{"id":61374,"date":"2013-11-29T12:21:13","date_gmt":"2013-11-29T11:21:13","guid":{"rendered":"http:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/?p=61374"},"modified":"2026-01-12T13:11:28","modified_gmt":"2026-01-12T12:11:28","slug":"eine-erbschaft-wirft-viele-fragen-auf-trotz-gesetzlicher-regelungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/eine-erbschaft-wirft-viele-fragen-auf-trotz-gesetzlicher-regelungen-1061374\/","title":{"rendered":"Eine Erbschaft wirft viele Fragen auf &#8211; trotz gesetzlicher Regelungen"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-62913\" title=\"Letzter Wille und Testament\" src=\"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/fachbeitraege\/wp-content\/uploads\/2013\/11\/flickr.com-Ken_Mayer-CC-BY-2.0.jpg\" alt=\"Letzter Wille und Testament\" width=\"174\" height=\"116\" \/>Wenn ein Verwandter stirbt, ist dies ein gro\u00dfer Verlust f\u00fcr die Familie. Nur die wenigsten denken in diesem Moment an das Erbe, das auf sie wartet. Stattdessen steht die Trauer im Vordergrund und der Anruf vom Anwalt, der das Testament oder die Erbreihenfolge, falls kein Testament vorliegt, bekannt geben will, kommt meist \u00fcberraschend. Hilfreich ist es, wenn der Verstorbene sich schon im Vorfeld Gedanken gemacht hat, wer sein Erbe antreten soll &#8211; vor allem bei Immobilienbesitz oder Anteilen an einem Unternehmen ist dies sinnvoll, damit das Erbe nicht unter den Angeh\u00f6rigen aufgeteilt werden muss.<\/p> <p>Die gesetzlichen Regelungen zum Thema Testament, Erbschaft und alles, was dar\u00fcber hinaus zu diesem Themenkomplex geh\u00f6rt, lassen sich im f\u00fcnften Buch des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) finden. Der Gesetzgeber hat hier verpflichtende Vorgaben f\u00fcr die Erbfolge festgeschrieben.<!--more--><\/p> <p>1 Verteilung des Erbes mit und ohne Testament<br \/> 1.1 Verteilung mit Testament<br \/> 1.2 Verteilung ohne Testament<br \/> 1.3 Verteilung ohne Testament unter Ber\u00fccksichtigung des noch lebenden Ehepartners<br \/> 2 Erbschaftssteuer<br \/> 2.1 Was unterliegt der Steuer?<br \/> 2.2 Wann f\u00e4llt die Erbschaftssteuer an?<br \/> 2.3 Was f\u00fcr Freibetr\u00e4ge gelten?<br \/> 3 Wer erbt, erbt nicht nur das Verm\u00f6gen, sondern auch die Schulden<br \/> 3.1 Wie nimmt man ein Erbe an?<br \/> 3.2 Wie schl\u00e4gt man ein Erbe aus?<br \/> 3.3 Wie macht man die Annahme oder die Ausschlagung r\u00fcckg\u00e4ngig?<br \/> 4 Zusammenfassung<\/p> <p><b>1 Verteilung des Erbes mit und ohne Testament<\/b><\/p> <p>Die Verteilung des Erbes ist einfacher, wenn ein Testament besteht. Damit ist klar, wer Anteil hat an dem Verm\u00f6gen des Verstorbenen und wer leer ausgeht. So werden auch Familienstreitigkeiten vorgebeugt: Bei der Aufteilung haben sich Familien schon h\u00e4ufig im Streit getrennt, weil sie sich nicht einigen konnten, wer wie viel vom Erbe bekommt. Erbschaftsklagen, die aus dem Gef\u00fchl entstehen, ungerecht behandelt worden zu sein, sind keine Seltenheit. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, ein Testament aufzusetzen &#8211; auch wenn das nur ein Viertel aller Deutschen tun, laut Klaus Michael Groll, Gr\u00fcndungspr\u00e4sident des Deutschen Forums f\u00fcr Erbrecht.<\/p> <p><b>1.1\u00a0\u00a0 <\/b><b>Verteilung mit Testament<\/b><\/p> <p>Ein Testament regelt die Erbfolge. Wenn der Verstorbene seinem Ehepartner sein ganzes finanzielles und materielles Verm\u00f6gen hinterlassen m\u00f6chte, ist dies bedingt m\u00f6glich. Ebenso kann er bestimmen, welchen Anteil seine Kinder, Enkel, Verwandten oder sogar Freunde an seinem Erbe haben sollen.