{"id":271301,"date":"2020-01-03T13:03:44","date_gmt":"2020-01-03T12:03:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/?p=271301"},"modified":"2020-01-03T13:03:44","modified_gmt":"2020-01-03T12:03:44","slug":"gesetzesaenderungen-und-neuregelungen-in-2020","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/gesetzesaenderungen-und-neuregelungen-in-2020-10271301\/","title":{"rendered":"Gesetzes\u00e4nderungen und Neuregelungen in 2020"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft wp-image-271302\" title=\"Die ARAG informioert \u00fcber Rechtslagen\" src=\"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/wp-content\/uploads\/2020\/01\/377263-e1578052971261.jpg\" alt=\"ARAG LOGO\" width=\"244\" height=\"244\" \/>&#8222;Alle Jahre wieder&#8220; &#8230;. ist der Jahreswechsel der Zeitpunkt, zu dem zahlreiche neue oder ge\u00e4nderte Gesetz in Kraft treten. So auch zum Beginn des Jahres 2020: Gute Nachrichten gibt es diesmal unter anderem f\u00fcr Kinder, deren Eltern die hohen Kosten f\u00fcrs Pflegeheim nicht aus dem eigenen Verm\u00f6gen aufbringen k\u00f6nnen. Erst ab einem Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro werden sie k\u00fcnftig vom Sozialamt zur \u00dcbernahme der Kosten herangezogen. <!--more-->Auch Azubis k\u00f6nnen sich freuen: Wer ab dem kommenden Jahr in die Ausbildung startet, hat erstmals Anspruch auf eine Mindestverg\u00fctung. Mehr Geld gibt es auch f\u00fcr Haushalte mit geringem Einkommen &#8211; und zwar in Gestalt eines h\u00f6heren Wohngeldes. ARAG Experten informieren Sie \u00fcber diese und andere neue Gesetze. Damit Sie wissen, was im kommenden Jahr wichtig wird!<\/p> <p>Pflegebed\u00fcrftige: Angeh\u00f6rige werden finanziell entlastet<\/p> <p>Wenn Eltern pflegebed\u00fcrftig werden, sind ihre Kinder laut B\u00fcrgerlichem Gesetzbuch (BGB) zum Unterhalt verpflichtet. Relevant wird das meist, wenn die Eltern die hohen Kosten f\u00fcr das Pflegeheim nicht aus dem eigenen Einkommen und Verm\u00f6gen aufbringen k\u00f6nnen. Zun\u00e4chst \u00fcbernimmt das Sozialamt die Kosten als sogenannte Hilfe zur Pflege. Laut Bundesregierung ist das derzeit bei fast 400.000 Senioren der Fall. Die Unterhaltsanspr\u00fcche des Pflegebed\u00fcrftigen gehen dann jedoch bis zur H\u00f6he der gezahlten Aufwendungen auf das Sozialamt \u00fcber. Das Amt holt sich das Geld anschlie\u00dfend bei den Angeh\u00f6rigen zur\u00fcck. Schon bisher mussten Angeh\u00f6rige f\u00fcr die Kosten in der Regel zwar nicht in voller H\u00f6he einstehen. Das Gesetz gesteht ihnen einen Selbstbehalt zu. Au\u00dferdem werden Einkommen und Verm\u00f6gen um bestimmte Betr\u00e4ge bereinigt. Dennoch sind viele Angeh\u00f6rige durch die Pflegebed\u00fcrftigkeit der Eltern finanziell stark belastet. Umgekehrt scheuen zahlreiche Senioren den Umzug ins Pflegeheim, aus Angst, ihre erwachsenen Kinder werden f\u00fcr die Kosten herangezogen. Das wollte der Gesetzgeber \u00e4ndern. Zum 1. Januar 2020 tritt daher das Angeh\u00f6rigen-Entlastungsgesetz in Kraft. Die neuen Regelungen sehen vor, dass Angeh\u00f6rige von unterhaltsberechtigten Hilfebed\u00fcrftigen in der Sozialhilfe k\u00fcnftig erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro je unterhaltsverpflichteter Person vom Sozialamt in Anspruch genommen werden k\u00f6nnen. Das gilt \u00fcbrigens nicht nur f\u00fcr unterhaltspflichtige Kinder pflegebed\u00fcrftiger Eltern, sondern andersherum auch f\u00fcr Eltern, deren vollj\u00e4hrige Kinder pflegebed\u00fcrftig sind. Auch sie m\u00fcssen zuk\u00fcnftig erst bei einem Einkommen, das \u00fcber der 100.000 Euro-Grenze liegt, anteilig f\u00fcr die Pflegekosten aufkommen.