bewilligung angen\u00e4hert (\u00a7 8 Abs. 3 und 4 WHG). Sie kann dann je nach Ausgestaltung die Ausschlusswirkung des \u00a7 11 WHG entfalten, nach dem derjenige, der im f\u00f6rmlichen Verfahren keine Einwendungen erhoben hat, mit Anspr\u00fcchen auf Beseitigung von St\u00f6rungen, auf Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen sowie auf Schadenersatz ausgeschlossen ist.<\/p> <p>F\u00fcr vorhandene Einleitungen, also diejenigen, die bei Einf\u00fchrung oder Modifikationen der Bestimmungen des \u00a7 7a Abs. 1 WHG bestanden haben, gelten landesrechtliche \u00dcbergangsregelungen, nach denen der oben genannte Standard erreicht werden muss (\u00a7 7a Abs. 2 WHG). Diese Regelungen sind in der Praxis von erheblicher Bedeutung, da sie die weit \u00fcberwiegende Zahl der Einleitungen betreffen.<\/p> <p>F\u00fcr Einleiter, die ihr Abwasser in die \u00f6ffentliche Kanalisation einleiten (Indirekteinleiter), gelten die skizzierten wasserrechtlichen Anforderungen des \u00a7 7a Abs. 1 WHG nicht. Das Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen Abwasserproduzent und Betreiber der Abwasserbeseitigungsanlage ist satzungsrechtlich gepr\u00e4gt und wird au\u00dferdem von den Indirekteinleiterverordnungen der L\u00e4nder \u00fcberlagert. Gem\u00e4\u00df der Regelung des \u00a7 7a Abs. 3 WHG wird durch die Indirekteinleiterverordnungen der L\u00e4nder sichergestellt, dass auch an das Einleitungen gef\u00e4hrlicher Stoffe im Sinne von \u00a7 7a Abs. 1 WHG in eine \u00f6ffentliche Abwasserbeseitigungsanlage dieselben Anforderungen gestellt werden wie an die Direkteinleitungen.&#8220;<\/p> <p>V.i.S.d.P.:<\/p> <p>Dr. Thomas Schulte Rechtsanwalt Der Verfasser ist f\u00fcr den Inhalt verantwortlich Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner Rechtsanw\u00e4lte unter 030 -715 206 70<\/p> <p>Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktm\u00e4\u00dfig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes t\u00e4tig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verf\u00fcgt \u00fcber zwei B\u00fcros in Berlin und eine Zweigstelle in M\u00fcnchen, au\u00dferhalb Berlin und M\u00fcnchen \u00fcbernehmen wir selbstverst\u00e4ndlich auch Mandate und stehen mit Rat und Tat zur Seite. Erg\u00e4nzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de<\/p> <p>Kontakt: Dr. Schulte &amp; Partner Dr. Thomas Schulte Friedrichstrasse 133 10117 Berlin 00493071520674 dr.schulte@dr-schulte.de <a target=\"_blank\" rel=\"nofollow\" href=\"http:\/\/www.dr-schulte.de\" title=\"Erfolgreiche &amp; kompetente Rechtsberatung \" >http:\/\/www.dr-schulte.de<\/a><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Abwasserbeseitigungsrecht gilt als kompliziert; wie vertrauensvoll die technischen M\u00f6glichkeiten sind, wird seit Jahren diskutiert und ob sich diese M\u00f6glichkeiten weiterhin bew\u00e4hren. 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