<\/p> <p>Unabh\u00e4ngig von den Regelungen im Testament jedoch steht nahen Verwandten wie den Kindern und dem Ehegatten ein sogenannter Pflichtteil des Erbes zu. Das bedeutet, dass der Verstorbene in seinem Testament nicht \u00fcber sein ganzes Verm\u00f6gen frei entscheiden durfte. Seine Testierf\u00e4higkeit, also die F\u00e4higkeit, ein Testament aufsetzen zu k\u00f6nnen, ist demnach eingeschr\u00e4nkt.<\/p> <p>Der letzte Wille ist dazu da, die W\u00fcnsche des Verstorbenen zu erf\u00fcllen. Aufgesetzt mit einem Rechtsanwalt und notariell beglaubigt ist es deswegen keine Frage, dass nach dem Testament gehandelt wird. Schwieriger sieht dies aus, wenn der Verstorbene kein Testament hinterl\u00e4sst.<br \/> <b>1.2 Verteilung ohne Testament<\/b><\/p> <p><b>\u00a0<\/b><\/p> <p>Wenn kein Testament vorliegt, wird die Erbfolge per Gesetz geregelt, wie hier beschrieben. In dieser Erbfolge gibt es Personen der 1. bis zur 5. Ordnung. In der 1. Ordnung sind die Kinder des Verstorbenen, die 2. Ordnung steht f\u00fcr die Eltern und Geschwister, Nichten und Neffen des Verstorbenen. In der 3. Ordnung werden die Gro\u00dfeltern und Tanten und Onkel, Cousins und Cousinen zusammengefasst, in der 4. Ordnung die Urgro\u00dfeltern und deren Abk\u00f6mmlinge. Zur 5.\u00a0 Ordnung geh\u00f6ren die noch entfernteren Voreltern und deren Nachfahren. Hinterl\u00e4sst der Verstorbene keinerlei Erben, erbt der Staat das Verm\u00f6gen &#8211; allerdings keine Schulden. Sind Personen der ersten Ordnung vorhanden, sind alle nachfolgenden Ordnungen von der Erbschaft ausgeschlossen. Dieses Prinzip wird durch alle Ordnungen hinweg angewandt. Das Erbe wird immer gerecht zwischen allen Personen einer Ordnung aufgeteilt. Das bedeutet: Hat der Verstorbene vier Kinder, bekommt jeder ein Viertel des Verm\u00f6gens. Ist eines dieser Kinder schon tot, hat aber selbst zwei Kinder hinterlassen, also die Enkel des Verstorbenen, wird das Viertel dieses Kindes gerecht auf die beiden Enkel des Verstorbenen aufgeteilt.<br \/> In Zahlen: Der Verstorbene hat ein Verm\u00f6gen von 100.000 Euro. Jedes der vier Kinder bekommt 25.000 Euro. Ist eines der Kinder schon tot und die beiden Enkel werden beerbt, erhalten beide je 12.500 Euro.<br \/> <b>1.3 Verteilung ohne Testament unter Ber\u00fccksichtigung des noch lebenden Ehepartners<\/b><\/p> <p><b><br \/> <\/b>Komplizierter wird die Rechnung, wenn der Partner noch lebt. Erbberechtigt per Gesetz ist der Ehepartner, wenn die Ehe Bestand hat und keine Scheidung angestrebt wurde, oder der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die Erbh\u00f6he des Partners richtet sich nach dem familienrechtlichen G\u00fcterstand, in dem die beiden gelebt haben. Ein Beispiel: Der Verstorbene hinterl\u00e4sst seine Frau, vier Kinder und ein Verm\u00f6gen von 100.000 Euro. Das Ehepaar lebte in einem G\u00fcterstand, und zwar in dem der Zugewinngemeinschaft. Aus diesem Grund erh\u00e4lt die Ehefrau die H\u00e4lfte des Erbes, also 50.000 Euro. Der Rest wird gerecht auf die vier Kinder verteilt, jedes der Kinder erh\u00e4lt also 12.500 Euro.