<\/p> <p>Erstmals Mindestverg\u00fctung f\u00fcr Azubis<\/p> <p>Ebenfalls zum Beginn des neuen Jahres treten \u00c4nderungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in Kraft. Aus Sicht k\u00fcnftiger Azubis sicherlich die wichtigste Neuerung: F\u00fcr Ausbildungsvertr\u00e4ge, die ab dem 1. Januar 2020 geschlossen werden und nicht einer Tarifbindung unterliegen, gibt es erstmals eine Mindestverg\u00fctung. Damit will der Gesetzgeber die Attraktivit\u00e4t der Berufsausbildung erh\u00f6hen. Im ersten Ausbildungsjahr betr\u00e4gt die Mindestverg\u00fctung zun\u00e4chst 515 Euro. 2021 erh\u00f6ht sie sich auf 550 Euro, 2022 auf 585 Euro und 2023 auf 620 Euro. Im zweiten Ausbildungsjahr steigt die Verg\u00fctung dann um 18 Prozent gegen\u00fcber dem Einstiegsgehalt, im dritten Jahr um 35 Prozent und im vierten Ausbildungsjahr um 40 Prozent. Neuerungen gibt es auch bei den Bezeichnungen f\u00fcr Fortbildungen. Wo bisher unterschiedlichste Bezeichnungen f\u00fcr Fortbildungsabschl\u00fcsse wie zum Beispiel &#8222;Fachkauffrau \/-mann&#8220;, &#8222;Fachwirt \/-in&#8220; oder &#8222;Betriebswirt \/-in&#8220; gef\u00fchrt werden, gibt es in der h\u00f6herqualifizierenden Berufsbildung in Zukunft nur noch drei Abschl\u00fcsse: &#8222;Gepr\u00fcfte\/r Berufsspezialist\/-in&#8220;, &#8222;Bachelor Professional&#8220; und &#8222;Master Professional&#8220;. Die deutsche Berufsausbildung soll dadurch international wettbewerbsf\u00e4higer werden. F\u00fcr den Meister im Handwerk gilt dabei eine Besonderheit: Zus\u00e4tzlich zum Meistertitel kann automatisch die neue Bezeichnung des &#8222;Bachelor Professional&#8220; gef\u00fchrt werden.<\/p> <p>N\u00e4chste Erh\u00f6hung beim Mindestlohn<\/p> <p>Das Mindestlohngesetz setzt seit Anfang 2015 in Deutschland eine verbindliche Lohnuntergrenze fest. Davon profitieren insbesondere Besch\u00e4ftigte mit einfacheren T\u00e4tigkeiten im Niedriglohnsektor, die nicht in den Geltungsbereich eines Tarifvertrages fallen. Regelm\u00e4\u00dfig wird die H\u00f6he des Mindestlohns auf Empfehlung der Mindestlohnkommission von der Bundesregierung angepasst. So auch zum 1. Januar 2020: Ab dann m\u00fcssen Betriebe ihren Besch\u00e4ftigten einen Stundenlohn von mindestens 9,35 Euro zahlen. Bis Ende 2019 waren es noch 9,19 Euro. Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es zahlreiche Branchen-Mindestl\u00f6hne, die von den jeweiligen Tarifvertragsparteien ausgehandelt werden. Auch dort gibt es zum Jahresbeginn Erh\u00f6hungen: Das Elektrohandwerk beispielsweise zahlt 11,90 Euro statt bislang 11,40 Euro pro Stunde. Auch die L\u00f6hne in der Pflegebranche steigen, und zwar von 11,05 Euro auf 11,35 Euro im Westen und von 10,55 Euro auf 10,85 Euro im Osten.<\/p> <p>Neues f\u00fcr Steuerzahler<\/p> <p>Steuerzahler kommen auch in 2020 wieder in den Genuss eines h\u00f6heren steuerlichen Grundfreibetrages als im abgelaufenen Jahr. Dieser Freibetrag stellt sicher, dass das Einkommen, das zur Bestreitung des Existenzminimums n\u00f6tig ist, nicht durch Steuern gemindert wird. Nur wer mehr verdient, muss Steuern zahlen. 2019 belief sich der Grundfreibetrag auf 9.168 Euro f\u00fcr Ledige und 18.336 Euro f\u00fcr Verheiratete, die gemeinsam veranlagt werden. Zum neuen Jahr steigt der Grundfreibetrag um 240 Euro auf 9.408 Euro f\u00fcr Singles. Paare zahlen erst ab einem Einkommen von mehr als 18.816 Euro Einkommenssteuer.