{"id":29522,"date":"2011-09-19T14:40:13","date_gmt":"2011-09-19T13:40:13","guid":{"rendered":"http:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/?p=29522"},"modified":"2011-09-19T14:40:17","modified_gmt":"2011-09-19T13:40:17","slug":"erbengemeinschaft-vermeiden-heisst-aerger-fuer-die-erben-ersparen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/erbengemeinschaft-vermeiden-heisst-aerger-fuer-die-erben-ersparen-1029522\/","title":{"rendered":"Instrument der vorweggenommenen Erbfolge kann sinnvoll sein"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/erbengemeinschaft-vermeiden-heisst-aerger-fuer-die-erben-ersparen-1029522\/erbrecht-ratgeber_1316439506937\/\" rel=\"attachment wp-att-29624\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-medium wp-image-29624\" title=\"bundesweiter Ratgeber zum Thema Erbrecht\" src=\"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/wp-content\/uploads\/2011\/09\/Erbrecht-Ratgeber_1316439506937-300x244.png\" alt=\"\" width=\"136\" height=\"110\" srcset=\"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/wp-content\/uploads\/2011\/09\/Erbrecht-Ratgeber_1316439506937-300x244.png 300w, https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/wp-content\/uploads\/2011\/09\/Erbrecht-Ratgeber_1316439506937-648x527.png 648w, https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/wp-content\/uploads\/2011\/09\/Erbrecht-Ratgeber_1316439506937-88x71.png 88w, https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/wp-content\/uploads\/2011\/09\/Erbrecht-Ratgeber_1316439506937.png 831w\" sizes=\"auto, (max-width: 136px) 100vw, 136px\" \/><\/a>Vor dem Erbfall hat der potentielle Erbe keinerlei Rechte an dem Nachlass. Die Rechtsstellung des Erben wird tats\u00e4chlich erst mit dem Erbfall begr\u00fcndet. Vorher hat der Erbe allenfalls eine vage Erwartung, dass er kraft Erbfolge etwas aus dem Verm\u00f6gen eines anderen erh\u00e4lt.<br \/> Der zuk\u00fcnftige Erbe ist also darauf angewiesen, dass er vom Erblasser entweder in einem Testament oder Erbvertrag bedacht wird oder dass bei Nichtvorliegen einer letztwilligen Verf\u00fcgung die gesetzliche Erbfolge dazu f\u00fchrt, dass das Verm\u00f6gen des Erblassers ganz oder teilweise auf ihn \u00fcbergeht. Die Stellung des zuk\u00fcnftigen Erben ist auch grunds\u00e4tzlich kein handelbares Gut. Man kann seine zuk\u00fcnftige Erbschaft also nicht an eine dritte Person verkaufen. Soweit es sich nicht um Vertr\u00e4ge zwischen gesetzlichen Erben \u00fcber den gesetzlichen Erbteil handelt, sind solche Vertr\u00e4ge kraft Gesetz nichtig.<br \/> <!--more-->Nach dem Erbfall spricht freilich nichts dagegen, seinen kompletten Erbteil an einen Dritten oder auch an einen Miterben zu ver\u00e4u\u00dfern. Dies geschieht in der Praxis durchaus h\u00e4ufiger, wenn ein Miterbe nicht warten will, bis die Erbengemeinschaft auseinander gesetzt ist, sondern seinen Erbteil bereits fr\u00fcher zu Geld machen will. Dabei k\u00f6nnen sich solche Vertr\u00e4ge immer nur auf den Erbteil des Erben insgesamt beziehen. Es ist rechtlich nicht m\u00f6glich, dass ein Miterbe vor der erfolgten Auseinandersetzung des Nachlasses einen bestimmten Gegenstand aus der Erbschaft ver\u00e4u\u00dfert. Er ist nicht alleiniger Eigent\u00fcmer des Gegenstandes und kann dem Erwerber vor diesem Hintergrund auch kein Eigentum an der Sache verschaffen.<br \/> Zuweilen kauft sich auch ein fremder Dritter in eine bestehende Erbengemeinschaft ein, um beispielsweise auf diesem Weg einen leichteren Zugriff auf ein Grundst\u00fcck zu erhalten, das sich im Nachlass befindet. Der Erwerber des Erbanteils kann das Grundst\u00fcck dann zwar nicht unmittelbar aus dem Nachlass herausl\u00f6sen, hat aber als vollwertiges Mitglied der Erbengemeinschaft bei der Verwertung des Grundst\u00fccks ein Wort mitzureden. Den anderen Erben steht in diesem Fall allerdings ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu, das verhindern soll, dass sich Fremde in die Erbengemeinschaft einkaufen k\u00f6nnen.<br \/> Wenn der Erblasser eine schwierige und konflikttr\u00e4chtige Auseinandersetzung zwischen den einzelnen Miterben vermeiden will, dann sollte er verst\u00e4rkt auch \u00fcber das Instrument der vorweggenommenen Erbfolge nachdenken. Oft ist es auch f\u00fcr die das Verm\u00f6gen \u00fcbernehmende Generation wesentlich einfacher, wenn das Verm\u00f6gen nicht auf einen Schlag \u00fcbernommen werden muss, sondern man an, gegebenenfalls auch unternehmerische, Aufgaben stufenweise herangef\u00fchrt wird. Man kann bei der vorweggenommenen Erbfolge, wen man sie richtig einsetzt, auch steuerliche Freibetr\u00e4ge optimiert nutzen. Gerade bei nahen Angeh\u00f6rigen, den eigenen Kindern, gew\u00e4hrt das deutsche Steuerrecht in erheblichem Umfang Steuerfreibetr\u00e4ge, die sowohl bei der Verm\u00f6gensnachfolge kraft Erbrecht als auch bei der kraft Schenkung zu Lebzeiten gelten.<br \/> Impressum:<br \/> conjus GmbH<br \/> Hubertrusstra\u00dfe 75c<br \/> 82131 Gauting<br \/> Weitere Informationen zum Erbrecht:<br \/> <a target=\"_blank\" rel=\"nofollow\" href=\"http:\/\/www.erbrecht-ratgeber.de\/\" title=\"rechtliche Informationen rund um Testament, Erbe und Erbschaft\" >Erbrecht-Ratgeber<\/a><br \/> Eva Thum<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vor dem Erbfall hat der potentielle Erbe keinerlei Rechte an dem Nachlass. Die Rechtsstellung des Erben wird tats\u00e4chlich erst mit dem Erbfall begr\u00fcndet. Vorher hat der Erbe allenfalls eine vage Erwartung, dass er kraft Erbfolge etwas aus dem Verm\u00f6gen eines anderen erh\u00e4lt. 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