{"id":456,"date":"2010-06-18T08:34:55","date_gmt":"2010-06-18T07:34:55","guid":{"rendered":"http:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/?p=456"},"modified":"2011-08-09T12:53:43","modified_gmt":"2011-08-09T11:53:43","slug":"regierungsdirektor-flugblatt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/regierungsdirektor-flugblatt-10456\/","title":{"rendered":"Wurde Regierungsdirektor \u201cO\u201d mit dem Flugblatt des Angeklagten beleidigt?"},"content":{"rendered":"<p>Der Angeklagte wird freigesprochen.<\/p> <p>Amtsgericht Oldenburg<br \/> &#8211; Strafsachen &#8211;<br \/> 46 Ds 600 Js 17518\/08 (73\/08)<\/p> <p>Im Namen des Volkes<br \/> Urteil<br \/> In der Strafsache<br \/> gegen<br \/> den Angeklagten \u2026<\/p> <p>Verteidiger:<br \/> Rechtsanwalt Martin S., Bremen<br \/> wegen Beleidigung<br \/> hat das Amtsgericht Oldenburg \u2013 Strafrichter \u2013 in der Sitzung vom 18.12.2008, an der teilgenommen haben:<\/p> <p>Richter Holger Janssen<br \/> als Strafrichter<\/p> <p>Oberstaatsanwalt S.<br \/> als Beamter der Staatsanwaltschaft<\/p> <p>Rechtsanwalt Martin S.<br \/> als Verteidiger<\/p> <p>Justizhauptsekret\u00e4r E.<br \/> als Urkundsbeamter der Gesch\u00e4ftsstelle<\/p> <p>f\u00fcr Recht erkannt:<\/p> <p>Der Angeklagte wird freigesprochen.<!--more--><\/p> <p>Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Staatskasse, ebenso die notwendigen Auslagen des Angeklagten.<\/p> <p>Angewendete Vorschriften:<\/p> <p>\u00a7 247 StPO.<\/p> <p>Gr\u00fcnde:<\/p> <p>I.<br \/> Der Angeklagte ist 1983 in Oldenburg geboren. Er ist deutsche Staatsangeh\u00f6riger und zurzeit in Bremen wohnhaft. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er studiert zurzeit u. a. Philosophie und Soziologie.<\/p> <p>II.<br \/> Dem Angeklagten wird in der Anklageschrift vom 06.06.2008 vorgeworfen, am 30.01.2008 den Regierungsdirektor O., dem Leiter der Aufnahme- und Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde (= AAB) beleidigt zu haben. Hintergrund der staatsanwaltschaftlichen Vorw\u00fcrfe ist eine Vorf\u00fchrung des Dokumentarfilms \u201eI Broke My Future \u2013 Paradies Europa\u201c durch die Projektgruppe \u201e\u00fcber-morgen\u201c. Am 30.01.2008 fand n\u00e4mlich in den R\u00e4umen eines Kinos eine Dokumentarfilmvorf\u00fchrung statt. Hierzu wurde neben einer Vertreterin von amnesty international auch Herr Z. als Vertreter der AAB eingeladen. Zudem erschien dort auch der Regierungsdirektor O. in seiner Eigenschaft als Leiter der AAB.<\/p> <p>Zumindest vor Beginn der Veranstaltung verteilte der Angeklagte in der \u00d6ffentlichkeit entgegen<br \/> \u00a7 22 des Nieders\u00e4chsischen Pressegesetzes kein Impressum beinhaltende Flugbl\u00e4tter an dritte Personen. Die \u00dcberschrift des von ihm erstellten Flugblattes, auf dem oben links zwei Kneifzangen abgebildet sind, lautet fettgedruckt:<br \/> Diskussion \u00fcber Fl\u00fcchtlingspolitik<br \/> ohne Fl\u00fcchtlinge?<br \/> Lagerleiter O. ausladen<br \/> Dann folgt ein aus drei Abs\u00e4tzen bestehender Text:<br \/> Lagerleiter O.: So sieht also jemand aus, der wesentlich mitverantwortlich ist f\u00fcr die Aufrechterhaltung sowie die Versch\u00e4rfung der Repression gegen AsylbewerberInnen. Das Lager XY dient der Abschreckung, der Zerm\u00fcrbung und der Ausgrenzung der Fl\u00fcchtlinge. O. treibt die Programme voran, die die schikan\u00f6sen Ma\u00dfnahmen noch verfeinern sollen. Taschengeldentzug und Botschaftsvorf\u00fchrungen sollen die Fl\u00fcchtlinge weiter unter Druck setzen, entweder \u201efreiwillig auszureisen\u201c, in die Illegalit\u00e4t zu fliehen oder ihre Identit\u00e4t preiszugeben, um sie abzuschieben. Die Isolation im Lager, die Perspektivlosigkeit und die st\u00e4ndige Angst vor der Abschiebung mutet einem Kampf gegen die Fl\u00fcchtlinge an.<br \/> O. ist indes ein offensiver Vertreter dieser Politik. Wenn die Fl\u00fcchtlinge versuchen ihr Recht auf Selbstbestimmung und politische Meinungs\u00e4u\u00dferung wahrzunehmen, wie zum Beispiel beim Streik 2006, antwortet der Lagerleiter mit \u00f6ffentlichen Diffamierungen des Protestes, tagelangen Besuchsverboten und direkten Repressionen.<br \/> Die Projektgruppe \u201e\u00fcber-morgen\u201c veranstaltet dieser Tage eine Filmreihe. Zum Film \u201eI Broke My Future \u2013 Paradies Europa\u201c sind zwei DiskussionsteilnehmerInnen eingeladen. Ein Vertreter der Lagerautorit\u00e4ten und W. von amnesty international. Au\u00dferdem hat sich der Lagerleiter O. angek\u00fcndigt. Wieso die Veranstalter keine Fl\u00fcchtlinge einladen, stattdessen aber ihre Veranstaltung scheinbar zu einem Podium f\u00fcr die rassistischen Autorit\u00e4ten machen wollen, ist mehr als fragw\u00fcrdig.