{"id":276382,"date":"2024-09-06T13:28:23","date_gmt":"2024-09-06T12:28:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/?p=276382"},"modified":"2024-09-06T13:28:23","modified_gmt":"2024-09-06T12:28:23","slug":"schenkung-und-steuern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/schenkung-und-steuern-10276382\/","title":{"rendered":"Schenkung und Steuern"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft wp-image-276383 size-full\" title=\"der Experte f\u00fcr Steuern gibt Tipps zu Schenkungen und Erbschaften\" src=\"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/wp-content\/uploads\/2024\/09\/453032-e1725625634485.jpg\" alt=\"Steuerberater Roland Franz\" width=\"217\" height=\"300\" \/>Steuerberater Roland Franz, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz &amp; Partner in Essen und Velbert, informiert \u00fcber einen Teilaspekt der Schenkung, n\u00e4mlich die Schenkung unter Auflage und insbesondere die Schenkung unter Nie\u00dfbrauchsvorbehalt, denn der Nie\u00dfbrauchsvorbehalt spart Schenkungsteuer.<\/p> <p>Werden zu Lebzeiten Immobilien unentgeltlich \u00fcbertragen, muss man die Schenkungssteuer im Blick haben. <!--more-->&#8222;Das gilt insbesondere f\u00fcr Schenkungen, welche die pers\u00f6nlichen Freibetr\u00e4ge \u00fcbersteigen. In vielen F\u00e4llen ist es daher sinnvoll, dass sich der Schenker bei der \u00dcbertragung des Hauses oder der Wohnung ein Nie\u00dfbrauchsrecht vorbeh\u00e4lt&#8220;, erkl\u00e4rt Steuerberater Roland Franz.<\/p> <p>Das spart sowohl Schenkungsteuer und sichert zudem den Schenker wirtschaftlich ab. Nachfolgend wird dargestellt, wie der Nie\u00dfbrauch den Steuerwert der geschenkten Immobilie mindert und worauf man dabei achten muss.<\/p> <p>So wird der Wert des Nie\u00dfbrauchs ermittelt:<\/p> <p>&#8222;Ausgangspunkt f\u00fcr die Berechnung der Schenkungssteuer ist der Wert der zugewendeten Immobilie&#8220;, erkl\u00e4rt Steuerberater Roland Franz und f\u00e4hrt fort: &#8222;Davon ist der Nie\u00dfbrauch als Nutzungsauflage abzuziehen. Um den Kapitalwert des Nie\u00dfbrauchs zu ermitteln, multipliziert man den Jahreswert der Nutzung mit einem Vervielf\u00e4ltiger&#8220;. Die aktuellen Vervielf\u00e4ltiger gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Absatz 1 Satz 4 BewG &#8211; Bewertungsgesetz zur Berechnung des Kapitalwerts lebensl\u00e4nglicher Nutzungen werden vom Bundesministerium der Finanzen in Form einer Tabelle ver\u00f6ffentlicht.<\/p> <p>&#8211; Der Jahreswert des Nie\u00dfbrauchs entspricht dem Wert der Nutzung f\u00fcr den Zeitraum von einem Jahr. Grundlage sind die tats\u00e4chlichen oder fiktiven Mieteinnahmen.<\/p> <p>&#8211; Der Vervielf\u00e4ltiger richtet sich nach der zu erwartenden Lebenserwartung des Nie\u00dfbrauchsberechtigten. Diese ist bei Frauen h\u00f6her als bei M\u00e4nnern. Aus dieser statistischen Lebenserwartung wird &#8211; unter Ber\u00fccksichtigung von Zins und Zinseszins mit 5,5 Prozent &#8211; der Multiplikator ermittelt.<\/p> <p>Ein Beispiel: Schenkung eines vermieteten Hauses an die Tochter<\/p> <p>Ein 50-j\u00e4hriger Mann schenkt seiner vollj\u00e4hrigen Tochter ein vermietetes Haus im Wert von 600.000 Euro mit j\u00e4hrlichen Mieteinnahmen in H\u00f6he von 24.000 Euro. Bei der Schenkung beh\u00e4lt er sich lebensl\u00e4nglichen Nie\u00dfbrauch vor. Die weiter vom Vater \u00fcbernommenen laufenden Kosten betragen 4.000 Euro j\u00e4hrlich.