{"id":83664,"date":"2013-08-02T11:59:59","date_gmt":"2013-08-02T11:59:59","guid":{"rendered":"http:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/?p=83664"},"modified":"2013-08-05T11:42:28","modified_gmt":"2013-08-05T10:42:28","slug":"persoenlichkeitsrechtsverletzende-suchwortergaenzungsfunktion","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/persoenlichkeitsrechtsverletzende-suchwortergaenzungsfunktion-1083664\/","title":{"rendered":"Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzende Suchworterg\u00e4nzungsfunktion"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"attachment alighnleft alignleft\" title=\"Dr. Thomas Schulte\" alt=\"Dr. Thomas Schulte\" src=\"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/wp-content\/imagescaler\/43aadba64f82cd9506bb3e57c06ceaa9.jpg\" width=\"150\" height=\"150\" imagescaler=\"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/wp-content\/imagescaler\/43aadba64f82cd9506bb3e57c06ceaa9.jpg\" \/>Suchmaschinen mit intelligenter Autocompletefunktion &#8211; f\u00fcr wen?<\/p> <p>Autocomplete-Funktion von Google &#8211; Haftung des Suchmaschinenbetreibers f\u00fcr pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzende \u00c4u\u00dferungen<br \/> Um Entscheidungen zu treffen, ben\u00f6tigt fast ein jeder von uns t\u00e4glich privat und beruflich das Internet. Es wird gegoogelt, durch die gefundenen Suchergebnisse Entscheidungen schnellstens getroffen und Meinungen gebildet. Fragen nach freier Meinungsbildung, Suchmaschinenunabh\u00e4ngigkeit oder doch gezielte Steuerung der Nutzer kommt einem nicht wirklich in den Sinn, au\u00dfer es liegt eine St\u00f6rung vor, die pers\u00f6nlich betrifft oder weitere private oder berufliche Auswirkungen hat. So auch wenn es um die Autocompletefunktion geht. <!--more-->Wird ein Internetsuchmaschinenbetreiber wegen einer Suchworterg\u00e4nzungsfunktion (Autocomplete) wegen pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzender Erg\u00e4nzung von Suchbegriffen in Anspruch genommen, haftet der Betreiber, wenn er zumutbare Pr\u00fcfpflichten verletzt hat. Der Bundesgerichtshof hat dazu geurteilt, dass der Suchmaschinenbetreiber bei Kenntnis von der rechtswidrigen Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung verantwortlich ist. In der Praxis bedeutet das: Wird der Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts hingewiesen, hat er zuk\u00fcnftig derartige Verletzungen durch Unterbindung der Autocomplete-Funktion zu verhindern.<\/p> <p>Die Entscheidung:<\/p> <p>Mit Urteil vom 14.05.2013, Aktenzeichen VI ZR 269\/12, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die erg\u00e4nzenden Suchvorschl\u00e4ge (Autocomplete-Funktion) des Suchmaschinenbetreibers Google dann angreifbar sind, wenn sie Pers\u00f6nlichkeitsrechte verletzen. Im entschiedenen Fall hatte die Google Suchmaschine \u00fcber die Autocomplete-Funktion den Namen des Kl\u00e4gers mit den Begriffen &#8222;Betrug&#8220; und &#8222;Scientology&#8220; in Verbindung gebracht. Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, Gr\u00fcndungspartner der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanw\u00e4lte und Experte im Reputationsmanagement weist auf die Zusammenh\u00e4nge im Einzelnen hin:<\/p> <p>Wie funktioniert die Autocomplete-Funktion?<\/p> <p>&#8222;Die Autocomplete-Funktion baut auf eine Berechnungsmethode, mit der Suchmaschinen Internetnutzern Suchvorschl\u00e4ge machen, die andere bereits gew\u00e4hlt haben. Im aktuellen Fall hatte Google bei Eingabe des Namens des Kl\u00e4gers ins Suchfeld diesen durch die Begriffe &#8222;Betrug&#8220; und &#8222;Scientology&#8220; erg\u00e4nzt ohne dass der Nutzer Einfluss darauf hatte. Gleichzeitig werden am unteren Bildrand der Seite diese und weitere Sucherg\u00e4nzungen aufgelistet, die andere Nutzer get\u00e4tigt haben. Diese Darstellung von h\u00e4ufigen Suchanfragen hat einen Verst\u00e4rkungseffekt zur Folge. Es ist zutiefst menschlich, den Suchanfragen anderer Nutzer nachzugehen und die dann angezeigten Suchergebnisse ebenfalls ansehen zu wollen. Dadurch erfahren aber die angezeigten Suchvorschl\u00e4ge wieder eine Verst\u00e4rkung, ohne dass eine Relevanz existiert &#8211; eingelaufene Wege werden benutzt, weil sie ganz einfach da sind.&#8220;<\/p> <p>In diesem Fall konnte der Kl\u00e4ger unwidersprochen darlegen, dass er keinerlei Verbindung zur umstrittenen Organisation Scientology habe und ihm weder ein Betrug vorzuwerfen oder ein diesbez\u00fcgliches Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Auch brachten die Suchergebnisse selbst keinerlei Verbindung des Kl\u00e4gers zu den Begriffen &#8222;Betrug&#8220; und &#8222;Scientology&#8220; hervor. Google verteidigt die Wirkungsweise seiner Autocompletefunktion damit, dass andere vorherige Nutzer die gew\u00e4hlten Begriffskombinationen zur Recherche eingegeben haben. Oder das sich die Erg\u00e4nzungssuchbegriffe in verlinkten Drittinhalten auffinden lassen. Der Bundesgerichtshof geht in seiner aktuellen Entscheidung