{"id":50623,"date":"2012-12-17T16:35:07","date_gmt":"2012-12-17T15:35:07","guid":{"rendered":"http:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/?p=50623"},"modified":"2021-01-15T12:22:26","modified_gmt":"2021-01-15T11:22:26","slug":"olg-muenchen-double-opt-in-soll-unbestellte-werbung-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/olg-muenchen-double-opt-in-soll-unbestellte-werbung-sein-1050623\/","title":{"rendered":"OLG M\u00fcnchen &#8211; Double-opt-In soll unbestellte Werbung sein."},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-50660\" title=\"Rechtsanwalt und Wirtschaftsmediator Dominik Sedlmeir LL.M. (Rechtsinformatik), M.A.. \" alt=\"\" src=\"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/wp-content\/imagescaler\/20fadfe6a4a9af00fdafc2b51c510933.jpg\" width=\"118\" height=\"121\" imagescaler=\"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/wp-content\/imagescaler\/a14848e56b3518870add9a5b0801ac8c.jpg\" \/>Ein sehr h\u00e4ndlerunfreundliches Urteil des OLG M\u00fcnchen h\u00e4lt die Welt der Onlineh\u00e4ndler in Atem.<\/p> <p>Die Best\u00e4tigungsmail, die im Rahmen des Double-Opt-In Verfahrens versendet wird, soll nun auch unbestellte Werbung sein. Und damit wohl abmahnf\u00e4hig.<\/p> <p>Zum Hintergrund: Eine Anlageberatungsgesellschaft bot auf ihrer Seite an, dass nach Eintrag der entsprechenden email ein newsletter bezogen werden k\u00f6nnte.<\/p> <p>In diesem Fall tr\u00e4gt der Versender die Beweislast, f\u00fcr dieses Einverst\u00e4ndnis nachzuweisen.<\/p> <p><!--more-->Daher bedienen sich die meisten H\u00e4ndler des Double opt-in-Verfahrens. Das bedeutet, dass man nochmal eine Best\u00e4tigungsmail erh\u00e4lt, ob man den newsletter nun wirklich will. Best\u00e4tigt man dieses nicht, erh\u00e4lt man auch den newsletter nicht.<\/p> <p>So kann sichergestellt werden, dass mit minimaler Bel\u00e4stigung keine newsletter an Menschen versandt werden, die diese nicht bestellt haben.<\/p> <p>Die Email-Adresse ist best\u00e4tigt, der Besteller will den Newsletter und damit ist alles in bester Ordnung.<\/p> <p>M\u00f6chte man meinen.<\/p> <p>Einer Steuerberatungsgesellschaft, die sich tats\u00e4chlich eingetragen hatte, stie\u00df die erhaltene email, mit dem Best\u00e4tigungslink, sowie die tags darauf erhaltene Best\u00e4tigungsmail der Best\u00e4tigungsmail so auf, dass sie klagten.<\/p> <p>Das OLG M\u00fcnchen sah sich die Sache genauer an und kam zu dem wunderlichen Ergebnis, das f\u00fcr den Nachweis des Einverst\u00e4ndnisses ein &#8222;Verfahren, bei dem unklar ist, ob eine Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung tats\u00e4chlich von dem angerufenen Verbraucher (auch wenn es sich hier \u00fcberhaupt nicht um einen Verbraucher handelt) stammt, f\u00fcr den erforderlichen Nachweis ungeeignet ist.&#8220;<\/p> <p>Problem ist also in den Augen der Richter des OLG M\u00fcnchens, dass der Versender von Best\u00e4tigungs-Emails zun\u00e4chst nicht wei\u00df, ob derjenige, der den newsletter bestellt, auch die f\u00fcr die Identifizierung notwendige email auch will.<\/p> <p>Dies d\u00fcrfte in den meisten F\u00e4llen problematisch sein, die mit der Identifizierung von Personen im Internet zu tun hat und ist somit von so gro\u00dfer Bedeutung, dass unserem Rechtssystem sei Dank auch die Revision zugelassen ist.<\/p> <p>Will der Versender sich dann durch Best\u00e4tigung absichern soll das dann unbestellte Werbung sein.<\/p> <p>Der Hund beisst sich also gewisserma\u00dfen in den Schwanz. Wenn der Versender an jeden sendet, der sich eintr\u00e4gt ohne \u00dcberpr\u00fcfung, also ohne double opt in- Verfahren hat er die abmahnf\u00e4hige Problematik, dass er das Einverst\u00e4ndnis nachweisen muss.<\/p> <p>Wenn er sich aber bem\u00fcht seinen Pflichten nachzukommen und ein technisch aufwendiges double-opt-in- Verfahren nutzt, dann l\u00e4uft er nunmehr Gefahr eine Abmahnung zu erhalten, weil der 2. Opt in eine unbestellte Werbung gewesen sei.<\/p> <p>Kritikpunkte:<\/p> <p>Die Konsequenzen des Urteils sind schwer zu ziehen f\u00fcr den Versender. Denn dieeigentliche Problematik liegt in einer Sph\u00e4re, die der Versender gar nicht beeinflussen kann. Der des Bestellers.