{"id":275616,"date":"2023-11-03T12:11:34","date_gmt":"2023-11-03T11:11:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/?p=275616"},"modified":"2023-11-03T12:11:34","modified_gmt":"2023-11-03T11:11:34","slug":"zufluss-von-bonuszinsen-aus-einem-bausparvertrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/zufluss-von-bonuszinsen-aus-einem-bausparvertrag-10275616\/","title":{"rendered":"Zufluss von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft wp-image-275617 size-full\" title=\"Der Experte zum Thema Bausparen\" src=\"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/wp-content\/uploads\/2023\/11\/439701-e1699009644870.jpg\" alt=\"Roland Franz, Steuerberater\" width=\"217\" height=\"300\" \/>&#8222;Es gibt keinen Zufluss von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag bei nur buchm\u00e4\u00dfigem Ausweis der Zinsen auf einem Bonuskonto&#8220;, informiert Steuerberater Roland Franz, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz &amp; Partner in Essen und Velbert. <!--more-->Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag flie\u00dfen dem Steuerpflichtigen nicht bereits mit dem j\u00e4hrlichen Ausweis der Zinsen auf einem von der Bausparkasse gef\u00fchrten Bonuskonto zu, wenn der Anspruch auf die Bonuszinsen erst nach einem Verzicht auf das Bauspardarlehen entsteht, die Bonuszinsen erst mit der Auszahlung des Bausparguthabens f\u00e4llig werden und \u00fcber sie nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verf\u00fcgt werden kann.<\/p> <p>Steuerberater Roland Franz gibt ein Beispiel:<\/p> <p>Hintergrund: Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag<\/p> <p>Nach den Allgemeinen Bedingungen f\u00fcr Bausparvertr\u00e4ge (ABB) erh\u00e4lt der Bausparer bei Verzicht auf das Bauspardarlehen einen Bonus. Dieser besteht in einer auf den Vertragsbeginn r\u00fcckbezogenen Erh\u00f6hung des Guthabenzinses um 2,5 Prozent auf insgesamt 4,75 Prozent j\u00e4hrlich. Der Bonus ist bei Auszahlung des gesamten Bausparguthabens f\u00e4llig und wird dem Bausparkonto zu diesem Zeitpunkt gutgeschrieben. Der Bausparer kann \u00fcber den Bonus nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verf\u00fcgen.<\/p> <p>Am 31.7.2013 wurde dem X von der Bausparkasse ein Betrag in H\u00f6he von 84.491 Euro ausgezahlt. Dabei handelte es sich u.a. um das Bausparguthaben in H\u00f6he von 58.203 Euro, Zinsen f\u00fcr Sparguthaben von 763 Euro und einen &#8222;Schlussbonus&#8220; in H\u00f6he von 24.714 Euro. Dar\u00fcber hinaus wurden X weitere Guthabenzinsen in H\u00f6he von 247 Euro gutgeschrieben.<\/p> <p>&#8222;Aufgrund einer Kontrollmitteilung der OFD erhielt das FA am 21.08.2017 Kenntnis davon, dass X im Streitjahr Kapitalertr\u00e4ge in H\u00f6he von 25.725 Euro erhalten hatte, f\u00fcr die kein Abzug von Kapitalertragsteuern durchgef\u00fchrt worden war&#8220;, erkl\u00e4rt Steuerberater Roland Franz und f\u00e4hrt fort: &#8222;Das FA erlie\u00df daraufhin einen ESt-\u00c4nderungsbescheid, mit dem es die Bonuszinsen in H\u00f6he von 24.714 Euro ber\u00fccksichtigte.&#8220;<\/p> <p>Das FG wies die dagegen erhobene Klage ab. X habe \u00fcber den Bonus nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verf\u00fcgen k\u00f6nnen. Die Bonuszinsen seien dem X somit erst zusammen mit der Auszahlung des Bonusguthabens im Jahr 2013 zugeflossen. Einen fr\u00fcheren Zufluss der Bonuszinsen durch den j\u00e4hrlichen &#8222;Vermerk auf dem Bonuskonto&#8220; lehnte das FG ab, da es bereits an einem Anspruch auf die Bonuszinsen vor 2013 gefehlt habe. Ein Anspruch auf die Zinsen habe fr\u00fchestens bei Zuteilungsreife des Bausparvertrags und dem Verzicht auf das Bauspardarlehen entstehen k\u00f6nnen.