<\/p> <p><b>\u00a0<\/b><\/p> <p><b>2\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 <\/b><b>Erbschaftssteuer<\/b><\/p> <p>Einfach nur zu erben ist allerdings nicht alles: Die Erbschaftsteuer f\u00e4llt an. Diese wird kompliziert berechnet und ist f\u00fcr den Erbenden oft nicht einfach zu verstehen. Wichtige Aspekte, die die Steuer ausmachen, sind aber das Verm\u00f6gen an sich, inklusive von m\u00f6glichen Immobilien oder Antiquit\u00e4ten, und der Verwandtschaftsgrad des Erben zum Verstorbenen. Wenn beispielsweise der Ehegatte erbt, so tut er dies laut <a target=\"_blank\" rel=\"nofollow\" href=\"http:\/\/www.steuertipps.de\/steuererklaerung-finanzamt\/themen\/freibetraege-bei-der-erbschaftssteuer-und-schenkungssteuer\" title=\" alle Zahlen der Erbschafts- und Schenkungssteuer im \u00dcberblick\" >Steuertipps.de<\/a> bis zu einem Betrag von 500.000,00 \u20ac steuerfrei. Alles, was dar\u00fcber hinaus geht jedoch, wird versteuert. Bei Kindern, Enkelkindern und Adoptivkindern betr\u00e4gt die steuerfreie Summe 400.000,00 \u20ac, bei Eltern und Gro\u00dfeltern 100.000,00 \u20ac. Orientiert wird sich am Steuerklassensystem gem\u00e4\u00df \u00a7 15 ErbStG. Die Quote der Versteuerung reicht von 7 % bis 50 %.<\/p> <p><b>2.1\u00a0\u00a0 <\/b><b>Was unterliegt der Steuer?<\/b><\/p> <p>Wie schon erw\u00e4hnt, unterliegt das gesamte Verm\u00f6gen des Verstorbenen der Erbschaftssteuer. Dazu z\u00e4hlen neben dem finanziellen Verm\u00f6gen auch Immobilien und Antiquit\u00e4ten. Sollte der Verstorbene ein Unternehmen besitzen oder Anteile an einem haben, unterliegen auch diese der Steuer. Selbst Schenkungen, die beispielsweise in einem Testament angegeben werden k\u00f6nnen, werden mit der Steuer belastet. Sie werden mit gleichen Steuers\u00e4tzen belegt wie eigentliche Erbschaften.<br \/> <b>2.2 Wann fallen die Steuern an?<\/b><\/p> <p>Die Steuern f\u00fcr ein Erbe oder f\u00fcr Schenkungen fallen sofort an. Bei Schenkungen, sobald sie erhalten wurde und bei einem Erbe sobald es angetreten wurde. Selbst wenn das Finanzamt nicht sofort reagiert und die Steuer einfordert, m\u00fcssen die Erben und Beschenkten mit der Abgabe eines gewissen Teils ihres erhaltenen Verm\u00f6gens rechnen. Anders sieht dies aber aus, wenn das verm\u00f6gen die Freibetr\u00e4ge nicht \u00fcberschreitet.<br \/> <b>2.3 Freibetr\u00e4ge der Erbschaftssteuer<\/b><\/p> <p>Per Gesetz haben Erben bestimmte Freibetr\u00e4ge, die sie ohne Erbschaftssteuer erhalten k\u00f6nnen. Je n\u00e4her der Verwandtschaftsgrad ist, desto h\u00f6her ist der Freibetrag. Der Ehepartner, Kinder und der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben einen Freibetrag von 400.000 bis 500.000 Euro. Mit jeder Ordnung sinkt der Freibetrag immer weiter ab, entfernte Verwandte oder Personen, die in keinem Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis zum Verstorbenen stehen, haben nur noch einen Freibetrag von 20.000 Euro. \u00dcbertrifft das Verm\u00f6gen der Erbschaft den Freibetrag, wird auf den \u00fcbersch\u00fcssigen Betrag die Erbschaftssteuer erhoben. Weitere Informationen dazu gibt es unter anderem\u00a0 auf diesem Ratgeber mit dem Thema \u201eLetzter Lebensabschnitt und Tod\u201c.<\/p> <p><b>3\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 <\/b><b>Wer erbt, erbt nicht nur das Verm\u00f6gen, sondern auch die Schulden<\/b><\/p> <p>Bei einer Erbschaft denken die meisten erst einmal das Verm\u00f6gen, das auf sie aufgeteilt wird. Den wenigsten ist klar, dass sie neben dem Verm\u00f6gen auch die Schulden des Verstorbenen erben. Damit die Erben dadurch nicht in den Ruin getrieben werden, haben sie das Recht, das Erbe auszuschlagen, wie zum Beispiel auf https:\/\/ergodirekt.de\/de\/ratgeber\/letzerlebensabschnittundtod\/erbschaft.html erkl\u00e4rt wird. Hierf\u00fcr steht eine Frist von 6 Wochen zur Verf\u00fcgung.<\/p> <p><b>3.1\u00a0\u00a0 <\/b><b>Wie nimmt man ein Erbe an?