{"id":14491,"date":"2011-03-09T12:13:14","date_gmt":"2011-03-09T11:13:14","guid":{"rendered":"http:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/?p=14491"},"modified":"2011-03-09T12:13:14","modified_gmt":"2011-03-09T11:13:14","slug":"visum-usa","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/visum-usa-1014491\/","title":{"rendered":"Vor\u00fcberegehend oder dauerhaft: das Visum USA"},"content":{"rendered":"<p>Um in den USA unternehmerisch t\u00e4tig zu werden, ist ein Visum (bzw. eine Aufenthaltserlaubnis) erforderlich. Deshalb sollten dahingehende \u00dcberlegungen schon in die Planung der gesch\u00e4ftlichen Aktivit\u00e4ten in Amerika einflie\u00dfen, um das geeignete Visum f\u00fcr die beabsichtigte Arbeit oder den Aufenthalt auszuw\u00e4hlen und keinen Fehler zu machen, der sich nachtr\u00e4glich nicht korrigieren l\u00e4\u00dft.<\/p> <p><!--more-->Das amerikanische Einwanderungsrecht unterscheidet beim Aufenthalt von Ausl\u00e4ndern nach zwei Gruppen: den Non-Immigrant Status f\u00fcr den vor\u00fcbergehenden Aufenthalt (u.a. Touristenbesuch, Studium, Aufbau einer Niederlassung) und den (dauerhaften) Immigrant Status, der vor allem mit<br \/> seiner Variante als Permanent Resident Alien (Daueraufenthaltserlaubnis) bekannt ist und durch die sog. Green Card dokumentiert wird.<\/p> <p>Bei der visumsfreien Einreise, dem sog. Visa Waiver-Programm sind Besucher aus zahlreichen westlichen L\u00e4ndern, darunter auch Deutschland, \u00d6sterreich<br \/> und die Schweiz, f\u00fcr einen kurzen Besuch von h\u00f6chstens 90 Tagen von der Visumspflicht befreit. Es erfasst Touristen und Gesch\u00e4ftsbesucher, denn es erlaubt weder eine Besch\u00e4ftigung in Amerika noch eine Verl\u00e4ngerung (aus welchem Grund auch immer) noch w\u00e4hrend des Aufenthaltes einen Wechsel<br \/> zu einem Visum. Bei l\u00e4ngeren Reisen \u00fcber 90 Tagen sollte im Vorwege ein geeignetes Visum beantragt werden.<\/p> <p>Neu: Die vorherige Online Anmeldung bei der visumsfreien Einreise im Electronic System for Travel Authorization (ESTA) ist seit 01\/2009<br \/> erforderlich!<\/p> <p>Seit dem 12. Januar 2009 wird das Einreisegenehmigungssystem &#8222;ESTA&#8220; (Electronic System for Travel Authorization) f\u00fcr USA-Reisende verbindlich eingesetzt.<\/p> <p>Das bedeutet, dass Sie Ihre Einreisedaten vor Reiseantritt online \u00fcber das webbasierte System ESTA vom U. S. Department of Homeland Security eingeben m\u00fcssen, um eine Einreisegenehmigung zu erhalten. Da die Genehmigung bis zu 72 Stunden dauern kann, empfehlen wir Ihnen, dies so fr\u00fch wie m\u00f6glich zu tun. Bitte beachten Sie, dass diese Pflicht zur Registrierung und Genehmigung auch f\u00fcr mitreisende Kinder gilt.<\/p> <p>Die Genehmigung ist in Verbindung mit einem g\u00fcltigen Reisepass zwei Jahre g\u00fcltig. F\u00fcr USA-Besuche innerhalb dieses Zeitraumes muss die ESTA-Registrierung lediglich aktualisiert werden.<\/p> <p>ESTA steht Ihnen unter https:\/\/esta.cbp.dhs.gov\/ zur Verf\u00fcgung. M\u00f6gliche Fragen zur Registrierung und zur Verwendung der erhobenen Daten werden auf der Website umfassend beantwortet. Informationen zum Electronic System for Travel Authorization (ESTA) finden Sie [hier].