<br \/> Links neben dem vorgenannten Absatz befindet sich ein Portr\u00e4t des Herrn O. in der Gr\u00f6\u00dfe eines Passfotos.<br \/> Abschlie\u00dfend steht auf dem Flugblatt fettgedruckt:<br \/> Kein Kino f\u00fcr Lagerleiter!<br \/> Abschiebelager XY<br \/> abschaffen!<\/p> <p>Der Angeklagte hat sich im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung glaubhaft dahingehend eingelassen, dass er tats\u00e4chlich diese \u2013 von ihm erstellten \u2013 Flugbl\u00e4tter im Rahmen der oben beschriebenen Veranstaltung verteilt habe. Diese Einlassung wird auch durch die verlesenen Aussagen der Zeugen O. und Z. best\u00e4tigt, die urkundlich eingef\u00fchrt wurden.<\/p> <p>III.<br \/> Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft an den Angeklagten, er habe sich der Beleidigung gem\u00e4\u00df<br \/> \u00a7 185 Strafgesetzbuch strafbar gemacht, indem er dieses Flugblatt verteilt hat und sich damit dessen Inhalt zu eigen gemacht hat, trifft nicht zu. Das Verteilen des Flugblattes erf\u00fcllt nach Einsch\u00e4tzung des Gerichts nicht den Tatbestand der Beleidigung gem\u00e4\u00df \u00a7 185 des Strafgesetzbuches.<\/p> <p>Der Angeklagte war daher aus rechtlichen Gr\u00fcnden freizusprechen.<\/p> <p>Der Tatbestand der Beleidigung gem\u00e4\u00df \u00a7 185 des Strafgesetzbuches setzt einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre eines Anderen durch vors\u00e4tzliche Kundgabe der Missachtung voraus, vergleiche BGH St 1, 289, 290. Insbesondere unterfallen \u00a7 185 StGB Werturteile gegen\u00fcber dem Betroffenen und Werturteile \u00fcber den Betroffenen gegen\u00fcber Dritten. Ehrverletzende Tatsachenbehauptungen unterfallen \u00a7 185 Strafgesetzbuch nur, soweit sie gegen\u00fcber dem Betroffenen selbst ge\u00e4u\u00dfert werden.<\/p> <p>Inhalt der \u00c4u\u00dferung muss eine Missachtung oder Nichtachtung sein. Diese k\u00f6nnen den ethischen Wert eines anderen betreffen, den er nach au\u00dfen in Folge seines sittlichen Verhaltens hat, oder den sozialen Wert, den jemand wegen seiner Leistungen und Eigenschaften f\u00fcr die Erf\u00fcllung seiner sozialen Sonderaufgaben hat, so Kraft seines Amtes oder Berufs.<\/p> <p>Nach der Rechtsprechung h\u00e4ngt die Frage, ob eine \u00c4u\u00dferung als Tatsachenbehauptung einzustufen ist, davon ab, ob die Aussage einer \u00dcberpr\u00fcfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zug\u00e4nglich ist, vergleiche BGH NJW 1996, Seite 1131, 1133; BGH NJW 1998, Seite 3047, 3048.<\/p> <p>Dagegen beinhaltet die Meinungs\u00e4u\u00dferung durch die subjektive Beziehung des sich \u00c4u\u00dfernden zum Inhalt seiner Aussage das Element der Stellungnahme und des Daf\u00fcrhaltens. Es kann sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen, Bundesverfassungsgericht NJW 1994 Seite 1779, 1779; 2001 Seite 2957, 2958. In Abgrenzung der Meinungs\u00e4u\u00dferung zur Tatsachenbehauptung kommt es also darauf an, ob die \u00c4u\u00dferung einer \u00dcberpr\u00fcfung auf ihre Richtigkeit mit dem Mittel des Beweises zug\u00e4nglich ist, BVerfGE 94, Seite 1 und 8; BGH Z 139, Seite 95, 102. Meinungs\u00e4u\u00dferungen lassen sich daher im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen nicht als wahr oder unwahr beweisen. Wirken Tatsachenbehauptung und Wertung dagegen untrennbar zusammen, wird die \u00c4u\u00dferung grunds\u00e4tzlich in ihrer Gesamtheit von der Schutzwirkung des Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz erfasst, dies gilt insbesondere in den Fallkonstellationen, in dem die \u00c4u\u00dferungen in entscheidender Weise durch Elemente der Stellungnahme, des Daf\u00fcrhaltens oder des Meinens gepr\u00e4gt wird, BGH Z 132, Seite 13, Seite 21 ff. Es ist jedoch zu beachten, dass allein schon das Aufstellen einer Tatsachenbehauptung als solche die Frage beinhalten kann, ob die Behauptung schon allein eine Wertung erh\u00e4lt. Dies muss daher auch in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit des Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz fallen.<\/p> <p>1.