{"id":277865,"date":"2025-09-12T10:26:30","date_gmt":"2025-09-12T09:26:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/?p=277865"},"modified":"2025-09-12T10:26:30","modified_gmt":"2025-09-12T09:26:30","slug":"arag-experten-klaeren-zum-tag-des-testaments-ueber-irrtuemer-auf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/arag-experten-klaeren-zum-tag-des-testaments-ueber-irrtuemer-auf-10277865\/","title":{"rendered":"ARAG Experten kl\u00e4ren zum Tag des Testaments \u00fcber Irrt\u00fcmer auf"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft wp-image-277866 size-full\" title=\"Ein einfacher handschriftlicher Zettel als Testament gen\u00fcgt\" src=\"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/wp-content\/uploads\/2025\/09\/466308-e1757669085616.jpg\" alt=\"ein historisches handschriftliches Testament\" width=\"300\" height=\"200\" \/>Ein zerrissenes Testament ist nicht g\u00fcltig<\/p> <p>Stimmt. Denn mit dem eindeutigen Zerrei\u00dfen eines Testaments in der Mitte ist das Dokument vernichtet und der Erblasser gibt zu verstehen, dass er es widerrufen will. Daran \u00e4ndert laut ARAG Experten auch die anschlie\u00dfende Verwahrung des Schriftst\u00fccks in einem Schlie\u00dffach nichts. Zudem war in diesem Fall davon auszugehen, dass der Erblasser selbst das Testament zerrissen hatte, weil nur er einen Zugang zum Tresor besa\u00df (Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 21 W 26\/25).<!--more--><\/p> <p>Demenzkranke d\u00fcrfen kein Testament errichten<\/p> <p>Stimmt nicht, unter Umst\u00e4nden d\u00fcrfen sie das doch. Laut B\u00fcrgerlichem Gesetzbuch kann eine Demenzerkrankung zwar dazu f\u00fchren, dass der Betroffene aus mangelnder Testierf\u00e4higkeit kein Testament errichten kann. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es dabei auf den Grad der Erkrankung ankommt. Es muss unterschieden werden, ob eine leichte, mittelschwere oder schwere Demenz vorliegt. Ist der Erblasser noch in der Lage, frei zu entscheiden und ist er sich der Tragweite seines letzten Willens klar, darf er auch ein Testament erstellen (Landgericht Frankenthal, Az.: 8 O 97\/24).<\/p> <p>Ein Testament ist auch auf einem Kneipenblock g\u00fcltig<\/p> <p>Stimmt, das ist es. Der Fall: Der Gastwirt wollte seiner Partnerin sein gesamtes Verm\u00f6gen hinterlassen. Seinen letzten Willen formulierte er kurz und knapp mit drei Worten (&#8222;(Spitzname seiner Partnerin) bekommt alles&#8220; auf einem Kneipenblock und deponierte das St\u00fcck Papier im Gastraum hinter der Theke. Als die Partnerin nach seinem Tod den Zettel fand, beantragte sie die Erteilung eines Erbscheins. Doch das Amtsgericht weigerte sich. Nach Ansicht der Richter reichte ein Kneipenblock nicht f\u00fcr einen Testierwillen aus. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es nicht auf das Papier, sondern vielmehr auf den Inhalt ankommt. Und da der verstorbene Gastwirt den Spitznamen seiner Partnerin notiert und eigenh\u00e4ndig unterschrieben hatte, stand einer Erbschaft nichts mehr im Wege. Die Richter der n\u00e4chsten Instanz waren sogar der Ansicht, dass damit nicht nur die Mindestvoraussetzungen nach dem B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch (Paragrafen 2231 Nummer 2, 2247) erf\u00fcllt waren, sondern durch die Datumsangabe sowie die Unterschrift mit Vor- und Nachnamen sogar einige Soll-Voraussetzungen (Paragraf 2247 Absatz 2 und 3) (Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 3 W 96\/23).<\/p> <p>Wer sein Testament selbst verfassen m\u00f6chte, braucht daf\u00fcr kein offizielles Formular<\/p> <p>Stimmt. Ein einfacher handschriftlicher Zettel gen\u00fcgt. Aber die ARAG Experten weisen auf einige wichtige Regeln hin, die dabei eingehalten werden m\u00fcssen. Damit der letzte Wille rechtsverbindlich ist, muss das Testament vollst\u00e4ndig handschriftlich verfasst und am Ende unterschrieben sein. Am besten mit Vor- und Zunamen, auch wenn eine gebr\u00e4uchliche Unterschrift ausreichen w\u00fcrde. Die ARAG Experten empfehlen dar\u00fcber hinaus, Ort und Datum anzugeben. Sollte es mehrere Testamente geben, ist immer das mit dem j\u00fcngsten Datum g\u00fcltig. Ung\u00fcltig ist hingegen ein Testament, wenn es maschinengeschrieben ist, von Dritten erg\u00e4nzt wurde oder Zus\u00e4tze am Computer eingef\u00fcgt wurden. Wer vor\u00fcbergehend oder dauerhaft nicht selbst schreiben kann, muss sein Testament beim Notar errichten. Denn eigenh\u00e4ndig bedeutet: Der Erblasser muss den Text selbst niederschreiben (Oberlandesgericht Hamm, Az.: I-15 W 231\/12). In dem Fall hatte ein Helfer die Hand des Erblassers gef\u00fchrt, womit das Testament unwirksam war.