<\/p> <p>Visums-Antr\u00e4ge und Aufenthaltsgenehmigungen unterliegen amerikanischem Bundesrecht und werden landesweit einheitlich von Bundesbeh\u00f6rden bearbeitet. Bei allen Antr\u00e4gen von Personen, die sich bereits in Amerika befinden und bestimmten Visumkategorien ist das nach dem 9. September 2001 errichtete Department of of Homeland Security (DHS) mit seiner Unterbeh\u00f6rde U.S. Citizenship and Immigration Services (USCIS) zust\u00e4ndig, das im Ausland durch das Au\u00dfenministerium (Department of State) mit seinen Botschaften und Konsulaten vertreten wird; viele Visumarten sind dort direkt zu beantragen.<\/p> <p>In jedem Falle informieren die amerikanischen Auslandsvertretungen \u00fcber Einzelheiten und aktuelle \u00c4nderungen der jeweiligen Visumsvorschriften.<br \/> Mit Ausnahme der direkt bei der USCIS in den USA zu beantragenden Aufenthaltsgenehmigungen werden Visumsantr\u00e4ge grunds\u00e4tzlich beim zust\u00e4ndigen Konsulat im Heimatland beantragt. Dabei ist seit einigen Jahren<br \/> ein pers\u00f6nliches Gespr\u00e4ch (&#8222;Interview&#8220;) mit einem Konsulatsbeamten vorgeschrieben.<\/p> <p>In der Regel sind bei der Antragstellung folgende Dokumente mitzubringen:<\/p> <p>* Antragsformular DS &#8211; 156<br \/> * bei m\u00e4nnlichen Antragstellern im Alter von 16-45 Jahren:<br \/> Antragsformular DS -157<br \/> * Bearbeitungsgeb\u00fchr (die H\u00f6he kann nach Art des Visums und dem jeweiligen Wechselkurs unterschiedlich sein und betr\u00e4gt f\u00fcr ein Touristenvisum Ende November 2008 EUR 95,-)<br \/> * 2 Passfotos<br \/> * Reisepass<\/p> <p>Abh\u00e4ngig vom Visum bzw. von dessen Zweck und Kategorie sind zus\u00e4tzliche Unterlagen vorzulegen; dies ist oft nicht explizit vorgeschrieben, kann aber bei<br \/> der Ausstellung eines l\u00e4ngeren Besucher- oder Studentenvisums verlangt werden. In jedem Falle wird ein Nachweis dar\u00fcber verlangt, dass man vorhat, die USA wieder zu verlassen.<\/p> <p>Sowohl die Ausgestaltung der diversen Visumskategorien als auch die<br \/> rechtlichen Anforderungen an die Vergabe unterliegen laufenden<br \/> Ver\u00e4nderungen. Daher sollte der aktuelle Stand jeweils bei der amerikanischen Botschaft oder dem zust\u00e4ndigen amerikanischen Konsulat erfragt oder fachlicher Rat eingeholt werden.<\/p> <p>Der Besitz eines Visums verschafft seinem Inhaber noch nicht die Gew\u00e4hr, in<br \/> die USA einzureisen. Die Beamten der Einwanderungsbeh\u00f6rde kontrollieren<br \/> jeden Besucher an der Grenze oder am Flughafen und behalten sich das<br \/> Recht vor, die Einreise nach eigenem Ermessen zu verweigern. Au\u00dferdem<br \/> ist zwischen Visums- und Aufenthaltsdauer zu unterscheiden. So betr\u00e4gt die Aufenthaltsdauer bei einem Touristenvisum sechs Monate, w\u00e4hrend die<br \/> G\u00fcltigkeit eines entsprechenden Visums zehn Jahre mit der M\u00f6glichkeit,<br \/> w\u00e4hrend dieser Zeit beliebig h\u00e4ufig einzureisen, betragen kann. Davon unabh\u00e4ngig ist f\u00fcr die Dauer des Aufenthaltes der Stempel mit dem Datum<br \/> auf dem wei\u00dfen Einreiseformular (I-94, Arrival-Departure Record) ma\u00dfgeblich,<br \/> so da\u00df der Besucher auch dann noch in den USA bleiben darf, wenn sein<br \/> urspr\u00fcngliches Visum inzwischen abgelaufen ist.<\/p> <p>Antragsteller f\u00fcr eine Verl\u00e4ngerung ihres Aufenthalts oder einen Neuausstellung von Arbeitserlaubnissen m\u00fcssen mit mehrmonatigen Bearbeitungszeiten rechnen. Zust\u00e4ndig ist die USCIS in den USA.