<br \/> Unter Ber\u00fccksichtigung des Inhalts des obigen Flugblattes ist festzustellen, dass sich aufgrund der dortigen Ausf\u00fchrungen des Angeklagten sowohl Tatsachenbehauptungen in dem Flugblatt finden, als auch zahlreiche Wertungen. Insbesondere die im 1. Absatz in dem Flugblatt angegriffenen angeblichen Missst\u00e4nde in der AAB d\u00fcrften als Tatsachenbehauptung einzustufen sein. Demgegen\u00fcber sind die zahlreichen Wertungen des Angeklagten, insbesondere gegen\u00fcber Herrn O. und die \u00c4u\u00dferung als \u201erassistische Autorit\u00e4t\u201c als Wertung einzustufen. Unter Ber\u00fccksichtigung des gesamten Inhalts des Flugblattes ist daher festzuhalten, dass Tatsachenbehauptungen und Wertungen in dem Flugblatt so untrennbar zusammenh\u00e4ngen, dass der gesamte Inhalt des verteilten Flugblattes von der Schutzwirkung des Artikel 5 des Grundgesetzes umfasst ist. Es lassen sich nicht die Tatsachenbehauptungen von den Wertungen des Angeklagten trennen, ohne das der Aussagegehalt verloren ginge.<\/p> <p>Zur sicheren \u00dcberzeugung des Gerichts liegt auch keine bewusst unwahre Tatsachenbehauptung des Angeklagten vor, die dazu f\u00fchren w\u00fcrde, dass der Schutzbereich nicht er\u00f6ffnet w\u00e4re. In seinen zahlreichen kritischen Anmerkungen in dem Flugblatt ist eine deutlich wertende Stellungnahme seinerseits vorhanden, die nicht bewusst unwahr ist und stattdessen das Element des Daf\u00fcrhaltens beinhaltet. Damit ist der Schutzbereich der Meinungsfreiheit f\u00fcr den Angeklagten sowohl in pers\u00f6nlicher als auch in sachlicher Hinsicht er\u00f6ffnet.<\/p> <p>2.<br \/> Demgegen\u00fcber ist ebenso festzustellen, dass die von dem Angeklagten in dem Flugblatt ge\u00e4u\u00dferten Vorw\u00fcrfe sowie insbesondere die Bezeichnung des Regierungsdirektors O. als \u201eLagerleiter O.\u201c und die Titulierung des Herrn O. als \u201erassistische Autorit\u00e4t\u201c unter Ber\u00fccksichtigung der zahlreichen Vorw\u00fcrfe wegen der Missst\u00e4nde in der AAB Herrn Regierungsdirektor O. in seinem Pers\u00f6nlichkeitsrecht und Ehrschutz aus Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 des Grundgesetzes beeintr\u00e4chtigen.<\/p> <p>Es liegt damit mit dem Flugblatt ein objektiver Eingriff in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Regierungsdirektors O. vor.<\/p> <p>Kollidiert, wie im vorliegenden Fall, der Ehrenschutz mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit, bedarf es im Einzelfall jeweils einer G\u00fcter- und Interessenabw\u00e4gung, welches Recht des einzelnen Rechtstr\u00e4gers \u00fcberwiegt, Bundesverfassungsgericht NJW 1999, Seite 1322, 1323; NJW 2001, Seite 2957, 2959. Insofern hat vorliegend eine Abw\u00e4gung der jeweils betroffenen Rechtsg\u00fcter stattzufinden, nach der die in Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetz manifestierte Meinungsfreiheit des Angeklagten mit der im 2. Absatz des Artikel 5 des Grundgesetzes geregelten Schrankenregelung des \u00a7 185 Strafgesetzbuch, der die Pers\u00f6nlichkeit und Ehre des Herrn O. sch\u00fctzt, abgewogen werden muss.<\/p> <p>Insofern ist auch das beschr\u00e4nkende, allgemeine Gesetz des \u00a7 185 Strafgesetzbuch, das wiederum die Grundrechte und sonstigen Rechte mit Verfassungsrang sch\u00fctzt, im Sinne der \u00fcberragenden Bedeutung des Grundrechts des Artikel 5 Grundgesetz auszulegen im Rahmen einer sogenannten \u201eSchranken-Schranken-Pr\u00fcfung\u201c.<\/p> <p>Bei der vorzunehmenden Abw\u00e4gung der Meinungsfreiheit des Angeklagten gem\u00e4\u00df Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes und dem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Herrn Regierungsdirektors O. gem\u00e4\u00df Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 des Grundgesetzes, welche die Menschenw\u00fcrde konkretisiert, \u00fcberwiegt bei einer Gesamtbetrachtung aller Gesichtspunkte die Meinungsfreiheit des Angeklagten.<\/p> <p>Im geistigen Meinungskampf spricht bei einer die \u00d6ffentlichkeit wesentlich ber\u00fchrenden Frage die Vermutung f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der freien Rede, Bundesverfassungsgericht NJW 1995, Seite 3303, 3305; NJW 1999, Seite 2358, 2359. Dies gilt auch f\u00fcr \u00c4u\u00dferungen, die aus scharfer und abwertender Kritik bestehen und selbst f\u00fcr solche, die mit \u00fcbersteigerter Polemik vorgetragen werden, Bundesverfassungsgericht NJW 1995, Seite 3303, 3305; NJW 1999, Seite 2358, 2359.<\/p> <p>Der Pers\u00f6nlichkeitsschutz geht regelm\u00e4\u00dfig der Meinungsfreiheit erst dann vor, wenn sich die \u00c4u\u00dferungen als Angriff auf die Menschenw\u00fcrde als Schm\u00e4hkritik oder Formalbeleidigung darstellt, Bundesverfassungsgericht NJW 1995, Seite 3303, 3304; NJW 1999, Seite 2358 und 2359.