{"id":234801,"date":"2016-03-24T17:00:44","date_gmt":"2016-03-24T16:00:44","guid":{"rendered":"http:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/?p=234801"},"modified":"2016-03-24T18:36:17","modified_gmt":"2016-03-24T17:36:17","slug":"die-renovierungspflicht-des-mieters-von-wohn-oder-geschaeftsraeumen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/die-renovierungspflicht-des-mieters-von-wohn-oder-geschaeftsraeumen-10234801\/","title":{"rendered":"Die Renovierungspflicht des Mieters von Wohn- oder Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen"},"content":{"rendered":"<p>Immer wieder kommen es zwischen den Parteien eines Mietvertrages zu Streit \u00fcber Voraussetzungen und Grenzen einer Renovierungspflicht des Mieters von Wohn- oder Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen bei Beendigung des Mietverh\u00e4ltnisses. Dabei geht es regelm\u00e4\u00dfig darum, ob der Mieter bei seinem Auszug die sogenannten Sch\u00f6nheitsreparaturen durchf\u00fchren muss. In vielen F\u00e4llen beruht der Streit darauf, dass im Mietvertrag unwirksame oder zumindest unklare Klauseln enthalten sind, die in Abweichung von der Gesetzeslage die Renovierungspflicht dem Mieter auferlegen.<\/p> <p><!--more--><strong>Sch\u00f6nheitsreparaturen &#8211; Begriff und Umfang<\/strong><\/p> <p>Da im B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht definiert ist, was unter den Begriff der Sch\u00f6nheitsreparaturen f\u00e4llt, greift die Rechtsprechung auf die Definition aus <a title=\"Verordnung \u00fcber wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz\" href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bvo_2\/BJNR017190957.html\">\u00a7 28 Abs 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (II.BVO)<\/a> zur\u00fcck, obwohl diese unmittelbar nur f\u00fcr sozialgebundenen Wohnraum gilt. Danach fallen unter &#8222;Sch\u00f6nheitsreparaturen&#8220; das Tapezieren, das <a title=\"Jetzt Maler &amp; Lackierer finden\" href=\"http:\/\/www.maler-vergleich.com\/maler\/streichen\">Anstreichen oder Kalken von W\u00e4nden und Decken<\/a>, das Streichen von Fu\u00dfb\u00f6den und Heizk\u00f6rpern, der Innent\u00fcren und der Innenseiten von Fenstern und Au\u00dfent\u00fcren. Dazu geh\u00f6ren auch Nebenarbeiten wie das Entfernen von D\u00fcbeln und anderen Befestigungsmitteln sowie die Beseitigung der dabei entstehenden L\u00f6cher. Dagegen geh\u00f6rt das Abschleifen und Neuversiegeln von Parkett- und Dielenb\u00f6den nicht zu den Sch\u00f6nheitsreparaturen. Solche Arbeiten sind Instandhaltungsarbeiten, die der Vermieter auf eigene Rechnung zu erbringen hat.<\/p> <p><strong>Die Gesetzeslage<\/strong><\/p> <p>Wenn keine vertraglichen Regelungen zwischen Vermieter und Mieter existieren, gilt die Gesetzeslage. Danach sind Sch\u00f6nheitsreparaturen als Instandhaltungsarbeiten gem\u00e4\u00df <a title=\"Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags\" href=\"http:\/\/www.rechtsrat.ws\/gesetze\/bgb\/0535.htm\">\u00a7 535 Abs. 1, 538 BGB<\/a> vom Vermieter bzw. auf dessen Veranlassung und auf seine Kosten zu erbringen.<\/p> <p><strong>Vertragliche Regelungen<\/strong><\/p> <p>Da das Mietrecht des BGB allerdings weitgehend abdingbar ist, k\u00f6nnen Mieter und Vermieter im Rahmen von Individualabreden oder in &#8211; meist in formularm\u00e4\u00dfigen Mietvertr\u00e4gen enthaltenen &#8211; Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen von der Gesetzeslage abweichende Regelungen treffen. Solche Vereinbarungen sehen in der Regel vor, dass der Mieter sp\u00e4testens bei seinem Auszug die Sch\u00f6nheitsreparaturen vornehmen muss.<br \/> <strong>Die gerichtliche Inhaltskontrolle von Sch\u00f6nheitsreparatur-Klauseln<\/strong><\/p> <p>W\u00e4hrend Individualvereinbarungen \u00fcber die Pflicht zur Durchf\u00fchrung von Sch\u00f6nheitsreparaturen bis an die Grenze der Sittenwidrigkeit bzw. des Wuchers <a title=\"Sittenwidriges Rechtsgesch\u00e4ft; Wucher\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/138.html\">(\u00a7 138 BGB<\/a>) zul\u00e4ssig sind, sind viele in Mietvertr\u00e4gen enthaltene Formularklauseln unwirksam. Die Rechtsprechung unterzieht solche Klauseln der Inhaltskontrolle gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 306 ff. BGB sodass viele einschl\u00e4gige Klauseln als gegen die wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung versto\u00dfend unwirksam sind (\u00a7 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder eine Vertragspartei (meist den Mieter) unangemessen benachteiligen (\u00a7 307 Abs. 1 BGB) und sich daher ebenfalls als unwirksam erweisen. Da der Bundesgerichtshof auch eine &#8222;geltungserhaltende Reduktion&#8220; solcher Klauseln und damit eine Aufrechterhaltung solcher Bestimmungen im zul\u00e4ssigen Rahmen ablehnt, ist der Mieter an derartige Regelungen nicht gebunden und kann daher auch nicht zur Durchf\u00fchrung von Sch\u00f6nheitsreparaturen oder zur Tragung von Kosten f\u00fcr vermieterseitige &#8222;Ersatzvornahmen&#8220; verpflichtet werden.<\/p> <p><strong>Beispiele unwirksamer Mietvertragsklauseln<\/strong><\/p> <p>Als unwirksam erwiesen haben sich solche Mietvertragsklauseln, in denen dem Mieter starre, vom Zustand der Mietr\u00e4ume unabh\u00e4ngige Renovierungsfristen auferlegt werden. Regelungen, in denen Formulierungen wie &#8222;etwa&#8220; oder &#8222;in der Regel&#8220; vorkommen, k\u00f6nnen der Unklarheitenregel (\u00a7 305c Abs. 2 BGB) unterliegen. Unwirksam sind auch Farbwahlklauseln und Regelungen mit Abgeltungs- oder Handwerkerklauseln.<\/p> <p>Petra Lehnert<br \/> Im Sandfeld 11b<\/p> <p>41334 Nettetal<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Immer wieder kommen es zwischen den Parteien eines Mietvertrages zu Streit \u00fcber Voraussetzungen und Grenzen einer Renovierungspflicht des Mieters von Wohn- oder Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen bei Beendigung des Mietverh\u00e4ltnisses. Dabei geht es regelm\u00e4\u00dfig darum, ob der Mieter bei seinem Auszug die sogenannten Sch\u00f6nheitsreparaturen durchf\u00fchren muss. 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