{"id":271827,"date":"2020-08-07T10:58:45","date_gmt":"2020-08-07T09:58:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/?p=271827"},"modified":"2020-08-07T10:58:45","modified_gmt":"2020-08-07T09:58:45","slug":"ausgleichsregelung-bei-erbschaft-fuer-pflegende-angehoerige","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/ausgleichsregelung-bei-erbschaft-fuer-pflegende-angehoerige-10271827\/","title":{"rendered":"Ausgleichsregelung bei Erbschaft f\u00fcr pflegende Angeh\u00f6rige"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft wp-image-271828 size-full\" title=\"Dipl.-Finw.Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partner bei Roland Franz &amp; Partner in Essen\" src=\"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/wp-content\/uploads\/2020\/08\/388116-e1596794260189.jpg\" alt=\"Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz\" width=\"217\" height=\"300\" \/><\/p> <p>Bekanntlich ist die Auseinandersetzung zwischen den Erben ein unbeliebtes Thema. Brisanter wird es, wenn einer von mehreren Miterben zu Lebzeiten des Erblassers diverse T\u00e4tigkeiten oder Versorgungs- und Pflegeleistungen f\u00fcr ihn erbracht hat, w\u00e4hrend die anderen sich schlimmstenfalls erst bei der Erbauseinandersetzung gemeldet haben. Nicht selten h\u00f6rt man: &#8222;Aber ich habe doch jahrelang den Vater\/die Mutter gepflegt&#8230;&#8220;oder &#8222;&#8230; die letzten Jahre nur in seinem Haushalt mitgeholfen&#8220;. <!--more-->Die zertifizierte Testamentsvollstreckerin Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz &amp; Partner in D\u00fcsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass solche oder \u00e4hnliche Einw\u00e4nde der Erben nicht ganz unberechtigt sind: &#8222;Denn w\u00e4hrend der eine sich wom\u00f6glich jahrelang um den bettl\u00e4gerigen Vater gek\u00fcmmert oder unentgeltlich den Haushalt aufrechterhalten hat, dadurch seinem Beruf nicht nachgehen konnte und dar\u00fcber hinaus Mehrkosten f\u00fcr Versorgungs- und Pflegeleistungen zu tragen hatte, machten sich die anderen Erben ein sorgloses Leben.&#8220;<\/p> <p>Um der F\u00fcrsorge und M\u00fche dieser Erben Rechnung zu tragen, hat das deutsche Erbrecht in \u00a7 2057 a BGB eine Ausgleichsregelung getroffen. Hat demnach ein Abk\u00f6mmling durch die Mitarbeit im Haushalt, Beruf, Gesch\u00e4ft oder durch Pflegeleistungen w\u00e4hrend l\u00e4ngerer Zeit dazu beigetragen, dass das Verm\u00f6gen des Erblassers erhalten oder sogar vermehrt wurde, kann hierf\u00fcr bei der Auseinandersetzung ein Ausgleich verlangt werden.<\/p> <p>&#8222;Allerdings sollte hierbei beachtet werden, dass der Ausgleichsanspruch entf\u00e4llt, wenn der Abk\u00f6mmling f\u00fcr die erbrachte Leistung bereits ein angemessenes Entgelt erhalten hat oder ein solches vereinbart, jedoch noch nicht entrichtet wurde. Die Durchf\u00fchrung der Ausgleichung erfolgt dann bei der Erbauseinandersetzung rein rechnerisch, ohne dass dabei ein Anspruch entsteht,&#8220; erkl\u00e4rt Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz.<\/p> <p>Das OLG Schleswig hat sich im Urteil vom 22.11.2016, Az.: 3 U 25\/16, mit der Frage befasst, wie so ein Ausgleichungsbetrag bei Pflegeleistungen ermittelt wird. Denn hierzu schweigt \u00a7 2057 a BGB, indem er lediglich anordnet, dass die &#8222;Ausgleichung so zu bemessen ist, wie es mit R\u00fccksicht auf die Dauer, den Umfang und den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht.&#8220;<\/p> <p>Das OLG Schleswig hat in seiner Entscheidungsfindung diese sehr abstrakte Anordnung wie folgt konkretisiert.<\/p> <p>1.Zum einen muss die Pflegeleistung w\u00e4hrend l\u00e4ngerer Zeit erbracht worden sein. Sie muss sich also in zeitlicher Hinsicht deutlich von dem abheben, was die \u00fcbrigen Miterben f\u00fcr den Erblasser erbracht haben. Auszugleichen sind also sogenannte \u00fcberobligatorische Leistungen. Normale Leistungen einer Eltern-Kind-Beziehung k\u00f6nnen w\u00e4hrenddessen nicht zur\u00fcckgefordert werden (LG Magdeburg, Urteil vom 20.10.2010, BeckRS 2011, 20919).