{"id":271723,"date":"2020-07-03T13:50:12","date_gmt":"2020-07-03T12:50:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/?p=271723"},"modified":"2020-07-03T13:50:12","modified_gmt":"2020-07-03T12:50:12","slug":"corona-beihilfen-und-unterstuetzungen-vom-arbeitgeber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/corona-beihilfen-und-unterstuetzungen-vom-arbeitgeber-10271723\/","title":{"rendered":"Corona &#8211; Beihilfen und Unterst\u00fctzungen vom Arbeitgeber"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft wp-image-271724 size-full\" title=\"Gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz &amp; Partner gibt Tipps\" src=\"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/wp-content\/uploads\/2020\/07\/386695-e1593780557315.jpg\" alt=\"Steuerberater Roland Franz\" width=\"217\" height=\"300\" \/>Weitere Sonderregelungen aufgrund der Corona-Pandemie<\/p> <p>Essen &#8211; Arbeitgeber k\u00f6nnen ihren Besch\u00e4ftigten zwischen dem 1. M\u00e4rz und dem 31. Dezember 2020 Beihilfen und Unterst\u00fctzungen bis zu einem Betrag in H\u00f6he von 1.500 EUR im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen oder als Sachleistung gew\u00e4hren. Dazu z\u00e4hlt beispielsweise auch eine Bonus- oder Sonderzahlung. <!--more-->Steuerberater Roland Franz, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz &amp; Partner in D\u00fcsseldorf, Essen und Velbert, weist auf die Voraussetzung hin, dass die Beihilfen und Unterst\u00fctzungen zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden (Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums Nr. 7\/2020).<\/p> <p>&#8222;Wenn Sie Kurzarbeitergeld erhalten, gilt steuerlich Folgendes nicht nur aufgrund der Corona-Krise, sondern grunds\u00e4tzlich: Es ist zwar steuerfrei, bleibt also bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens au\u00dfen vor, allerdings gilt f\u00fcr das Kurzarbeitergeld der Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Bei der Ermittlung Ihres pers\u00f6nlichen Steuersatzes wird es eingerechnet, sodass der Steuersatz in der Regel steigt&#8220;, erkl\u00e4rt Steuerberater Roland Franz.<\/p> <p>Die Zeitgrenzen f\u00fcr eine kurzfristige Besch\u00e4ftigung wurden von drei auf f\u00fcnf Monate bzw. von siebzig auf einhundertf\u00fcnfzehn Arbeitstage angehoben. Diese Regelung gilt \u00fcbergangsweise f\u00fcr die Zeit vom 1. M\u00e4rz 2020 bis 31. Oktober 2020.<\/p> <p>Die Verdienstgrenze bei einem 450 EUR &#8211; Job darf in den Monaten M\u00e4rz bis Oktober 2020 (statt normalerweise bis zu drei) f\u00fcr bis zu f\u00fcnf Kalendermonate innerhalb des zw\u00f6lfmonatigen Zeitraums \u00fcberschritten werden, wenn das \u00dcberschreiten nicht vorhersehbar ist.<\/p> <p>Hierzu gibt Steuerberater Roland Franz ein Beispiel:<\/p> <p>Eine Raumpflegerin erh\u00e4lt f\u00fcr ihre Arbeit einen monatlichen Arbeitslohn von 420 EUR. Im M\u00e4rz 2020 bittet der Arbeitgeber sie, vom 01.04.2020 bis zum 31.05.2020 mehr zu arbeiten, da aufgrund der Corona-Pandemie ein h\u00f6herer Reinigungsbedarf besteht. Dadurch erh\u00f6ht sich der Verdienst in den Monaten April und Mai 2020 auf monatlich 2.000 EUR. Die Raumpflegerin hatte bereits im Juni, September und Dezember 2019 Krankheitsvertretungen f\u00fcr Vollzeitkr\u00e4fte \u00fcbernommen und dadurch in diesen Monaten die monatliche Verdienstgrenze von 450 EUR \u00fcberschritten. Aufgrund der jetzigen \u00fcbergangsweisen Sonderregelung bleibt die Besch\u00e4ftigung auch f\u00fcr die Zeit vom 1. April bis 31. Mai 2020 ein 450 EUR-Job. Denn innerhalb des ma\u00dfgebenden 12-Monatszeitraums (01.06.2019 bis 31.05.2020) wurde max. in f\u00fcnf Kalendermonaten die Verdienstgrenze nicht vorhersehbar \u00fcberschritten.<\/p> <p>&#8222;Zuletzt noch ein Hinweis f\u00fcr Altersvollrentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Sie k\u00f6nnen bis 6.300 EUR pro Kalenderjahr hinzuverdienen, ohne dass die vorgezogene Altersrente gek\u00fcrzt wird. Diese Hinzuverdienstgrenze wird f\u00fcr das Jahr 2020 auf 44.590 EUR hoch gesetzt. Ab 2021 gilt dann wieder die Grenze von 6.300 EUR&#8220;, erkl\u00e4rt Steuerberater Roland Franz.<\/p> <p>Was im Gr\u00fcndungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fach\u00fcbergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz &amp; Partner in D\u00fcsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse f\u00fcr kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, L\u00f6sungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fach\u00fcbergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftspr\u00fcfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz &amp; Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielf\u00e4ltige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die f\u00fcr die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleicherma\u00dfen nutzbar machen.<\/p> <p><b>Firmenkontakt<\/b><\/p> <p>Roland Franz &amp; Partner, Steuerberater &#8211; Rechtsanw\u00e4lte<\/p> <p>Bettina M. Rau-Franz<\/p> <p>Moltkeplatz 1<\/p> <p>45138 Essen<\/p> <p>0201-81095-0<\/p> <p>kontakt@franz-partner.de<\/p> <p><a target=\"_blank\" rel=\"nofollow\" href=\"http:\/\/www.franz-partner.de\"  target=\"_blank\" rel=\"nofollow noopener noreferrer\">http:\/\/www.franz-partner.de<\/a><\/p> <p><b>Pressekontakt<\/b><\/p> <p>GBS-Die PublicityExperten<\/p> <p>Dr. Alfried Gro\u00dfe<\/p> <p>Am Ruhrstein 37c<\/p> <p>45133 Essen<\/p> <p>0201-8419594<\/p> <p>ag@publicity-experte.de<\/p> <p>http:\/\/www.publicity-experte.de<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Weitere Sonderregelungen aufgrund der Corona-Pandemie Essen &#8211; Arbeitgeber k\u00f6nnen ihren Besch\u00e4ftigten zwischen dem 1. M\u00e4rz und dem 31. Dezember 2020 Beihilfen und Unterst\u00fctzungen bis zu einem Betrag in H\u00f6he von 1.500 EUR im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen oder als Sachleistung gew\u00e4hren. 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