<\/p> <p>Zu beachten ist aber, dass es sich nur dann um eine solche Schm\u00e4hkritik handelt, wenn bei der \u00c4u\u00dferung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung des Gegners im Vordergrund steht. Der Begriff der Schm\u00e4hkritik muss eng ausgelegt werden, weil die Meinungsfreiheit konstituierend f\u00fcr die freiheitlich demokratische Grundordnung ist, vergleiche insbesondere OLG K\u00f6ln, Urteil vom 17.12.2002, Aktenzeichen: 15 U 95\/02 mit weiteren Nachweisen \u2013 Juris -. Die Diffamierung der Person muss im Vordergrund stehen, die jenseits polemischer und \u00fcberspitzter Kritik pers\u00f6nlich herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, BGH Z 143, Seite 199 und 209 mit weiteren Nachweisen.<\/p> <p>Von Bedeutung ist hierbei insbesondere, ob der \u00c4u\u00dferung Sachn\u00e4he zu einem ihr zugrundeliegenden Tatbestand zukommt, OLG K\u00f6ln, am angegebenen Ort.<\/p> <p>Von Verfassungs wegen macht selbst eine \u00fcberzogene, unm\u00e4\u00dfige oder ausf\u00e4llige Kritik eine \u00c4u\u00dferung f\u00fcr sich noch nicht zur unzul\u00e4ssigen Schm\u00e4hung, Landgericht Bonn, 20.04.2005, Aktenzeichen: 10 O 539\/04.<\/p> <p>Unter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze vermag das Gericht in der Ausgestaltung des streitgegenst\u00e4ndlichen Flugblattes und den dortigen Formulierungen und unter Ber\u00fccksichtigung des dort abgedruckten Fotos des angegriffenen Herrn O. keine Schm\u00e4hkritik zu erkennen, weil der Gesamtkontext des Flugblattes und dessen Hintergrund zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/p> <p>Zum einen ist festzuhalten, dass die Umst\u00e4nde in der Einrichtung der AAB in XY in gro\u00dfen Teilen der Bev\u00f6lkerung sehr umstritten sind. Es handelt sich hierbei um eine die \u00d6ffentlichkeit wesentlich ber\u00fchrende Frage, wie sich bereits aus den Vorg\u00e4ngen im Herbst 2006 ergibt. Hier war es zu einem massiven Protest der Bewohner der Einrichtung XY gegen die Landespolitik und den Lebensbedingungen in der Einrichtung in XY gekommen. Es gab sogenannte \u201eNo-Lager-Aktionstage\u201c in XY. Es gab einen unbefristeten Boykott des Kantinenessens und es gab zahlreiche weitere Proteste. Insbesondere die Demonstration gegen Umst\u00e4nde in der AAB in Hannover vor dem Innenministerium des Landes Niedersachsen hat die \u00d6ffentlichkeit sehr ber\u00fchrt.<\/p> <p>Damit ist festzuhalten, dass mit dem Flugblatt, in dem diese zahlreichen angeblichen Missst\u00e4nde der Einrichtung des AAB durch den Angeklagten angegriffen werden, es sich um eine die \u00d6ffentlichkeit wesentlich ber\u00fchrende Frage handelt. Dies wurde insbesondere auch durch die hohe Besucherzahl der m\u00fcndlichen Verhandlung vom heutigen Tage deutlich. Es besteht ein reges \u00f6ffentliches Interesse hinsichtlich der hier angeklagten Vorf\u00e4lle und der Situation und Lebensbedingungen in der Einrichtung der AAB.<\/p> <p>Diesen Hintergrund ber\u00fccksichtigend ist weiter festzuhalten, dass am Tattage eine Projektgruppe einen Film zeigte, der im Rahmen des bundesweiten Filmfestivals in zahlreichen deutschen St\u00e4dten gezeigt wurde. Hindergrund des Filmes ist die tagt\u00e4gliche Berichterstattung \u00fcber die Fluchtgeschichten von Afrikaner, die versuchen Europa zu erreichen. Der Film gibt einen Einblick in das Leben von afrikanischen Fl\u00fcchtlingen, die es nach Europa geschafft haben. In dem Film werden kritisch pers\u00f6nliche Schicksale mit politischen Rahmenbedingungen verkn\u00fcpft und es wird versucht Verst\u00e4ndnis f\u00fcr die Position der Asylbewerber zu gewinnen.<br \/> Nach Vorf\u00fchrung dieses Dokumentarfilms erfolgte eine Diskussionsveranstaltung, an den eine Vertreterin von amnesty international und eines Vertreters der AAB, n\u00e4mlich Herr Z. teilgenommen haben. Herr Regierungsdirektor O. war ebenfalls anwesend bei dieser Veranstaltung. In dem Flugblatt wird nun kritisiert, und dieser Angriff d\u00fcrfte sich im wesentlichen gegen die Projektgruppe \u201e\u00fcber-morgen\u201c wenden, dass zu dieser Diskussion keine Fl\u00fcchtlinge eingeladen wurden. Nach Auffassung des Angeklagten h\u00e4tten alleine die Fl\u00fcchtlinge die Zust\u00e4nde in den Aufnahmeeinrichtungen sachlich dokumentieren k\u00f6nnen. Das Fehlen dieser \u201eHauptakteure\u201c ist Hintergrund seiner Kritik. Im Rahmen dieser Formulierung im Flugblatt stellt der Angeklagte die Frage: \u201eWieso die Veranstalter keine Fl\u00fcchtlinge einladen, stattdessen aber ihre Veranstaltung scheinbar zu einem Podium f\u00fcr die rassistischen Autorit\u00e4ten machen wollen, ist mehr als fragw\u00fcrdig\u201c. Links neben dieser Passage ist ein Foto des Herrn O. abgedruckt.