<\/p> <p>Eine Geliebte darf nicht Alleinerbin sein<\/p> <p>Stimmt nicht. Eine Geliebte darf sehr wohl alles erben, wie das folgende Urteil zeigt: Was in diesem Fall mit einem Besuch bei einer Prostituierten begann, endete in einer 16 Jahre langen Liebesbeziehung. Sogar seine Ehefrau hatte der Mann f\u00fcr diese Geliebte verlassen und war stattdessen mit seiner Herzensdame zusammengezogen. Eine Scheidung gab es nicht. Als er vier Jahre nach dem Auszug starb, hinterlie\u00df er seiner Geliebten als Alleinerbin seine H\u00e4lfte des Einfamilienhauses. In dem wohnte allerdings noch immer die verlassene Ehefrau. Das empfand die verlassene Ehefrau als sittenwidrig und zog vor Gericht. Immerhin drohte ihr der Auszug und eine Teilungsversteigerung, wenn sie sich mit ihrer Rivalin nicht einig w\u00fcrde. Doch die Richter sahen im Geliebten-Testament nichts Sittenwidriges. Zum einen sollte mit dem Testament kein Sex bezahlt, sondern eine langj\u00e4hrige Liebesbeziehung gew\u00fcrdigt werden. Und zum anderen wurde kein Angeh\u00f6riger unangemessen benachteiligt, da dem Verstorbenen die H\u00e4lfte des Hauses geh\u00f6rte. Die Noch-Ehefrau h\u00e4tte das Haus auch bei einer Scheidung verlieren k\u00f6nnen (Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Az.: I-3 Wx 100\/08).<\/p> <p>Tiere k\u00f6nnen nicht erben<\/p> <p>Stimmt. Denn das Annehmen eines Erbes bedeutet gleichzeitig die \u00dcbernahme von Rechten und Pflichten. Und das setzt menschliche F\u00e4higkeiten voraus. Da ein Tier vor dem Gesetz als Sache gilt, ist die Rechts- und damit Erbf\u00e4higkeit ausgeschlossen. Vielmehr verh\u00e4lt es sich umgekehrt: Das Tier wird laut ARAG Experten selbst zum Nachlass beziehungsweise geh\u00f6rt zur Erbmasse. In einem konkreten Fall hatte eine Hundebesitzerin ihren Vierbeiner neben anderen Familienangeh\u00f6rigen im Testament als Erben benannt. Doch da Hunde nicht erben k\u00f6nnen, erbten nur die benannten Familienmitglieder. Selbst die Bekannte der Verstorbenen, die sich jahrelang um das Tier gek\u00fcmmert hatte, ging leer aus, weil sie im Testament nicht erw\u00e4hnt wurde (Landgericht M\u00fcnchen I, Az.: 16 T 22604\/03).<\/p> <p>Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder h\u00f6ren?<\/p> <p>Dann schauen Sie im <a target=\"_blank\" rel=\"nofollow\" href=\"https:\/\/www.arag.com\/de\/newsroom\/\"  rel=\"nofollow\">ARAG newsroom<\/a> vorbei.<\/p> <p>Die ARAG ist das gr\u00f6\u00dfte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualit\u00e4tsversicherer. Sie ist der weltweit gr\u00f6\u00dfte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 L\u00e4ndern &#8211; inklusive den USA und Kanada &#8211; nimmt die ARAG \u00fcber ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen M\u00e4rkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine f\u00fchrende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgesch\u00e4ft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 6.100 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von \u00fcber 2,8 Milliarden Euro.<\/p> <p>ARAG SE ARAG Platz 1 40472 D\u00fcsseldorf<\/p> <p>Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Fa\u00dfbender<\/p> <p>Vorstand Dr. Renko Dirksen (Vorsitzender)<\/p> <p>Dr. Matthias Maslaton<\/p> <p>Wolfgang Mathmann<\/p> <p>Dr. Shiva Meyer<\/p> <p>Hanno Petersen<\/p> <p>Dr. Joerg Schwarze<\/p> <p>Sitz und Registergericht D\u00fcsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995<\/p> <p><b>Firmenkontakt<\/b><\/p> <p>ARAG SE<\/p> <p>Jennifer Kallweit<\/p> <p>ARAG Platz 1<\/p> <p>40472 D\u00fcsseldorf<\/p> <p>+49 211 963-3115<\/p> <p><img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/pr-gateway.de\/media\/pr\/image\/9844\/email\/firma\/466308.png\" alt=\"d221dda20b8543e32371e575ae0c80a6176ad7b1\" \/><\/p> <p><a target=\"_blank\" rel=\"nofollow\" href=\"http:\/\/www.ARAG.de\"  target=\"_blank\" rel=\"nofollow noopener\">http:\/\/www.ARAG.de<\/a><\/p> <p><b>Pressekontakt<\/b><\/p> <p>Klaarkiming Kommunikation<\/p> <p>Claudia Wenski<\/p> <p>Steinberg 4<\/p> <p>24229 D\u00e4nischenhagen<\/p> <p>+49 4349 &#8211; 22 80 26<\/p> <p><img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/pr-gateway.de\/media\/pr\/image\/9844\/email\/presse\/466308.png\" alt=\"d221dda20b8543e32371e575ae0c80a6176ad7b1\" \/><\/p> <p>http:\/\/www.ARAG.de<\/p> <p>Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein zerrissenes Testament ist nicht g\u00fcltig Stimmt. 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