<\/p> <p>2.Die auszugleichende Pflegeleistung muss zur Mehrung oder zumindest Erhaltung des Erblasserverm\u00f6gens im besonderen Ma\u00dfe beigetragen haben. Hierbei d\u00fcrfen an die Darlegungspflicht jedoch keine \u00fcberh\u00f6hten Anforderungen gestellt werden.<\/p> <p>&#8222;Der Erhalt des Erblasserverm\u00f6gens kann z.B. darin gesehen werden, dass durch die erbrachten Pflegeleistungen ansonsten beispielsweise anfallende Kosten f\u00fcr eine professionelle Pflege oder eine Heimunterbringung nicht ausgegeben werden mussten (OLG Schleswig, ZEV 2013, 86). Hierbei muss aber auch der immaterielle Wert der erbrachten Leistungen Ber\u00fccksichtigung finden. Allerdings darf es unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit nicht zu dem Ergebnis f\u00fchren, dass der Ausgleichsberechtigte die komplette Erbschaft erh\u00e4lt und die anderen leer ausgehen&#8220;, erl\u00e4utert Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz.<\/p> <p>Bei der Bezifferung der Leistung sind deshalb folgende Faktoren zu beachten:<\/p> <p>-Leistungszeitraum, Pflegeaufwand und in welchem Umfang der Nachlass erhalten wurde.<\/p> <p>-Im Rahmen der Billigkeitspr\u00fcfung ist der immaterielle Wert der Pflege f\u00fcr den Erblasser einerseits und andererseits die Nachteile (wie z.B. Einkommensverluste) sowie eventuelle Vorteile (etwa Wohnvorteile oder lebzeitige Schenkung) f\u00fcr den pflegenden Abk\u00f6mmling zu ber\u00fccksichtigen.<\/p> <p>-Verm\u00f6gensinteressen der \u00fcbrigen Erben und der Pflichtteilsberechtigten sowie die H\u00f6he des gesamten Nachlasses.<\/p> <p>&#8222;Um Streitigkeiten zwischen den Erben zu vermeiden, sollte der Erblasser in seiner letztwilligen Verf\u00fcgung anordnen, dass der Pflegende ein Geldverm\u00e4chtnis f\u00fcr die erbrachten Pflegeleistungen erh\u00e4lt, dessen H\u00f6he der Erblasser aber auch beliebig festsetzen kann&#8220;, r\u00e4t Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz.<\/p> <p>Was im Gr\u00fcndungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fach\u00fcbergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz &amp; Partner in D\u00fcsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse f\u00fcr kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, L\u00f6sungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fach\u00fcbergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftspr\u00fcfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz &amp; Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielf\u00e4ltige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die f\u00fcr die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleicherma\u00dfen nutzbar machen.<\/p> <p><b>Firmenkontakt<\/b><\/p> <p>Roland Franz &amp; Partner, Steuerberater &#8211; Rechtsanw\u00e4lte<\/p> <p>Bettina M. Rau-Franz<\/p> <p>Moltkeplatz 1<\/p> <p>45138 Essen<\/p> <p>0201-81095-0<\/p> <p>kontakt@franz-partner.de<\/p> <p><a target=\"_blank\" rel=\"nofollow\" href=\"http:\/\/www.franz-partner.de\"  target=\"_blank\" rel=\"nofollow noopener noreferrer\">http:\/\/www.franz-partner.de<\/a><\/p> <p><b>Pressekontakt<\/b><\/p> <p>GBS-Die PublicityExperten<\/p> <p>Dr. Alfried Gro\u00dfe<\/p> <p>Am Ruhrstein 37c<\/p> <p>45133 Essen<\/p> <p>0201-8419594<\/p> <p><a href=\"mailto:ag@publicity-experte.de\">ag@publicity-experte.de<\/a><\/p> <p><a target=\"_blank\" rel=\"nofollow\" href=\"http:\/\/www.publicity-experte.de\"  target=\"_blank\" rel=\"nofollow noopener noreferrer\">http:\/\/www.publicity-experte.de<\/a><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bekanntlich ist die Auseinandersetzung zwischen den Erben ein unbeliebtes Thema. 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