{"id":688,"date":"2008-11-05T19:56:08","date_gmt":"2008-11-05T18:56:08","guid":{"rendered":"http:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/auer-witte-thiel-bgh-erschwert-raumungsvollstreckung-10688\/"},"modified":"2014-01-15T12:38:11","modified_gmt":"2014-01-15T11:38:11","slug":"auer-witte-thiel-bgh-erschwert-raumungsvollstreckung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/auer-witte-thiel-bgh-erschwert-raumungsvollstreckung-10688\/","title":{"rendered":"Auer Witte Thiel: BGH erschwert R\u00e4umungsvollstreckung"},"content":{"rendered":"<p><strong>M\u00fcnchen, im November 2008: Der Bundesgerichtshof (BGH) erschwert mit einem aktuellen Urteil die R\u00e4umungsvollstreckung von s\u00e4umigen Mietern.<\/strong> Nach Auffassung des BGH ist die Vollstreckung gegen einen im R\u00e4umungstitel nicht genannten Untermieter unzul\u00e4ssig. Gegen andere als die in dem Titel bezeichneten Personen d\u00fcrfe eine R\u00e4umungsvollstreckung selbst dann nicht erfolgen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Hauptmieter zur Herausgabe der Mietsache an den Gl\u00e4ubiger verpflichtet ist \u2013 die M\u00fcnchner Anwaltskanzlei Auer Witte Thiel sieht in dem Urteil f\u00fcr Vermieter eine weitere Erschwernis s\u00e4umige Mietschuldner aus der Wohnung zu r\u00e4umen.<!--more--><\/p> <p><strong>\u00a0<\/strong><\/p> <p>Der Bundesgerichtshof st\u00e4rkt mit seinem Beschluss vom 14. August 2008 (Aktenzeichen I ZB 39\/08) die Rechte der mit in der Wohnung lebenden, dem Vermieter oft namentlich gar nicht bekannten Untermieter im Rahmen der R\u00e4umungsvollstreckung. In der Entscheidung geht es um die Frage, ob eine Vollstreckung gegen einen im R\u00e4umungstitel namentlich nicht genannten Untermieter zul\u00e4ssig ist \u2013 der BGH verneint diese Frage, und zwar selbst wenn der Verdacht besteht, dass dem Dritten, also dem Untermieter, der Besitz an der Mietsache nur einger\u00e4umt wurde, um die Zwangsr\u00e4umung des Hauptmieters zu vereiteln.<\/p> <p>Auer Witte Thiel sieht in dem Urteil eine erhebliche Benachteiligung der Vermieterinteressen S\u00e4umigen Mietern wird so die M\u00f6glichkeit verschafft, eine drohende R\u00e4umung \u00fcber Monate zu verz\u00f6gern, ohne dass Mietzahlungen geleistet werden. Denn der BGH best\u00e4tigt: Eine R\u00e4umungsvollstreckung des Vermieters gegen einen im R\u00e4umungstitel nicht genannten Untermieter ist f\u00fcr den BGH auch dann unzul\u00e4ssig, wenn das Mietverh\u00e4ltnis zwischen dem Vermieter und dem Hauptmieter beendet ist und der Untermieter daher zur Herausgabe der Mietsache verpflichtet w\u00e4re. Dabei ist es nach Ansicht des BGH sogar unerheblich, ob Zweifel an der Glaubw\u00fcrdigkeit des Untermieters bestehen. Ein Gerichtsvollzieher hat nicht zu pr\u00fcfen, ob es \u201eTreu und Glauben\u201c widerspricht, wenn ein Untermieter sich nur auf ein Besitzrecht beruft, weil er im Zusammenwirken mit dem R\u00e4umungsschuldner die Zwangsvollstreckung verhindern m\u00f6chte.<\/p> <p>Auer Witte Thiel begr\u00fc\u00dft Urteile anderer Gerichte, welche einen derartigen Missbrauch von Mieterrechten strenger bewerten. So haben in den vergangenen Jahren zahlreiche Gerichte, darunter das Hanseatische Oberlandesgericht<strong> <\/strong>Hamburg, das Kammergericht und verschiedene Amtsgerichte abweichend vom aktuellen Urteil des BGH entschieden. Nach dem Hanseatischen Oberlandesgericht (Aktenzeichen 6 W 49\/92) kann sich ein Untermieter, der ohne oder gegen den Willen des Vermieters seinen Besitz an der Wohnung begr\u00fcndet, eben nicht auf eine solche Rechtsposition berufen.<\/p> <p><strong>\u00a0<\/strong><\/p> <p><strong>\u00dcber Auer Witte Thiel<\/strong><\/p> <p><strong>\u00a0<\/strong><\/p> <p>Auer Witte Thiel ist eine wirtschafts- und presserechtlich ausgerichtete Anwaltskanzlei. Die Spezialisierung auf Schwerpunktbereiche und der Ausbau von Kernkompetenzen in bestimmten Fachbereichen ist im anwaltlichen Dienstleistungsbereich unverzichtbar. Auer Witte Thiel vertritt seit Jahrzehnten im Bereich Miet-, Immobilien- und Bauchrecht eine Vielzahl von Wohnungsbauunternehmen, Hausverwaltungen und Wohnungseingentumsgemeinschaften Der Sitz der Kanzlei Auer Witte Thiel ist in M\u00fcnchen. Der Sitz der Kanzlei Auer Witte Thiel ist in M\u00fcnchen.<\/p> <p><strong>Pressekontakt:<\/strong><\/p> <p>Auer Witte Thiel<\/p> <p>Andreas Thiel<\/p> <p>Bayerstra\u00dfe 27<\/p> <p>80335 M\u00fcnchen<\/p> <p>Telefon: 089\/59 98 97 60<\/p> <p>Telefax: 089\/550 38 71<\/p> <p>E-Mail: kontakt@auerwittethiel.de<\/p> <p>Internet: www.auerwittethiel.de<\/p> <p>www.auerwittethiel-raeumungsurteil.de<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>M\u00fcnchen, im November 2008: Der Bundesgerichtshof (BGH) erschwert mit einem aktuellen Urteil die R\u00e4umungsvollstreckung von s\u00e4umigen Mietern. Nach Auffassung des BGH ist die Vollstreckung gegen einen im R\u00e4umungstitel nicht genannten Untermieter unzul\u00e4ssig. 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