<\/p> <p>Als Zwischenergebnis ist festzustellen, da\u00df das amerikanische Einwanderungsrecht nicht nur das neben den Steuervorschriften umfangreichste Gesetzeswerk beinhaltet, sondern insbesondere inhaltlich eine Vielzahl von Regelungen enth\u00e4lt, die f\u00fcr einen Laien gerade in ihrer Tragweite schwer verst\u00e4ndlich sind; dazu kommen Handb\u00fccher (&#8222;Manuals&#8220;) und Anweisungen an die Konsulate. Deshalb wird fachlicher Rat dringend empfohlen, um zu vermeiden, da\u00df bei der Beantragung die Weichen falsch gestellt werden und eine Ausreise unumg\u00e4nglich wird oder im Interview mit dem Konsulat die bewusst gew\u00e4hlte Fragestellung falsch interpretiert wird und das Visum aus<br \/> zun\u00e4chst nicht ersichtlichen Gr\u00fcnden abgelehnt wird.<\/p> <p>B-1-Visum, B-2-Visum und H-1B-Visum<\/p> <p>Visa in dieser Kategorie enthalten eine Arbeitserlaubnis (das H-1B), andere hingegen nicht (das B-1\/B-2). Es wird ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass jemand, der ohne Arbeitserlaubnis eine bezahlte Besch\u00e4ftigung in den USA aus\u00fcbt und dabei entdeckt wird, sofort ausgewiesen wird und lebensl\u00e4nglich &#8222;ausgesperrt&#8220; werden kann. Seit Ende 1986 machen sich auch Arbeitgeber strafbar, die Ausl\u00e4nder ohne Arbeitserlaubnis besch\u00e4ftigen.<\/p> <p>B-1 Visum<br \/> Das &#8222;B-1&#8220;-Visum wird grunds\u00e4tzlich zusammen als B-1\/B-2 Visum erteilt.<br \/> Dennoch l\u00e4sst sich folgender inhaltlicher Unterschied feststellen:<br \/> Das B-2 Visum erm\u00f6glicht die ein- oder mehrmalige Einreise von Personen,<br \/> die au\u00dferhalb der USA besch\u00e4ftigt sind und auch dort verg\u00fctet werden, um Gesch\u00e4fte des ausl\u00e4ndischen Arbeitgebers in Amerika zu f\u00f6rdern, wie z.B.<br \/> bei Vertragsverhandlungen, Marktuntersuchungen oder Unternehmens-neugr\u00fcndungen.<\/p> <p>Der Aufenthalt ist auf eine Laufzeit von sechs Monaten begrenzt und kann anf\u00e4nglich maximal auf ein Jahr verl\u00e4ngert werden. Antr\u00e4ge sind an die zust\u00e4ndigen amerikanischen Konsulate zu richten, wo sie in der Regel<br \/> innerhalb weniger Tage erteilt werden.<\/p> <p>B-2 Visum<br \/> Das &#8222;B-2&#8220;-Visum gilt f\u00fcr Touristen, die sich l\u00e4nger als 90 Tage im Land<br \/> aufhalten m\u00f6chten. Es gilt ebenfalls f\u00fcr eine medizinische Behandlung,<br \/> die Teilnahme an Tagungen oder f\u00fcr Angeh\u00f6rige von Gesch\u00e4fts-<br \/> reisenden<\/p> <p>H-1B Visum<br \/> Dem &#8222;H-1B&#8220;-Visum liegt eine zeitlich befristete Arbeits- und Aufenthalts-<br \/> genehmigung f\u00fcr Personen mit spezieller beruflicher Qualifikation zugrunde.<br \/> Es richtet sich an Antragsteller, die ein Universit\u00e4tsstudium absolviert haben<br \/> und an Personen, die sich auf ihrem Fachgebiet ausgezeichnet haben.<\/p> <p>Der Job in den USA muss die von dem Antragsteller nachgewiesene besondere Qualifikation erfordern. Das &#8222;H-1B&#8220;-Visum berechtigt zu einem berufsbedingten USA-Aufenthalt von bis zu sechs Jahren. Da der Antrag von dem zuk\u00fcnftigen amerikanischen Arbeitgeber bei der USCIS in den USA gestellt werden muss,<br \/> ist ein Stellenangebot zwingend erforderlich.