<\/p> <p>Zwar ist festzuhalten, dass mit dem Begriff der \u201erassistischen Autorit\u00e4t\u201c, die sich offensichtlich auch auf Herrn O. beziehen soll, der Angeklagte Kritik in \u00fcberspitzter und polemischer Form ge\u00e4u\u00dfert hat. Auch ist zu beachten, dass sich diese Vorw\u00fcrfe aus Sicht des Regierungsdirektors O. als massive, fast die Grenzen des Erlaubten \u00fcberschreitende Kritik darstellt.<\/p> <p>Gerade f\u00fcr ihn als Leiter der Aufnahme- und Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde sind Begriffe wie \u201erassistische Autorit\u00e4t\u201c besonders schwerwiegend, weil sie seine Amtsf\u00fchrung in einem \u00e4u\u00dferst schlechten Licht darstellen lassen. Diesen Begriff f\u00fcr eine Person zu verwenden, die eine entsprechende Beh\u00f6rde f\u00fcr Ausl\u00e4nder leitet, ist als \u00e4u\u00dferst schwerwiegend einzustufen. Hier hat der Angeklagte fast schon die Grenze des von der Meinungsfreiheit noch umfassten Rechts auf Kritik \u00fcberschritten.<\/p> <p>Man muss jedoch den Begriff der \u201erassistischen Autorit\u00e4t\u201c im Gesamtkontext des Flugblattes ber\u00fccksichtigen. Gerade in dem ersten Absatz hat der Angeklagte n\u00e4mlich zahlreiche aus seiner Sicht bestehenden Missst\u00e4nde in der Einrichtung angeprangert. Er spricht von Versch\u00e4rfung der Repressionen gegen\u00fcber den Asylbewerbern. Er behauptet, dass die Einrichtung der Abschreckung, der Zerm\u00fcrbung und der Ausgrenzung der Fl\u00fcchtlinge diene. Durch Taschengeldentzug und Botschaftsvorf\u00fchrungen sollten die Fl\u00fcchtlinge weiter unter Druck gesetzt werden, entweder \u201efreiwillig auszureisen\u201c, in die Illegalit\u00e4t zu fliehen oder ihre Identit\u00e4t preiszugeben, um sie abzuschieben. Die Isolation im Lager, die Perspektivlosigkeit und die st\u00e4ndige Angst vor der Abschiebung mute einem Kampf gegen die Fl\u00fcchtlinge an.<\/p> <p>Nachdem der Angeklagte diese aus seiner Sicht bestehenden Kritikpunkte er\u00f6rtert hat, bezieht er die Kritik gerade auf Herrn O. als Leiter der AAB und Vertreter des Innenministeriums. Hierbei wird aber deutlich, dass Herr O., obwohl sein Foto auf dem Flugblatt abgedruckt wird, ausdr\u00fccklich nicht in seiner Funktion als Privatperson, sondern nur in seiner Funktion als Beh\u00f6rdenleiter angegriffen wird. Dies wird insbesondere auch dadurch klar, dass der Angeklagte Herrn O. nicht mit Namen, sondern \u00fcberwiegend mit dem Begriff des Lagerleiters anspricht, woraus deutlich wird, dass er ihn in seiner Funktion als Beh\u00f6rdenleiter kritisiert. Dies ergibt sich auch aus den Ausf\u00fchrungen im 2. Absatz, wo der Angeklagte die Behauptung aufstellt, dass Herr O. f\u00fcr die soeben aus Sicht des Angeklagten dargestellte Politik ein offensiver Vertreter sei. Schlie\u00dflich vertrete Herr O. das Nieders\u00e4chsische Innenministerium und damit das Land Niedersachsen.<\/p> <p>Es wird ausdr\u00fccklich nur auf die Politik des Herrn O. Bezug genommen, wie sich auch aus dem 2. Absatz ergibt. Dort wird weiter kritisiert, dass wenn Fl\u00fcchtlinge ihre Rechte auf Selbstbestimmung und Meinungs\u00e4u\u00dferung wahrn\u00e4hmen, der Lagerleiter dies mit Diffamierungen des Protestes, Besuchsverboten und Repressionen beantworten w\u00fcrde. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser, wenn auch \u00fcberspitzten und polemischen Kritik, und unter Ber\u00fccksichtigung der zahlreichen einzelnen Vorw\u00fcrfe hinsichtlich der Situation der Fl\u00fcchtlinge in der Einrichtung in XY, ist die Kritik des Angeklagten zu sehen. Diese projiziert er auf Herrn O. in seiner Funktion als Beh\u00f6rdenleiter, weil dieser f\u00fcr die grunds\u00e4tzlichen Zust\u00e4nde in der Einrichtung verantwortlich ist.<\/p> <p>Hierbei ist f\u00fcr das Gericht nicht von Interesse, ob die Vorw\u00fcrfe des Angeklagten tats\u00e4chlich zutreffen. Im Rahmen der Meinungsfreiheit kommt es hierauf nicht an. W\u00fcrde man dies anders sehen, w\u00fcrde man den Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit unterh\u00f6hlen.