<\/b><\/p> <p>Ein Erbe anzunehmen, ist denkbar einfach: Wenn die Erbfolge in einem Testament oder per Gesetz geregelt ist, und einem so ein Anteil zusteht, muss man nichts anderes tun, als inaktiv zu bleiben. In diesem Fall erh\u00e4lt man automatisch den ihm zustehenden Betrag vom Verm\u00f6gen des Verstorbenen &#8211; und auch die ihm zustehenden Schulden. Deswegen ist es wichtig, zu wissen, wie ein Erbe ausgeschlagen werden kann.<br \/> <b>3.2 Wie schl\u00e4gt man ein Erbe aus?<\/b><\/p> <p>Wenn das Erbe von Schulden belastet ist und es den Erben in finanzielle Schwierigkeiten bringen w\u00fcrde, kann er das Erbe ausschlagen. Dies muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen geschehen. Das Nachlassgericht ist daf\u00fcr zust\u00e4ndig und die Ausschlagung muss pers\u00f6nlich und schriftlich erfolgen. Allerdings reicht bei gro\u00dfer Entfernung zum Wohnort des Verstorbenen auch eine notariell beglaubigte Erkl\u00e4rung, dass das Erbe ausgeschlagen wird. Dieses muss per Post aber innerhalb der Frist beim Nachlassgericht eingehen.<br \/> <b>3.3 Annahme oder Ausschlagung r\u00fcckg\u00e4ngig machen<\/b><\/p> <p>Das Gesetz zur Erbschaft ist pragmatisch formuliert, wie auf Stern.de <a target=\"_blank\" rel=\"nofollow\" href=\"http:\/\/www.stern.de\/wirtschaft\/geld\/erbschaft-ausschlagen-wenn-erben-schulden-erben-bedeutet-706815.html\" title=\"Wenn erben Schulden erben bedeutet\" >http:\/\/www.stern.de\/wirtschaft\/geld\/erbschaft-ausschlagen-wenn-erben-schulden-erben-bedeutet-706815.html<\/a> dargestellt: \u201eDie Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme.\u201c Das bedeutet, dass eine Annahme oder Ausschlagung nachtr\u00e4glich r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden &#8211; wenn daf\u00fcr triftige Gr\u00fcnde vorliegen. Dazu z\u00e4hlt beispielsweise das Nichtwissen um die Verschuldung des Erbes oder um die Existenz von Miterben.<\/p> <p><b>4\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 <\/b><b>Zusammenfassung<\/b><\/p> <p>Ein Todesfall zieht eine lange Reihe von Erbangelegenheiten nach sich. Wer den Hinterbliebenen helfen m\u00f6chte, sollte ein Testament verfassen. So entgehen viele den Familienstreitigkeiten, da es von vornherein klar ist, wer wie viel bekommt. Die gesetzliche Aufteilung des Erbes ist schwieriger, vor allem wenn es um die Aufteilung von Immobilien geht: Im Zweifelsfall kann es sogar passieren, dass ein von der Familie bewohntes Haus verkauft werden muss, weil die Erben auf ihrem Anteil bestehen, dieser aber nur durch den Verkauf ausbezahlt werden kann. Es ist empfehlenswert, dass im Vorfeld alles geregelt wird, sodass am letzten Willen des Verstorbenen keine Fragen aufkommen k\u00f6nnen und sich im Optimalfall jeder gerecht behandelt f\u00fchlt.<\/p> <p>&nbsp;<\/p> <p>Quelle: http:\/\/www.spiegel.de\/panorama\/justiz\/pflege-erbstreit-bis-dass-das-geld-euch-scheidet-a-769805.html<br \/> http:\/\/www.berlin.de\/sen\/finanzen\/steuern\/informationen-fuer-steuerzahler-\/faq-steuern\/artikel.9070.php<br \/> http:\/\/www.erbrecht-ratgeber.de\/erbrecht\/erbschaft\/<\/p> <p>Bildrechte: flickr.com Ken_Mayer (CC BY 2.0)<\/p> <p><b>ERGO Direkt Lebensversicherung AG<\/b><br \/> Sitz F\u00fcrth, Amtsgericht F\u00fcrth HRB 2787<\/p> <p>Karl-Martell-Stra\u00dfe\u00a0 60<br \/> 90344 N\u00fcrnberg Telefon: 0800 \/ 666 9000<br \/> Fax: 0800 \/ 701 1111<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn ein Verwandter stirbt, ist dies ein gro\u00dfer Verlust f\u00fcr die Familie. 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