<\/p> <p>Nach der Bewilligung der Arbeitsgenehmigung muss der ausl\u00e4ndische Arbeitnehmer sein Visum  beim zust\u00e4ndigen Konsulat beantragen. Dieses<br \/> Visum ist au\u00dferdem an diesen jeweiligen Arbeitgeber gebunden. Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes kann ein entsprechender Antrag auf \u00dcbertragung<br \/> des Visums gestellt werden.<\/p> <p>Zumeist wird das &#8222;H-1B&#8220;-Visum von folgenden Branchen beantragt:<br \/> Naturwissenschaften, Software-Entwicklung, Steuer- und Wirtschafts-<br \/> pr\u00fcfung, Architektur sowie Ingenieurswesen. Es wird anf\u00e4nglich f\u00fcr drei<br \/> Jahre ausgestellt und kann maximal auf sechs Jahre verl\u00e4ngert werden.<br \/> Seit geraumer Zeit werden j\u00e4hrlich nur h\u00f6chstens 65.000 Antr\u00e4ge<br \/> bewilligt, die zumeist innerhalb kurzer Zeit vergeben sind.<\/p> <p>E-1 und E-2-Visum<\/p> <p>Das E-1 Visum (Treaty Trader Visa) richtet sich an Gesch\u00e4ftsleute und Dienstleister, das E-2 Visum (Treaty Investor Visa) an Investoren. Beide Visumsarten berechtigen ihre Inhaber zur Besch\u00e4ftigung ausschlie\u00dflich beim antragstellenden Unternehmen in den USA, aber nur dort. W\u00e4hrend sich das<br \/> E-1 Visum am Umsatz orientiert, richtet sich das E-2 Visum nach der H\u00f6he des<br \/> in Amerika investierten Betrages.<\/p> <p>E-1 Visum<br \/> Das &#8222;E-1&#8220;-Visum bietet Handelstreibenden und Dienstleistern die M\u00f6glichkeit,<br \/> mit dem Austausch von Gesch\u00e4ften oder der Erbringung von Dienstleistungen<br \/> zwischen ihrem Heimatland und den USA eine Arbeitsgenehmigung zu erhalten. Der Antragsteller muss Staatsangeh\u00f6riger eines Landes sein, mit dem die USA ein entsprechendes Handels- und Freundschaftsabkommen (deshalb &#8222;Treaty&#8220;) abgeschlossen haben (z.B. die Bundesrepublik Deutschland), um in Amerika<br \/> f\u00fcr eine U.S. -Firma in leitender Position t\u00e4tig zu werden.<\/p> <p>Voraussetzung der Bewilligung dieses Visums ist, dass das amerikanische Unternehmen mehrheitlich im Eigentum von Staatsangeh\u00f6rigen aus L\u00e4ndern<br \/> mit dem vorerw\u00e4hnten Freundschaftsabkommen stammen, dass der Umsatz ebenfalls mehrheitlich aus oder mit diesen L\u00e4ndern erwirtschaftet wird und<br \/> dass dieser erheblich (&#8222;substantial&#8220;) ist. Dabei richtet sich dieses Kriterium sowohl nach der zahlenm\u00e4\u00dfigen H\u00f6he als auch der Anzahl der abgeschlos-<br \/> senen Gesch\u00e4fte oder erbrachten Dienstleistungen.  Als Richtbetrag gehen<br \/> die Konsulate von ca. USD 150.000 p.a. aus und achten auf kontinuierliche<br \/> Gesch\u00e4ftsbeziehungen.<\/p> <p>Das &#8222;E-1&#8220;-Visum hat eine Laufzeit von f\u00fcnf Jahren und ist jeweils f\u00fcr weitere f\u00fcnf Jahre unbegrenzt verl\u00e4ngerbar solange die urspr\u00fcnglichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.<\/p> <p>E-2 Visum<br \/> Beim &#8222;E-2&#8220;-Visum handelt es sich um ein Visum, das dem Investor in Amerika erm\u00f6glicht, sich selbst oder durch Vertreter vor Ort um seine Kapitalanlage zu k\u00fcmmern.<\/p> <p>Es setzt eine erhebliche (&#8222;substantial&#8220;) Investition zum aktiven Betrieb eines<br \/> neu errichteten oder bestehenden Gesch\u00e4ftsbetriebes in den USA voraus.<br \/> Der Antragsteller muss eine leitende Funktion einnehmen oder Spezialkennt-<br \/> nisse f\u00fcr die zu besetzende Position aufweisen.