<\/p> <p>Zus\u00e4tzliche Steuerentlastungen gibt es f\u00fcr Familien: Der Kinderfreibetrag wurde von 2.490 Euro auf 2.586 Euro je Elternteil erh\u00f6ht. Beiden Elternteilen zusammen steht also ein Freibetrag von 5.172 Euro pro Kind zu. Dazu kommt noch der Erziehungsfreibetrag, der je Kind auch im kommenden Jahr bei 2.640 Euro liegt. Insgesamt bleiben damit f\u00fcr jedes Kind 7.812 Euro vom Einkommen der Eltern steuerfrei. Das monatliche Kindergeld wurde zuletzt zum 1. Juli 2019 erh\u00f6ht: Seitdem bekommen Eltern f\u00fcr das erste und zweite Kind 204 Euro, f\u00fcr das dritte Kind 210 Euro und f\u00fcr jedes weitere Kind 235 Euro. Ob Kindergeld oder Freibetr\u00e4ge im Einzelfall g\u00fcnstiger sind, rechnet das Finanzamt im Steuerbescheid automatisch aus.<\/p> <p>Eine weitere Gesetzes\u00e4nderung beg\u00fcnstigt Arbeitnehmer bei den Reisekosten: Wer f\u00fcr den Job ausw\u00e4rts unterwegs ist, kann ab 2020 h\u00f6here Verpflegungsmehraufwendungen entweder vom Chef steuerfrei ersetzt bekommen oder als Werbungskosten beim Finanzamt geltend machen. Bei einer Abwesenheit ohne \u00dcbernachtung, die mehr als acht Stunden dauert, k\u00f6nnen statt der bislang geltenden 12 Euro k\u00fcnftig 14 Euro angesetzt werden. Ist der Arbeitnehmer 24 Stunden ausw\u00e4rts t\u00e4tig, bel\u00e4uft sich die Pauschale nach der Neuregelung auf 28 Euro. Bislang musste der Arbeitgeber 24 Euro erstatten. F\u00fcr den An- und Abreisetag werden ebenfalls jeweils 14 Euro (statt bislang 12 Euro) ersetzt. Gut zu wissen: Die Verpflegungspauschale kann nicht nur bei der normalen Dienstreise beansprucht werden. Auch Arbeitnehmer mit doppelter Haushaltsf\u00fchrung k\u00f6nnen die Pauschalen ansetzen!<\/p> <p>Arbeitnehmer profitieren zudem von einer r\u00fcckwirkend ab 2019 geltenden Steuerbefreiung f\u00fcr Weiterbildungskosten. Schon bislang mussten vom Chef \u00fcbernommene Kosten f\u00fcr Weiterbildungen nicht als Arbeitslohn versteuert werden, wenn die Fortbildung \u00fcberwiegend im Interesse des Arbeitgebers durchgef\u00fchrt wurde. Neu ist, dass nun auch Leistungen des Arbeitgebers steuerfrei sind, wenn die Fortbildung das Ziel hat, die individuelle Besch\u00e4ftigungsf\u00e4higkeit des Arbeitnehmers zu verbessern. Darunter fallen zum Beispiel Leistungen f\u00fcr einen Computer- oder Sprachkurs, den der Mitarbeiter nicht zwingend f\u00fcr seinen jetzigen Job ben\u00f6tigt.<\/p> <p>Eine weitere Neuerung betrifft Unternehmer mit geringen Einnahmen. Sie profitieren von der sogenannten Kleinunternehmer-Regelung. Das bedeutet: Sie m\u00fcssen in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und daher auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abf\u00fchren. Umgekehrt sind sie aber auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn fremde Rechnungen beglichen werden. Bislang konnte die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch genommen werden, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr unter 17.500 Euro lag und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht \u00fcbersteigt. Durch die Neuregelung steigt die untere Grenze f\u00fcr eine Besteuerung als Kleinunternehmer auf 22.000 Euro. Wer unter der Kleinunternehmergrenze liegt, hat allerdings die Wahl: Er kann auch auf die Behandlung als Kleinunternehmer verzichten. Der Verzicht gilt f\u00fcr f\u00fcnf Jahre. Erst danach kann die Beg\u00fcnstigung wieder in Anspruch genommen werden.