<\/p> <p>Wie sollder Versender feststellen, dass der Besteller auch wirklich sein Einverst\u00e4ndnis gegeben hat?<\/p> <p>Dies ginge nur \u00fcber eine PostIdent oder andere Offline-Verifizierung. Das geht aber, nur wenn es um den Erhalt eines Newsletters geht, nun wirklich zu weit.<\/p> <p>Der Versender braucht die Identit\u00e4t des Bestellers nicht zu kennen.<\/p> <p>Verfahren<br \/> Im Urteil selbst ist von einem &#8222;Verfahren&#8220; die Rede. Nicht von einem einstufigen Verfahren. Zudem muss man sich \u00fcberlegen, ob die Eingabe der Email zu diesem Verfahren \u00fcberhaupt geh\u00f6rt. .<\/p> <p>Es w\u00e4re noch hinzunehmen gewesen, wenn die Best\u00e4tigungsmail der Best\u00e4tigungsmail unerlaubte Werbung sei, aber die Aufforderung der Best\u00e4tigung ist hier Teil des Verfahrens.<\/p> <p>Fraglich ist bereits, ob derjenige, der einen newsletter bestellt ohne ihn selbst zu wollen, \u00fcberhaupt an einem Verfahren teilnehmen kann, das nur dazu da ist festzustellen, ob ein Einverst\u00e4ndnis zur Versendung gegeben wird.<\/p> <p>Wenn nicht, dann nehmen nur mehr die teil, die wirklich einen Newsletter wollen und diesen Personen ist es auch zuzumuten eine Best\u00e4tigungsmail zu erhalten.<\/p> <p>Immerhin ist Werbung nicht nur das nervige Unbestellte, sondern auch das bestellte Gewollte.<\/p> <p>Das double-opt- in Verfahren ist das praktikabelste, wenn man die nach meiner Ansicht ohnehin schon deutlich zu hoch angesetzten Anforderungen des UWG erf\u00fcllen will.<\/p> <p>Urteil ist unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig<\/p> <p>Nur ein verschwindend kleiner Teil der newsletter im Bereich des double-opt-in Verfahrens werden nicht (vom Richtigen) best\u00e4tigt .<\/p> <p>Das Urteil ist nicht verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und auch aus Datenschutzgr\u00fcnden mehr als bedenklich.<\/p> <p>Wie gesagt sind von allen mit double-opt-in-versandten newsletter- Anfragen wohl nicht einmal 1 % als unbestellt zu qualifizieren. Ist es wirklich notwendig f\u00fcr diese 1% an emails, die zu entfernen nur wenige Sekunden Zeit ben\u00f6tigt ein Verfahren einzuf\u00fchren, deren letztendliche Konsequenz nur sein kann, dass sich der Besteller vorher dem Versender gegen\u00fcber ausweist?<\/p> <p>Zudem handelt es sich &#8222;nur&#8220; um einen Newsletter. Es folgen keinerlei Verpflichtungen.<\/p> <p>Fazit:<\/p> <p>Nach meinem Verst\u00e4ndnis l\u00e4\u00dft das Urteil Kenntnis der Realit\u00e4ten im Internet und Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit deutlich vermissen.<\/p> <p>Das wirklich traurige an derartigen Urteilen ist nur, dass nun wieder Heerscharen von Anw\u00e4lten das Internet durchforsten und Newsletter bestellen, nur um abzumahnen.<\/p> <p>Der &#8222;kleine&#8220; H\u00e4ndler wird mit immer mehr abstrusen nutzlosen juristischen Unsinnigkeiten belastet.<\/p> <p>Weitere Informationen und Angaben finden Sie unter http:\/\/www.prseiten.de\/pressefach\/wegweiserinternetrecht\/news\/1141 sowie http:\/\/www.wegweiser-internetrecht.de.<\/p> <p>\u00dcber Rechtsanwaltskanzlei Sedlmeir :<br \/> Die Rechtsanwaltskanzlei Sedlmeir befasst sich schwerpunktm\u00e4\u00dfig mit Urheberrecht, Abmahnungen aus p2p und UWG, also gewerblichem Rechtsschutz. Sowie Markenrecht und Medienrecht.<\/p> <p>Firmenkontakt:<br \/> Rechtsanwaltskanzlei Sedlmeir<br \/> Daimlerstr.6<br \/> 80798 M\u00fcnchen<br \/> Deutschland<br \/> 07637824<br \/> service@mail-muenchen.de<br \/> http:\/\/www.wegweiser-internetrecht.de<\/p> <p>Pressekontakt:<br \/> Rechtsanwaltskanzlei Sedlmeir<br \/> Dominik Sedlmeir<br \/> Daimlerstr.6<br \/> 80798 M\u00fcnchen<br \/> Deutschland<br \/> 08912304112<br \/> dominik@sedlmeir.de<br \/> http:\/\/www.wegweiser-internetrecht.de<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein sehr h\u00e4ndlerunfreundliches Urteil des OLG M\u00fcnchen h\u00e4lt die Welt der Onlineh\u00e4ndler in Atem. Die Best\u00e4tigungsmail, die im Rahmen des Double-Opt-In Verfahrens versendet wird, soll nun auch unbestellte Werbung sein. Und damit wohl abmahnf\u00e4hig. Zum Hintergrund: Eine Anlageberatungsgesellschaft bot auf ihrer Seite an, dass nach Eintrag der entsprechenden email ein newsletter bezogen werden k\u00f6nnte. 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