<\/p> <p>Die H\u00f6he der Investitionssumme, die als ausreichend f\u00fcr die positive Erledigung eines Antrags auf Ausstellung eines &#8222;E-2&#8220;-Visums angesehen wird, h\u00e4ngt von<br \/> der beabsichtigten T\u00e4tigkeit des Unternehmens ab und muss dazu in einem<br \/> Verh\u00e4ltnis stehen, das immer noch als &#8222;erheblich&#8220; beurteilt werden kann.  Als Richtwert gilt ein Betrag in H\u00f6he von USD 100.000.<\/p> <p>Das &#8222;E-2&#8220;-Visum wird f\u00fcr f\u00fcnf Jahre bewilligt und ist im Anschluss grunds\u00e4tzlich f\u00fcr jeweils weitere f\u00fcnf Jahre unbegrenzt verl\u00e4ngerbar, solange die urspr\u00fcng-<br \/> lichen Voraussetzungen vorliegen. Der Antrag f\u00fcr das &#8222;E-2&#8220;-Visum wird beim<br \/> U.S. Konsulat eingereicht.<\/p> <p>L-1 Visum<\/p> <p>Das L-1 Visum (Intra-Company Transferee) ist f\u00fcr innerbetriebliche Versetzungen vorgesehen. Der ausl\u00e4ndische Arbeitnehmer muss innerhalb der letzten drei Jahre zumindest ein Jahr vor Antragstellung im heimatlichen Unternehmen  gearbeitet haben, das ihn in die USA entsendet. Dieses Unternehmen muss in enger gesellschaftsrechtlicher Verbindung mit dem Zielunternehmen in den USA stehen (Mutter-\/Tochterverh\u00e4ltnis, Konzern oder Joint Venture), damit das f\u00fcr das &#8222;L-1&#8220;-Visum charakteristische Kriterium der innerbetrieblichen Versetzung erf\u00fcllt ist.<\/p> <p>Ein &#8222;L-1&#8220;-Visum wird anf\u00e4nglich f\u00fcr drei Jahre (1 Jahr bei Neugr\u00fcndungen in<br \/> den USA) ausgestellt und kann f\u00fcr technisches Personal auf maximal<br \/> f\u00fcnf Jahre und f\u00fcr F\u00fchrungspersonal auf maximal sieben Jahre verl\u00e4ngert<br \/> werden. Das L-1A Visum ist deshalb au\u00dferordentlich beliebt, weil es im Gegensatz zu den meisten Kategorien den sog. dual intent, also die Absicht zul\u00e4sst, sich dauerhaft in den USA niederzulassen und somit den Wechsel<br \/> zur Green Card, der Daueraufenthaltserlaubnis erm\u00f6glicht.<\/p> <p>Die Arbeitsgenehmigung f\u00fcr das &#8222;L-1&#8220;-Visum wird vom US-Arbeitgeber<br \/> beim USCIS in den USA beantragt, das Visum dann  vom U.S. Konsulat<br \/> in Deutschland ausgestellt.<\/p> <p>Einwanderungsvisa \/ Green Card<\/p> <p>Neben den Nichteinwanderungs-Visa ist das USCIS auch f\u00fcr Einwanderungs-<br \/> visa und die sog. Green Card zust\u00e4ndig. Der durch die Erlangung des Einwanderungsvisums bzw. der Green Card herbeigef\u00fchrte Permanent<br \/> Resident Status er\u00f6ffnet dem Inhaber eine unbegrenzte Aufenthalts- und<br \/> Arbeitserlaubnis, die nicht wie bei den o. g.<\/p> <p>Nichteinwanderungs-Kategorien an ein bestimmtes Unternehmen gebunden<br \/> ist. Personen mit au\u00dferordentlichen berufliche Qualifikationen oder Erfahrungen, also u.a. Professoren, Wissenschaftler, Manager, aber auch Sportler haben<br \/> Zugang zu &#8222;Vorzugskategorien&#8220;, die ihnen im Rahmen des Quotensystems<br \/> eine schnellere Ber\u00fccksichtigung erm\u00f6glich (so auch bei Verwandten von U.S. B\u00fcrgern).<\/p> <p>Das gilt auch f\u00fcr Ausl\u00e4nder, die mindestens USD 1 Million (oder in bestimmten F\u00f6rdergebieten USD 500.000) in ein aktives Unternehmen investieren und 10 Arbeitspl\u00e4tze schaffen oder erhalten (wegen des h\u00e4ufigen Erwerbs von Fast<br \/> Food Franchise Restaurants wird dieses Visum auch als McDonalds\u00b4s Visum<br \/> bezeichnet). Dieses EB-5 Visum bietet dem Antragsteller und seiner Familie<br \/> sofort die Daueraufenthaltserlaubnis.