<\/p> <p>Diese Ausf\u00fchrungen und diese Feststellungen muss man ber\u00fccksichtigen, wenn man die harte Tonart des Angeklagten im letzten Absatz gegen\u00fcber Herrn O. abw\u00e4gt, wo er diesen als \u201erassistische Autorit\u00e4t\u201c betrachtet. Gerade auch durch seine ausf\u00fchrliche Einlassung in der m\u00fcndlichen Verhandlung hat der Angeklagte deutlich zum Ausdruck gemacht, dass er bei der Verwendung des Adjektivs \u201erassistisch\u201c diesen Begriff institutionalisiert verstanden haben m\u00f6chte. Es geht ihm um administratives Handeln auf Grundlage von Gesetzen und Verordnungen. Zum institutionellen Rassismus zahlen aus seiner Sicht insbesondere auch Einschr\u00e4nkungen wie Residenzpflichten, Unterbringung in Sammellagern, mangelnde Gesundheitsversorgung, Arbeitsverbot, Abschiebung oder das Asylbewerberleistungsgesetz mit seinem Sachleistungsprinzip. Insgesamt also das Verhalten von \u00c4mtern und Beh\u00f6rden und die aus seiner Sicht bestehende benachteiligende Sozialpolitik gegen\u00fcber Ausl\u00e4ndern zur sozialen Ausgrenzung. Gegen diese Politik wendet sich der Angeklagte und bezeichnet dies aus seiner Sicht deshalb als institutionellen Rassismus.<\/p> <p>Sicherlich geht der Begriff der \u201erassistischen Autorit\u00e4t\u201c gegen\u00fcber einem Leiter einer Einrichtung f\u00fcr Ausl\u00e4nder sehr weit und stellt auch eine erhebliche Beeintr\u00e4chtigung der Rechte des Herrn O. und seiner Pers\u00f6nlichkeit dar. Trotzdem ist festzuhalten, dass sich sowohl aus dem Flugblatt selbst als auch durch die Einlassung des Angeklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung und gerade auch aus Sicht eines objektiven Dritten, der dieses Flugblatt unter Kenntnis des Hintergrundes der \u00f6ffentlichen Kritikpunkte an der Einrichtung zur Kenntnis nimmt, dahingehend zu verstehen ist, dass der Angeklagte Herrn O. trotz der massiven Wortwahl in dem Flugblatt nicht als Privatperson, sondern in seiner Funktion als Leiter der Einrichtung in XY kritisieren m\u00f6chte. Dies geht nach Einsch\u00e4tzung des Gerichts eindeutig aus dem Flugblatt hervor, zumindest muss zu Gunsten des Angeklagten hiervon ausgegangen werden.<\/p> <p>Es ist weiter so, dass diese \u00fcberspitzte und pers\u00f6nlich herabsetzende Kritik gegen\u00fcber dem Beh\u00f6rdenleiter O. trotz der scharfen Wortwahl immer noch eine Sachn\u00e4he zu dem hier zugrundeliegenden Tatbestand zukommt. Der Vorwurf der rassistischen Autorit\u00e4t wird in der Sache seitens des Angeklagten durch die vorherige Auflistung der angeblichen schlechten Zust\u00e4nde in der Einrichtung untermauert. Damit ist festzuhalten, dass sicherlich eine \u00fcberzogene unm\u00e4\u00dfige und ausf\u00e4llige Kritik vorliegt. Diese weist aber eine deutliche Sachn\u00e4he zu dem zul\u00e4ssigerweise kritisierten Sachstand auf und ist damit noch als zul\u00e4ssige Schm\u00e4hkritik einzustufen. Es handelt sich um einen zusammenh\u00e4ngenden er\u00f6rternden Text, in dem am Ende der Angeklagte Herrn O. scharf kritisiert. Man kann aber alleine den Begriff der rassistischen Autorit\u00e4t nicht von den zuvor zahlreich genannten Beispielen und Kritikpunkten trennen. Die dort verwendeten Formulierungen beinhalten sicherlich plakative und auch tendenziell herabsetzende Wertungen des Herrn O.. Eine diffamierende Wirkung oder gar eine Prangerwirkung kann das Gericht diesen Vorwurf aber noch nicht entnehmen, wenn auch die Grenze fast erreicht zu sein scheint.<\/p> <p>Die \u00fcberragende Bedeutung der Meinungsfreiheit f\u00fcr eine Demokratie ist auch hier zu beachten.<br \/> Die Meinungsfreiheit soll gerade gew\u00e4hrleisten, dass jeder seine Meinung frei \u00e4u\u00dfern darf. Er soll sagen k\u00f6nnen, was er denkt, auch wenn er keine nachpr\u00fcfbaren Gr\u00fcnde f\u00fcr sein Urteil angibt oder angeben kann, BVerfGE 42, 163, 170. Es ist der Sinn von Meinungs\u00e4u\u00dferungen, geistige Wirkungen auf die Umwelt ausgehen zu lassen, meinungsbildend und \u00fcberzeugend zu wirken. Dabei sind Werturteile von Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz durchweg gesch\u00fctzt, ohne dass es darauf ank\u00e4me, ob die \u00c4u\u00dferung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, emotional oder rational begr\u00fcndet ist, BVerfGE 33, Seite 1 und 14.<\/p> <p>Wie bereits ausgef\u00fchrt, fallen auch scharfe und \u00fcbersteigerte \u00c4u\u00dferungen grunds\u00e4tzlich in den Schutzbereich des Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Dabei spricht, wenn es um Beitr\u00e4ge zum geistigen Meinungskampf in einer die \u00d6ffentlichkeit wesentlich ber\u00fchrenden Frage geht, die Vermutung f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit freier Rede, vergleiche BVerfGE 7, 198, 212. In diesem Falle ist eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschr\u00e4nkenden Gesetze, die an die Zul\u00e4ssigkeit \u00f6ffentlicher Kritik \u00fcberh\u00f6hte Anforderungen stellt, mit Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar, vergleiche BVerfGE 42, 163, 170.