<\/p> <p>Entscheidung: Zufluss mit Erlangung der wirtschaftlichen Verf\u00fcgungsmacht im Jahr 2013<\/p> <p>&#8222;Der BFH wies die Revision zur\u00fcck. Die Bonuszinsen wurden zusammen mit dem Bausparguthaben erst am 31.7.2013 dem Bausparkonto gutgeschrieben und an den X ausgezahlt. Entgegen der Auffassung von X f\u00fchrte der j\u00e4hrliche Ausweis der Bonuszinsen auf dem Bonuskonto noch nicht zu einem Zufluss i. S. d. \u00a7 11 Abs. 1 Satz 1 EStG. Die Zinsen waren somit erst im Jahr 2013 der Besteuerung zu unterwerfen&#8220;, erkl\u00e4rt Steuerberater Roland Franz.<\/p> <p>Bonuszinsen als Entgelt f\u00fcr die Nutzung von Kapitalverm\u00f6gen<\/p> <p>Bei den von der Bausparkasse gutgeschriebenen Bonuszinsen handelt es sich um eine Erh\u00f6hung der dem X f\u00fcr die \u00dcberlassung des Bausparguthabens gew\u00e4hrten Guthabenzinsen. Die Bonuszinsen stellen daher &#8211; ebenso wie die Guthabenzinsen &#8211; ein Entgelt f\u00fcr die \u00dcberlassung von Kapitalverm\u00f6gen zur Nutzung i. S. d. \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn &#8211; wie im Streitfall &#8211; die Erwartung einer Rendite aus dem Bausparguthaben im Vordergrund steht. Dabei gen\u00fcgt es, wenn die Absicht, Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen zu erzielen, nur als Nebenzweck verfolgt wird (BFH v. 8.12.1992, VIII R 78\/89, BStBl II 1993, S. 301).<\/p> <p>Noch kein Zufluss durch Vermerk auf dem Bonuskonto<\/p> <p>Ein Zufluss durch Gutschrift in den B\u00fcchern des Verpflichteten kommt nur in Betracht, wenn und soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht. Aus der Art und Weise der Verbuchung kann der Gl\u00e4ubiger keine Anspr\u00fcche herleiten. Ein Anspruch muss vielmehr vorausgesetzt werden, wenn es darum geht, ob der Schuldner durch eine bestimmte Buchung auf diesen Anspruch leisten und die Zahlung bewirken wollte (BFH v. 30.11.2010, VIII R 40\/08, BFH\/NV 2011, S. 592, Rz. 24). Im Streitfall wurde ein solcher Anspruch nicht dadurch bewirkt, dass die Bonuszinsen j\u00e4hrlich auf einem Bonuskonto bei der Bausparkasse &#8222;vermerkt&#8220; wurden. Denn ein Anspruch auf die Bonuszinsen entstand fr\u00fchestens mit der Zuteilungsreife des Bausparvertrags und erforderte insbesondere einen Verzicht auf die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens. X hat jedoch erst im Streitjahr 2013 auf die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens verzichtet.<\/p> <p>Auch kein j\u00e4hrlicher Zufluss<\/p> <p>Ein j\u00e4hrlicher Zufluss der Bonuszinsen l\u00e4sst sich auch nicht aus der vereinbarten Verzinsung ableiten. Denn auch diese Verzinsung sollte erst im Falle eines Darlehensverzichts zum Tragen kommen. Die Ausgestaltung der Verzinsung als eine auf den Vertragsbeginn r\u00fcckbezogene Erh\u00f6hung der Guthabenzinsen l\u00e4sst deshalb nicht den Schluss zu, dass X die Bonuszinsen bereits ab Vertragsschluss zustanden. Auch unter Ber\u00fccksichtigung der Ausgestaltung des Bausparvertrags als Renditevertrag kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits zu Beginn der Laufzeit des Bausparvertrags ein Verzicht auf das Bauspardarlehen vereinbart worden sei und X \u00fcber die Bonuszinsen bereits mit dem j\u00e4hrlichen Ausweis der Zinsen auf dem Bonuskonto habe verf\u00fcgen k\u00f6nnen. X hatte keine Verf\u00fcgungsbefugnis \u00fcber die j\u00e4hrlich auf dem Bonuskonto vermerkten Betr\u00e4ge vor einem Verzicht auf die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens und einer Auszahlung des Bausparguthabens.