<\/p> <p>Mehr Wohngeld f\u00fcr mehr Haushalte<\/p> <p>Zum ersten Mal seit vier Jahren gibt es ab dem 1. Januar 2020 wieder mehr Wohngeld. Haushalte mit geringem Einkommen k\u00f6nnen das Wohngeld als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss f\u00fcr selbstgenutzte Immobilien beanspruchen. Wie hoch der Anspruch ausf\u00e4llt, h\u00e4ngt von der Haushaltsgr\u00f6\u00dfe, dem Einkommen und der Miete bzw. Belastung ab. Wohngeld wird nicht gezahlt, wenn bereits staatliche Leistungen wie Sozialhilfe, Hartz IV oder Grundsicherung im Alter bezogen werden. Zum Jahresanfang steigt der Zuschuss um durchschnittlich 30 Prozent. F\u00fcr einen durchschnittlichen Zwei-Personen-Haushalt bedeutet das: Statt der bislang gezahlten 145 Euro pro Monat kann dann monatlich mit 190 Euro Wohngeld gerechnet werden. Haushalte in St\u00e4dten mit hohen Mieten werden zus\u00e4tzlich durch die Einf\u00fchrung einer neuen siebten Mietenstufe entlastet. Bis dato waren die Wohnorte in sechs Mietenstufen eingeordnet. Je h\u00f6her die Mietenstufe, desto mehr Wohngeld wird an die Berechtigten gezahlt. Ab dem 1. Januar 2022 wird zudem eine Dynamisierung des Wohngeldes eingef\u00fchrt. Das Wohngeld wird dann alle zwei Jahre automatisch an die aktuelle Miet- und Einkommensentwicklung angepasst.<\/p> <p>Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung steigen<\/p> <p>Auch im kommenden Jahr m\u00fcssen Gutverdiener wieder mehr vom Bruttogehalt f\u00fcr Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung aufwenden. Das legt eine von der Bundesregierung beschlossene Verordnung fest, die die Rechengr\u00f6\u00dfen der Sozialversicherung regelm\u00e4\u00dfig an die Entwicklung von L\u00f6hnen und Geh\u00e4ltern anpasst. Weil die Einkommen im vergangenen Jahr (2018) erneut gestiegen sind, werden auch die Beitragsbemessungsgrenzen zum kommenden Jahr angehoben. Bis zu dieser Grenze m\u00fcssen Beitr\u00e4ge zur Renten- und Krankenversicherung aus dem Gehalt abgef\u00fchrt werden. Die Beitragsbemessungsgrenze f\u00fcr die gesetzliche Krankenversicherung liegt ab 1. Januar bundeseinheitlich bei j\u00e4hrlich 56.250 Euro (2019: 54.450 Euro). Auch die sogenannte Versicherungspflichtgrenze erh\u00f6ht sich &#8211; und zwar auf 62.550 Euro pro Jahr (2019: 60.750 Euro). Bis zu diesem Einkommen sind Arbeitnehmer zwingend Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Liegen sie dar\u00fcber, k\u00f6nnen sie sich privat krankenversichern. Nur der Teil des Einkommens, der dar\u00fcber hinausgeht, ist beitragsfrei. In der gesetzlichen Rentenversicherung West gilt f\u00fcr 2019 eine Beitragsbemessungsgrenze von 6.900 Euro im Monat (2019: 6.700 Euro), im Osten sind es wegen der niedrigeren L\u00f6hne nur 6.450 Euro im Monat (2019: 6.150 Euro). Beide Grenzen gelten auch f\u00fcr die Beitr\u00e4ge zur Arbeitslosenversicherung. Daf\u00fcr sinkt zum Jahresbeginn aber der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung: Versicherte m\u00fcssen 2,4 Prozent des Bruttogehalts aufwenden &#8211; 0,1 Prozent weniger als bislang.