<\/p> <p>Im Gegensatz zu den besch\u00e4ftigungsabh\u00e4ngigen Nichteinwanderungs-<br \/> visa ist die Green Card nicht an ein bestimmtes Unternehmen gebunden.<\/p> <p>Die Daueraufenthaltsberechtigung kann auf zwei Wegen erlangt werden:<\/p> <p>* Arbeitsbezogene Einwanderung: Vorlage einer Arbeitserlaubnis<br \/> (labor certifification)<br \/> * Familienbezogene Immigration: Enge verwandtschaftliche<br \/> Beziehungen zu einem U.S. Staatsangeh\u00f6rigen oder zu einer Person<br \/> mit Daueraufenthalsterlaubnis<\/p> <p>Wenn sich ein Ausl\u00e4nder bereits mit einem Nichteinwanderungsvisum in den Vereinigten Staaten aufh\u00e4lt, kann er nur unter sehr engen\u00b4Voraussetzungen (Beispiel: L-1A Visum) eine \u00c4nderung seines Status in eine Einwanderungskategories beantragen und nur dann, wenn er die USA legal betreten hat.<\/p> <p>Zu Beginn wird die Green Card auf zwei Jahre befristet, um Missbrauch (z.B. Scheinehen) vorzubeugen. Hat man diese Probezeit bestanden, erh\u00e4lt man<br \/> die unbefristete Aufenthaltsberechtigung.<\/p> <p>Insgesamt werden ca. 140.000 Green Cards pro Jahr vergeben. Erh\u00e4lt man<br \/> sie in dem Jahr der Antragstellung, so wird man auf eine Warteliste gesetzt<br \/> und erh\u00e4lt das Visum zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Termin.<\/p> <p>Da das Verfahren zur Erlangung eines Einwanderungsvisums bzw. der Green Card jedoch mit erheblichem administrativem und zeitlichem Aufwand verbunden ist, kommt diese Art der Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung f\u00fcr von deutschen Unternehmen in die USA entsandte Arbeitnehmer grunds\u00e4tzlich nur selten in Frage. Anderes mag f\u00fcr dauerhaft in den USA lebenden deutschen Unternehmern gelten.<\/p> <p>Eine Alternative zur Beantragung der Green Card im Rahmen des \u00fcblichen<br \/> Weges ist die j\u00e4hrlich veranstaltete sog. Green Card Lotterie (Diversity Visa<br \/> Lottery) dar. Es handelt sich um ein Einwanderungsprogramm f\u00fcr Ausl\u00e4nder, welche die genannten Bedingungen nicht erf\u00fcllen, denen aber die M\u00f6glichkeit<br \/> zum unbeschr\u00e4nkten Aufenthalt in den USA gegeben werden soll.<\/p> <p>Steuerliche Folgen<br \/> Jeder Aufenthalt in den USA von mehr als 183 Tagen (nach einer Formel \u00fcber<br \/> drei Jahre gerechnet) sowie die Green Card  bewirkt die unbeschr\u00e4nkte<br \/> Steuerpflicht in den USA. Danach unterliegt der Betroffene der amerikanischen<br \/> Besteuerung auf sein gesamtes weltweites Einkommen (was allerdings<br \/> vielfach durch Doppelbesteuerungsabkommen abgemildert wird). Vor der<br \/> Beantragung eines Einwanderungsvisums sollten die hieraus resultierenden<br \/> steuerlichen Vor- und Nachteile abgewogen werden.