<\/p> <p>Weiter ist, und das ist f\u00fcr den vorliegenden Fall von h\u00f6chster Relevanz, die Vermutung f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der freien Rede in diesem Zusammenhang nicht auf spontane m\u00fcndliche \u00c4u\u00dferungen beschr\u00e4nkt, vergleiche BVerfGE 68, 226, 232 und Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 05.03.1992, NJW 1992, 2815 und 2816.<\/p> <p>Nach Auffassung des Gerichts sind dadurch, dass Herr O. Leiter der kritisierten Beh\u00f6rde AAB ist, sogar erh\u00f6hte Anforderungen bei der Abw\u00e4gung zwischen seinem Pers\u00f6nlichkeitsrecht und der Meinungsfreiheit des Angeklagten anzusetzen sind. Normativ ist n\u00e4mlich die F\u00e4higkeit, auch als polemisch und b\u00f6swillig empfundene Kritik zu ertragen, in der heutigen Gesellschaft zur unerl\u00e4sslichen Qualifikation f\u00fcr Leistungsfunktionen geworden.<\/p> <p>Bereits der fr\u00fchere Pr\u00e4sident des Bundesverfassungsgerichts, Ernst Bender hat hierzu, ohne dass dies f\u00fcr Herrn O. zynisch klingen soll, bereits den fr\u00fcheren amerikanischen Pr\u00e4sidenten Harry S. Truman zitiert: \u201cIf You can\u2019t stand the heat, stay out of the kitchen.\u201c \u201eWer die Hitze nicht ertr\u00e4gt, sollte nicht in der K\u00fcche arbeiten.\u201c Sicherlich handelt es sich hierbei um einen gewagten Vergleich, mit denen Herr O. aber ausdr\u00fccklich nicht verletzt werden soll. Es muss jedoch beachtet werden, dass weil es sich vorliegend um eine die \u00d6ffentlichkeit wesentlich ber\u00fchrende Frage handelt, ein Beh\u00f6rdenleiter ein \u201eetwas dickeres Fell\u201c haben muss in seiner Funktion. Das Bundesverfassungsgericht geht dabei sogar zutreffender Weise davon aus, dass bei \u00c4u\u00dferungen in einer die \u00d6ffentlichkeit wesentlichen ber\u00fchrenden Frage in aller Regel keine Schm\u00e4hkritik vorliegt, diese ist auf die Privatfehde beschr\u00e4nkt, vergleiche Bundesverfassungsgericht, NJW 1996, Seite 709 und NJW 1999 Seite 204 und 206. Dieser Einsch\u00e4tzung schlie\u00dft sich das Gericht vollumf\u00e4nglich an, eine Privatfehde liegt vorliegend offensichtlich nicht vor.<\/p> <p>Damit ist festzuhalten, dass durch die einzelnen Kritikpunkte in dem Flugblatt und durch die Formulierung der scharfen Wortwahl und der Bezeichnung des Beh\u00f6rdenleiters O. als \u201erassistische Autorit\u00e4t\u201c die Meinungsfreiheit gegen\u00fcber dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Herrn O. \u00fcberwiegt.<\/p> <p>3.<br \/> Der n\u00e4chste Vorwurf der Staatsanwaltschaft gegen\u00fcber dem Angeklagten geht dahin, dass dieser durch die inhaltliche und textliche Ausgestaltung des Flugblattes Herrn Regierungsdirektor O. f\u00fcr einen unbefangenen Dritten in die N\u00e4he des Leiters der w\u00e4hrend der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bekannt gewordenen Konzentrationslager gleichgesetzt habe, indem er Herrn O. als Lagerleiter und als rassistische Autorit\u00e4t bezeichnet.<\/p> <p>Diese Parallelen ergeben sich aus dem Flugblatt zur \u00dcberzeugung des Gerichts aus Sicht eines objektiven Dritten nicht. Zwar will das Gericht nicht verhehlen, dass der Begriff des Lagerleiters sehr spitzfindig vom Angeklagten gew\u00e4hlt wurde. In der Tat ist dieser Begriff im Dritten Reich \u00e4u\u00dferst negativ belastet gewesen. Trotzdem ist aber festzuhalten, dass gerade in der Wortwahl auch der heutigen Bev\u00f6lkerung h\u00e4ufig die Rede von Auffanglagern die Rede ist, wenn Asylbewerber in einer Einrichtung leben.<\/p> <p>Wie zutreffend vom Angeklagten in seiner Prozesserkl\u00e4rung zitiert, war es fr\u00fcher sogar so, dass in zahlreichen Gesetzestexten der Begriff des Lagers verwandt wurde. Auch die Zitierung zahlreicher Chefredakteure, die den Begriff des Lagerleiters verwendeten, best\u00e4tigt dies. Herr O. ist Chef der AAB. Von einem Teil der Bev\u00f6lkerung wird eine solche Einrichtung auch als Auffanglager f\u00fcr Ausl\u00e4nder bezeichnet. Deshalb kann es nicht als ehrverletzende \u00c4u\u00dferung verstanden werden, wenn der Angeklagte, wenn auch spitzfindig und polemisch, Herrn O. als Lagerleiter bezeichnet.<\/p> <p>Hieran \u00e4ndert auch nichts, dass unten in dem Flugblatt Herr O. als rassistische Autorit\u00e4t bezeichnet wird. Der Begriff des Rassismus ist nicht auf das Dritte Reich beschr\u00e4nkt. Wie bereits oben ausgef\u00fchrt, ist bez\u00fcglich dieses Begriffes ohnehin zu beachten, dass sich dieser insgesamt gegen die Institutionen des Landes Niedersachsen wenden soll, mit deren Ausl\u00e4nderpolitik der Angeklagte nicht einverstanden ist. Auch die Kombination dieser beiden Begriffe f\u00fchrt daher nicht dazu, dass dem Angeklagten der Vorwurf gemacht werden k\u00f6nnte, er habe Herrn O. in die N\u00e4he des Dritten Reiches stellen wollen.