<\/p> <p>Keine Verf\u00fcgungsbefugnis wegen Novation<\/p> <p>&#8222;Es fehlt bereits an dem Vorliegen einer Novationsvereinbarung zwischen X und der Bausparkasse. Au\u00dferdem f\u00fchrte der blo\u00dfe Ausweis der Zinsen auf dem Bonuskonto f\u00fcr den Fall des Verzichts des X auf das Bauspardarlehen noch nicht zu einem Zinszahlungsanspruch&#8220;, merkt Steuerberater Roland Franz an. Deshalb bestand auch kein Anlass f\u00fcr eine Schuldumschaffung. X hat auch nicht bereits bei Vertragsabschluss im Wege einer &#8222;Vorausverf\u00fcgung&#8220; eine Entscheidung \u00fcber die Wiederanlage zuk\u00fcnftiger Zinsgutschriften getroffen. Denn daf\u00fcr h\u00e4tte er zumindest die M\u00f6glichkeit haben m\u00fcssen, sich frei zwischen der j\u00e4hrlichen Auszahlung und der Wiederanlage der Bonuszinsen zu entscheiden (BFH v. 30.11.2020, VIII R 40\/08, BFH\/NV 2011, S. 592). Das war vorliegend nicht der Fall. X hatte nicht die M\u00f6glichkeit, den Bausparvertrag mit einem anderen als dem von der Bausparkasse angebotenen Inhalt abzuschlie\u00dfen. Danach hatte X keine Wahl zwischen Sparvertr\u00e4gen mit oder ohne Auszahlung j\u00e4hrlich f\u00e4llig werdender Bonuszinsen.<\/p> <p>Die Kanzlei Roland Franz &amp; Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse f\u00fcr kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste L\u00f6sungen. Um f\u00fcr jeden Mandanten m\u00f6glichst viele Synergieeffekte aussch\u00f6pfen zu k\u00f6nnen, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teill\u00f6sung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg f\u00fchren.<\/p> <p><b>Firmenkontakt<\/b><\/p> <p>Roland Franz &amp; Partner, Steuerberater<\/p> <p>Bettina M. Rau-Franz<\/p> <p>Moltkeplatz<\/p> <p>45138 Essen<\/p> <p>0201-81095-0<\/p> <p><img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/pr-gateway.de\/media\/pr\/image\/93\/email\/firma\/441041.png\" alt=\"be29ab13402db1dff851892c6d6419baf92ea8b5\" \/><\/p> <p><a target=\"_blank\" rel=\"nofollow\" href=\"http:\/\/www.franz-partner.de\"  target=\"_blank\" rel=\"nofollow noopener\">http:\/\/www.franz-partner.de<\/a><\/p> <p><b>Pressekontakt<\/b><\/p> <p>GBS-Die PublicityExperten<\/p> <p>Dr. Alfried Gro\u00dfe<\/p> <p>Am Ruhrstein 37c<\/p> <p>45133 Essen<\/p> <p>0201-8419594<\/p> <p><img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/pr-gateway.de\/media\/pr\/image\/93\/email\/presse\/441041.png\" alt=\"be29ab13402db1dff851892c6d6419baf92ea8b5\" \/><\/p> <p>http:\/\/www.publicity-experte.de<\/p> <p>Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&#8222;Es gibt keinen Zufluss von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag bei nur buchm\u00e4\u00dfigem Ausweis der Zinsen auf einem Bonuskonto&#8220;, informiert Steuerberater Roland Franz, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz &amp; Partner in Essen und Velbert.<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":275617,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[33],"tags":[],"class_list":["post-275616","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-recht-wirtschaft-steuerberatung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/275616","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=275616"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/275616\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":275618,"href":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/275616\/revisions\/275618"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/wp-json\/wp\/v2\/media\/275617"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=275616"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=275616"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=275616"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}