<\/p> <p>Bundesregierung erh\u00f6ht Regelbedarf in der sozialen Grundsicherung<\/p> <p>Wer in Deutschland auf Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Arbeitslosengeld II &#8211; auch Hartz IV genannt &#8211; angewiesen ist, bekommt dagegen im kommenden Jahr mehr Geld. Die H\u00f6he der staatlichen Leistung wird ebenfalls j\u00e4hrlich gepr\u00fcft und per Verordnung der Bundesregierung an die Preis- und Nettolohnentwicklung angepasst. F\u00fcr einen alleinstehenden Erwachsenen oder Alleinerziehenden (Regelbedarfsstufe 1) steigt der Regelsatz zum 1. Januar 2019 um 8 Euro auf 432 Euro monatlich. Paare bzw. Bedarfsgemeinschaften (Regelbedarfsstufe 2) erhalten 7 Euro mehr und kommen damit auf 389 Euro pro Person. Nicht-erwerbst\u00e4tige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern (Regelbedarfsstufe 3) kommen auf 345 Euro &#8211; 5 Euro mehr als in 2019. 6 Euro mehr und damit 328 Euro monatlich gibt es f\u00fcr Jugendliche von 14 bis 17 Jahren (Regelbedarfsstufe 4). Auch f\u00fcr Kinder von sechs bis 13 Jahren (Regelbedarfsstufe 5) erh\u00f6ht sich der Regelsatz um 6 Euro; sie erhalten dann 308 Euro pro Monat. Der Regelbedarf auf der niedrigsten Stufe (Kinder bis f\u00fcnf Jahre) steigt am wenigsten &#8211; und zwar um nur 5 Euro auf 250 Euro.<\/p> <p>Neurentner zahlen mehr Steuern<\/p> <p>Rentner, die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, m\u00fcssen einen Teil dieser Eink\u00fcnfte versteuern. Wie hoch der zu versteuernde Teil ist, h\u00e4ngt vom Jahr des Renteneintritts ab. Seit 2005 das Alterseink\u00fcnftegesetz in Kraft trat, steigt der steuerpflichtige Teil der Rente f\u00fcr die jeweiligen Neurentner j\u00e4hrlich um zwei Prozent, ab 2021 nur noch um ein Prozent an. Wer im Jahr 2020 erstmals eine gesetzliche Rente bezieht, muss daher 80 Prozent der Eink\u00fcnfte versteuern. Nur 20 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente bleiben steuerfrei. Dieser sogenannte Rentenfreibetrag bleibt in den Folgejahren gleich, auch wenn die Rente wom\u00f6glich steigt. Wer im Jahr 2040 in Rente geht, muss seine Rente dann voll versteuern. Ob Rentner tats\u00e4chlich eine Steuererkl\u00e4rung beim Finanzamt abgeben m\u00fcssen, h\u00e4ngt allerdings von der H\u00f6he ihrer gesamten Eink\u00fcnfte ab. Nur wenn der steuerpflichtige Teil der Rente zusammen mit allen anderen steuerrelevanten Eink\u00fcnften \u00fcber dem Grundfreibetrag liegt, sind Senioren zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung verpflichtet.<\/p> <p>&#8222;D\u00fcsseldorfer Tabelle&#8220;: Mehr Unterhalt und h\u00f6herer Selbstbehalt<\/p> <p>Trennungskinder k\u00f6nnen auch im kommenden Jahr wieder mit mehr Geld vom unterhaltspflichtigen Elternteil rechnen. Das Oberlandesgericht (OLG) D\u00fcsseldorf hat eine neue &#8222;D\u00fcsseldorfer Tabelle&#8220; ver\u00f6ffentlicht, die ab dem 1. Januar 2020 gilt. Die Tabelle dient f\u00fcr die Familiengerichte als Richtlinie bei der Bemessung des Kindesunterhalts. Die Bedarfss\u00e4tze f\u00fcr minderj\u00e4hrige Kinder der ersten Einkommensgruppe der Tabelle werden an den zum Jahresbeginn ansteigenden Mindestunterhalt angepasst. Der monatliche Mindestunterhalt f\u00fcr Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) betr\u00e4gt dann 369 Euro statt bisher 354 Euro. Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zw\u00f6lften Lebensjahres) haben Anspruch auf 424 Euro statt bisher 406 Euro. Und f\u00fcr Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Vollj\u00e4hrigkeit) bel\u00e4uft sich der Mindestunterhalt auf 497 Euro statt bisher 476 Euro.