<\/p> <p>Einb\u00fcrgerung<\/p> <p>Von den oben angef\u00fchrten Aufenthaltsgenehmigungen ist die Einb\u00fcrgerung zu unterscheiden. Ausl\u00e4nder mit einer Daueraufenthalts-<br \/> berechtigte (Green Card) k\u00f6nnen die amerikanische Staatsangeh\u00f6rigkeit erwerben, wenn sie bei der Antragstellung nachweisen k\u00f6nnen, da\u00df sie seit f\u00fcnf Jahren st\u00e4ndig in den USA leben. Der Einb\u00fcrgerungsantrag ist ebenfalls bei der USCIS zu stellen. Die explizite Anerkennung des amerikanischen Wertesystems wird vorausgesetzt.Das Recht der USA erlaubt es Amerikanern, auch die Staatsangeh\u00f6rigkeit weiterer Staaten zu besitzen. F\u00fcr B\u00fcrger aus Deutschland, \u00d6sterreich und der Schweiz regelt das nationale Recht die Frage, ob eine Doppelstaatsb\u00fcrgerschaft m\u00f6glich ist. So gilt beispielsweise ein Schweizer, der auch die amerikanische Staatsb\u00fcrgerschaft besitzt, auf dem Boden der Schweiz als Schweizer und als Amerikaner in den USA. Deutsche verlieren zwar grunds\u00e4tzlich bei freiwilligem Erwerb einer anderen Staatsangeh\u00f6rigkeit ihre deutsche, k\u00f6nnen Sie aber auf Antrag behalten, wenn sie nachweisen k\u00f6nnen, dass sie weiterhin enge gesch\u00e4ftliche und\/oder famili\u00e4re Bindungen an ihr Heimatland haben.<\/p> <p>Zusammenfassung<br \/> Das amerikanische Aufenthalts- und Einwanderungsrecht ist eine au\u00dfer-<br \/> ordentlich schwierige und komplexe Materie, die hier nur ansatzweise mit<br \/> ihren allgemeinen Regelungen dargestellt werden konnte. Im Einzelfall sind neben dem eigentlichen Gesetzestext, dem Immigration and Nationality Act, gibt es zahlreiche Verordnungen und Anweisungen, die in ihrer Anwendung insbesondere einschl\u00e4gige Erfahrungen erfordern, um Fehler zu vermeiden. Deshalb wird dringend empfohlen, das genaue Vorgehen bei einem geplanten l\u00e4ngeren Aufenthalt in den USA mit einem versierten Fachmann abzustimmen.<\/p> <p>www.usag24.com<br \/> www.usag24-group.com<\/p> <p>Die US AG 24 Inc. ist ein international t\u00e4tiger Dienstleister, der im Bereich Business Consulting und speziell im Bereich Unternehmensgr\u00fcndung<br \/> in den USA t\u00e4tig ist. Hinter der US AG 24 Inc. steht ein Verbund aus Rechtsanw\u00e4lten, Notaren, Steuer- und Unternehmensberatern<br \/> USAG24 Group LLC<br \/> Peter Harris<br \/> 3001 Rocky Point Drive East<br \/> 33607 Tampa<br \/> +1 305 767 2040<\/p> <p>www.usag24.com<\/p> <p>Pressekontakt:<br \/> USAG24, Inc<br \/> Peter Harris<br \/> 3001 Rocky Point Drive East<br \/> 33607<br \/> Tampa, FL<br \/> pr@usag24.com<br \/> +49 30 80932893<br \/> http:\/\/www.usag24.com<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Um in den USA unternehmerisch t\u00e4tig zu werden, ist ein Visum (bzw. eine Aufenthaltserlaubnis) erforderlich. Deshalb sollten dahingehende \u00dcberlegungen schon in die Planung der gesch\u00e4ftlichen Aktivit\u00e4ten in Amerika einflie\u00dfen, um das geeignete Visum f\u00fcr die beabsichtigte Arbeit oder den Aufenthalt auszuw\u00e4hlen und keinen Fehler zu machen, der sich nachtr\u00e4glich nicht korrigieren l\u00e4\u00dft.<\/p>\n","protected":false},"author":291,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[8804],"tags":[],"class_list":["post-14491","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-reisen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/14491","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/wp-json\/wp\/v2\/users\/291"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=14491"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/14491\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=14491"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=14491"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=14491"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}