<\/p> <p>4.<br \/> Vom Angeklagten kann auch nicht verlangt werden, dass er eine Rechtfertigung der von ihm erhobenen Vorw\u00fcrfe im Sinne eines Nachweises ihrer Berechtigung durch Tatsachen und Belege dazulegen habe. Ein derartiger Nachweis ist bei plakativen Werturteilen mit substanzarmen Tatsachenelementen oftmals gar nicht m\u00f6glich. Seine Erforderlichkeit w\u00fcrde zudem der individuellen und kollektiven Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit nicht gerecht. Sie w\u00fcrde den Spielraum, dessen die frei ge\u00e4u\u00dferte Meinung naturgem\u00e4\u00df bedarf, zu weit einengen.<\/p> <p>Insbesondere birgt das Erfordernis der Rechtfertigung von Meinungen die Gefahr in sich, die Bereitschaft des Einzelnen zur freien Meinungs\u00e4u\u00dferung wegen des mit ihr verbundenen Risikos von vornherein zu verringern. Damit wird aber die unbefangen ge\u00e4u\u00dferte Meinung als unverzichtbare Quelle und Grundlage sowohl der privaten als auch der \u00f6ffentlichen Meinungsbildung gef\u00e4hrdet. Zugleich w\u00fcrde der f\u00fcr die \u00e4u\u00dferungsrechtliche Zul\u00e4ssigkeit von Meinungs\u00e4u\u00dferungen geltende Bewertungsma\u00dfstab mit den f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit von Tatsachenbehauptungen ma\u00dfgeblichen Kriterien in bedenklicher Weise vermengt.<\/p> <p>Ob die Kritik berechtigt oder das Werturteil richtig ist, spielt grunds\u00e4tzlich keine Rolle, Bundesverfassungsgericht NJW 1995 Seite 3303 und 3304. Trotz des festgestellten \u00dcberwiegens wertender Elemente und des daraus folgenden unterschiedlichen Rechtm\u00e4\u00dfigkeitsma\u00dfstabes w\u00fcrde die Meinungs\u00e4u\u00dferung weitgehend der engeren, nur f\u00fcr Tatsachenbehauptungen geltenden \u00dcberpr\u00fcfung auf ihre Wahrheit unterstellt und der Tatsachenbehauptung damit rechtlich in unzul\u00e4ssiger Weise angen\u00e4hert, vergleiche OLG K\u00f6ln, Urteil vom 17.12.2002 zum Aktenzeichen 15 U 95\/02. Auf tats\u00e4chliche Bezugspunkte kann sich die ge\u00e4u\u00dferte Kritik st\u00fctzen. Diese erforderlichen tats\u00e4chlichen Bezugspunkte hat der Angeklagte in seinem Flugblatt und in seiner schriftlichen Einlassung zur m\u00fcndlichen Verhandlung dargelegt. Er hat genau er\u00f6rtert, wie er zu seinen Behauptungen und Einsch\u00e4tzungen kommt.<\/p> <p>5.<br \/> Insofern ist unter Ber\u00fccksichtigung des gesamten Flugblattes festzuhalten, dass die dortigen \u00c4u\u00dferungen und Darstellungen noch von der Meinungsfreiheit des Angeklagten umfasst ist. Dem Angeklagten sei jedoch nochmals \u2013 wie bereits bei der m\u00fcndlichen Urteilsverk\u00fcndung \u2013 klargemacht, dass vorliegend die Verwendung des Begriffes der \u201erassistischen Autorit\u00e4t\u201c gegen\u00fcber Herrn O. nur deshalb von der Meinungsfreiheit noch umfasst ist, weil zuvor zahlreiche einzelne Kritikpunkte gegen\u00fcber der Politik gegen Ausl\u00e4nder erhoben wurde und das Flugblatt die Podiumsdiskussion kritisierte. W\u00e4re dieser Zusammenhang nicht gegeben oder nicht deutlich gemacht worden, h\u00e4tte der Angeklagte sich der Beleidigung strafbar gemacht. Dies gilt auch deshalb, weil der Begriff der \u201erassistischen Autorit\u00e4t\u201c in normaler Schriftgr\u00f6\u00dfe und nicht fett gedruckt am Ende des Textes auftaucht, so dass der Leser dieses Textes zuvor die obigen einzelnen Kritikpunkte gelesen und zur Kenntnis genommen hat und dann f\u00fcr sich den Schluss ziehen kann, dass aus Sicht des Angeklagten Herrn O. eine \u201erassistische Autorit\u00e4t\u201c ist.<\/p> <p>Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Meinungsfreiheit des Angeklagten gegen\u00fcber dem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht und Ehrschutz \u00fcberwiegt. Damit ist Herr O. auch nicht in seiner W\u00fcrde verletzt gem\u00e4\u00df Artikel 1 des Grundgesetzes.<\/p> <p>Der Angeklagte war daher aus rechtlichen Gr\u00fcnden freizusprechen.<\/p> <p>Der Angeklagte hat sich nicht der Beleidigung gem\u00e4\u00df \u00a7 185 des Strafgesetzbuches strafbar gemacht.<\/p> <p>IV.<br \/> Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 467 StPO.<br \/> Holger Janssen<br \/> Richter<\/p> <p>Team Fachzeitung<\/p> <p>Mainstr. 85<\/p> <p>41469 Neuss<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Angeklagte wird freigesprochen. 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