<\/p> <p>Wie schon in den vergangenen Jahren werden die Bedarfss\u00e4tze der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5 Prozent und die der 6. bis 10. Einkommensgruppe um je 8 Prozent des Mindestunterhalts erh\u00f6ht. Auch vollj\u00e4hrige Kinder, deren Bedarfss\u00e4tze in den letzten Jahren unver\u00e4ndert geblieben waren, bekommen laut der neuen Tabelle nun mehr Geld: Ihr Bedarf bel\u00e4uft sich auf 125 Prozent des Bedarfs der 2. Altersstufe. Das sind 530 Euro in der 1. Einkommensgruppe. Mehr Unterhalt gibt es auch f\u00fcr Studierende, wen sie nicht mehr zu Hause wohnen: Ihr Bedarf steigt von bislang 735 Euro auf 860 Euro. Darin enthalten sind 375 Euro Warmmiete f\u00fcr eine Unterkunft.<\/p> <p>Zum ersten Mal seit 2015 wurden in der aktuellen Tabelle auch die Selbstbehalte erh\u00f6ht. Als Selbstbehalt wird der Betrag bezeichnet, der einem Unterhaltspflichtigen f\u00fcr den eigenen Lebensunterhalt mindestens verbleiben muss. Der sogenannte notwendige Selbstbehalt gegen\u00fcber den Anspr\u00fcchen minderj\u00e4hriger Kinder und erwachsener unverheirateter Kinder bis zum 21. Geburtstag, die noch zu Hause leben und zur Schule gehen, bel\u00e4uft sich bei nicht erwerbst\u00e4tigen Unterhaltsschuldnern ab Jahresbeginn auf 960 Euro (bisher: 880 Euro) und bei Erwerbst\u00e4tigen auf 1.160 Euro (bisher: 1.080 Euro). Darin sind jeweils 430 Euro Warmmiete enthalten. Der sogenannte angemessene Selbstbehalt, der etwa gegen\u00fcber sonstigen vollj\u00e4hrigen Kindern gilt, wurde von bisher 1.300 Euro auf 1.400 Euro angehoben. Geht es um Unterhaltsanspr\u00fcche von getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bzw. von Mutter oder Vater eines nichtehelichen Kindes, wird ab dem 1. Januar ein Eigenbedarf von 1.280 Euro beim erwerbst\u00e4tigen und von 1.180 Euro beim nicht erwerbst\u00e4tigen Unterhaltspflichtigen.<\/p> <p>Weitere interessante Informationen unter:<\/p> <p><a target=\"_blank\" rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/www.arag.de\/service\/infos-und-news\/rechtstipps-und-gerichtsurteile\/\"  rel=\"nofollow\">https:\/\/www.arag.de\/service\/infos-und-news\/rechtstipps-und-gerichtsurteile\/<\/a><\/p> <p>Die ARAG ist das gr\u00f6\u00dfte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualit\u00e4tsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgesch\u00e4ft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 19 L\u00e4ndern &#8211; inklusive den USA, Kanada und Australien &#8211; nimmt die ARAG zudem \u00fcber ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen M\u00e4rkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine f\u00fchrende Position ein. Mit mehr als 4.100 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,7 Milliarden EUR.<\/p> <p>ARAG SE ARAG Platz 1 40472 D\u00fcsseldorf, Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes, Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Fa\u00dfbender (Vors.), Dr. Renko Dirksen, Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze<\/p> <p>Sitz und Registergericht D\u00fcsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995<\/p> <p><b>Firmenkontakt<\/b><\/p> <p>ARAG SE<\/p> <p>Brigitta Mehring<\/p> <p>ARAG Platz 1<\/p> <p>40472 D\u00fcsseldorf<\/p> <p>0211-963 2560<\/p> <p>0211-963 2025<\/p> <p>brigitta.mehring@arag.de<\/p> <p>http:\/\/www.ARAG.de<\/p> <p><b>Pressekontakt<\/b><\/p> <p>redaktion neunundzwanzig<\/p> <p>Thomas Heidorn<\/p> <p>Lindenstra\u00dfe 14<\/p> <p>50764 K\u00f6ln<\/p> <p>0221 92428-215<\/p> <p>0221 92428-219<\/p> <p>thomas@redaktionneunundzwanzig.de<\/p> <p>http:\/\/www.ARAG.de<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&#8222;Alle Jahre wieder&#8220; &#8230;. ist der Jahreswechsel der Zeitpunkt, zu dem zahlreiche neue oder ge\u00e4nderte Gesetz in Kraft treten. 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