<\/p> <p>&#8211; Die Steuerbefreiung f\u00fcr vermietete Wohnimmobilien (gem\u00e4\u00df \u00a7 13d ErbStG) bringt einen Bewertungsabschlag von 10 Prozent, so dass sich der Wert auf 540.000 Euro reduziert.<\/p> <p>&#8211; Davon ist der Kapitalwert des Nie\u00dfbrauchs abzuziehen. Der Jahreswert des Nie\u00dfbrauchs betr\u00e4gt 20.000 Euro, n\u00e4mlich die Mieteinnahmen abz\u00fcglich der Kosten\u00fcbernahme.<\/p> <p>&#8211; Der Vervielf\u00e4ltiger betr\u00e4gt gerundet 15, was sich aus der durchschnittlichen Lebenserwartung eines 50-j\u00e4hrigen Mannes von gut 30 Jahren ergibt.<\/p> <p>&#8211; Daraus ergibt sich ein Kapitalwert des Nie\u00dfbrauchs von 300.000 Euro, von dem aber (spiegelbildlich zur 10-prozentigen Befreiung des \u00a7 13d ErbStG) nur 90 Prozent, also 270.000 Euro, abzugsf\u00e4hig sind.<\/p> <p>Da der Schenkungsfreibetrag der Tochter 400.000 Euro betr\u00e4gt, f\u00e4llt &#8211; nach Ber\u00fccksichtigung des Nie\u00dfbauchs &#8211; keine Schenkungsteuer an.<\/p> <p>Und immer auch an die Einkommensteuer denken &#8230;.<\/p> <p>Beim Nie\u00dfbrauchsvorbehalt ist zu beachten, dass dieser dazu f\u00fchrt, dass die laufenden<\/p> <p>Mieteinnahmen aus der Immobilie weiterhin vom Schenker als Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern sind. &#8222;Gerade bei Schenkungen von Eltern an Kinder ist es aber h\u00e4ufig auf Ebene der Ertragssteuer sinnvoll, Eink\u00fcnfte auf die Kinder zu verlagern, solange und soweit diese keine oder nur geringe eigene Eink\u00fcnfte haben. So k\u00f6nnen die Freibetr\u00e4ge und die niedrigere Steuerprogression der Kinder genutzt werden&#8220;, r\u00e4t Steuerberater Roland Franz. Es sollte also dementsprechend eine Abw\u00e4gung zwischen den Effekten bei der Schenkungssteuer und bei der Einkommensteuer stattfinden.<\/p> <p>Die Kanzlei Roland Franz &amp; Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse f\u00fcr kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste L\u00f6sungen. Um f\u00fcr jeden Mandanten m\u00f6glichst viele Synergieeffekte aussch\u00f6pfen zu k\u00f6nnen, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teill\u00f6sung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg f\u00fchren.<\/p> <p><b>Firmenkontakt<\/b><\/p> <p>Roland Franz &amp; Partner, Steuerberater<\/p> <p>Bettina M. Rau-Franz<\/p> <p>Moltkeplatz 1<\/p> <p>45138 Essen<\/p> <p>0201-81095-0<\/p> <p><img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/pr-gateway.de\/media\/pr\/image\/93\/email\/firma\/453032.png\" alt=\"266933e80ba6fbed81f9701e11b3374ff9c1b3b5\" \/><\/p> <p><a target=\"_blank\" rel=\"nofollow\" href=\"http:\/\/www.franz-partner.de\"  target=\"_blank\" rel=\"nofollow noopener\">http:\/\/www.franz-partner.de<\/a><\/p> <p><b>Pressekontakt<\/b><\/p> <p>GBS-Die PublicityExperten<\/p> <p>Dr. Alfried Gro\u00dfe<\/p> <p>Am Ruhrstein 37c<\/p> <p>45133 Essen<\/p> <p>0201-8419594<\/p> <p><img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/pr-gateway.de\/media\/pr\/image\/93\/email\/presse\/453032.png\" alt=\"266933e80ba6fbed81f9701e11b3374ff9c1b3b5\" \/><\/p> <p>http:\/\/www.publicity-experte.de<\/p> <p>Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuerberater Roland Franz, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz &amp; Partner in Essen und Velbert, informiert \u00fcber einen Teilaspekt der Schenkung, n\u00e4mlich die Schenkung unter Auflage und insbesondere die Schenkung unter Nie\u00dfbrauchsvorbehalt, denn der Nie\u00dfbrauchsvorbehalt spart Schenkungsteuer. 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