jedoch einen Schritt weiter. Er sieht n\u00e4mlich in den erg\u00e4nzten Suchvorschl\u00e4gen einen weiteren pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzenden Aussagegehalt:<\/p> <p>Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass Suchmaschinennutzer erwarten oder es zumindest f\u00fcr m\u00f6glich halten, dass die mit der Autocompletefunktion vorgeschlagenen Begriffe einen inhaltlichen Bezug zu dem vom Nutzer verwendeten Suchbegriff haben. Als Begr\u00fcndung f\u00fchrt der Bundesgerichtshof daf\u00fcr an, dass eine Suchmaschine darauf angelegt sei, nicht nur zuf\u00e4llige, sondern inhaltlich weiterf\u00fchrende erg\u00e4nzende Suchvorschl\u00e4ge zu liefern. Das mache ihre Attraktivit\u00e4t f\u00fcr den Nutzer und im Interesse des Suchmaschinenbetreibers selbst, auch f\u00fcr Werbekunden aus.<\/p> <p>Keine Privilegierung des Suchmaschinenbetreibers<\/p> <p>Der Bundesgerichtshof bewertet jetzt die erg\u00e4nzenden Suchvorschl\u00e4ge der Autocomplete-Funktion als &#8222;eigene Inhalte&#8220; des Suchmaschinenbetreibers gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG). Damit scheidet eine Haftungsprivilegierung nach den \u00a7\u00a7 8-10 TMG aus. Dadurch, dass das Gericht die bisherige Auslegung von Suchvorschl\u00e4gen als blo\u00dfe Aneinanderreihung von W\u00f6rtern als Ergebnis eines technischen Vorganges \u00e4ndert und als eigenen Aussagegehalt von Google wertet, begr\u00fcndet er die Haftung des Suchmaschinenbetreibers. Den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit sieht der BGH dabei aber nicht in einem aktiven Handeln, sondern in der Unterlassung von Google, hinreichende Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass die von der Software generierten Suchvorschl\u00e4ge Rechte Dritter verletzen.<\/p> <p>Pr\u00fcfungspflichten des Suchmaschinenbetreibers<\/p> <p>Der BGH kehrt dann wieder in das Fahrwasser seiner bekannten Rechtsprechung zur\u00fcck. Weil der Suchmaschinenbetreiber durch die Erg\u00e4nzung der Suchworte dennoch nicht T\u00e4ter oder Teilnehmer der Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung ist, kann er nur als St\u00f6rer in Anspruch genommen werden. St\u00f6rer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und ad\u00e4quat kausal zur Verletzung eines gesch\u00fctzten Rechtsgutes beitr\u00e4gt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt die Haftung des St\u00f6rers die Verletzung von Pr\u00fcfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als St\u00f6rer in Anspruch genommenen nach den Umst\u00e4nden eine Pr\u00fcfung zuzumuten ist.<\/p> <p>Rechtsanwalt Ralf Hornemann, Medienrecht- und Internetexperte bei Dr. Schulte und Partner Rechtsanw\u00e4lte, erg\u00e4nzt:<\/p> <p>&#8222;Google wird nicht vorgeworfen, dass eine Suchvorschl\u00e4ge erarbeitende Software entwickelt und verwendet wird, sondern nur, dass keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen wurden, um zu verhindern, dass die von der Software generierten Suchvorschl\u00e4ge Rechte Dritter verletzen. Durch diesen Kunstgriff grenzt der BGH die Haftung der Suchmaschinenbetreiber ein. Sie haften erst ab Kenntnis. Auch wenn das nicht ganz stringent ist &#8211; einerseits rechnet der BGH dem Suchmaschinenbetreiber die Suchvorschl\u00e4ge als eigene Inhalte zu, andererseits gesteht er eine Verantwortlichkeit erst ab Kenntnis wie bei einem Hostprovider (http:\/\/www.dr-schulte.de\/pressemitteilungen\/pressemitteilungen-2013\/internet-und-jugendschutz-in-deutschland-gilt-das-providerprivileg) zu &#8211; wird sich die Praxis daran orientieren m\u00fcssen.&#8220;<\/p> <p>Ausblick-weitere Entscheidungen m\u00fcssen getroffen werden<\/p> <p>Im September 2013 will das Landgericht Berlin \u00fcber die Klage der ehemaligen First Lady Bettina Wulff entscheiden. In diesem Fall geht es ebenso um erg\u00e4nzende Suchvorschl\u00e4ge, die bei Eingabe des Namens sittlich zweifelhafte Erg\u00e4nzungen aus dem Rotlichtmilieu anbieten.<\/p> <p>Praxitipp &#8211; Rechtsschutz f\u00fcr Internetuser<\/p> <p>Rechtsanwalt Ralf Hornemann hierzu: &#8222;Wer von einer Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung durch erg\u00e4nzende Suchvorschl\u00e4ge betroffen ist, sollte sich zun\u00e4chst an den Suchmaschinenbetreiber wenden. Das Internet vergisst niemals, Verbotenes und Negatives bleibt durch digitale Archive, Suchmaschinen und vernetzten Bloggern pr\u00e4sent. Somit ist zu \u00fcberlegen, die Hilfe eines Experten in Anspruch zu nehmen, damit sich m\u00f6glicherweise dadurch sehr schnell die Rechtsverletzung beseitigen l\u00e4sst. Erst nach erfolglosem Hinweis an den Suchmaschinenbetreiber sollte gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Da in diesem Fall in aller Regel bereits erhebliche Nachteile f\u00fcr den Betroffenen entstanden sind, ist die Hinzuziehung einer Reputationshilfe f\u00fcr das Internet neben dem &#8222;Reputationsmanagement by Law&#8220; schon beinahe unerl\u00e4sslich, um dauerhafte Sch\u00e4den f\u00fcr das digitale Image zu verhindern.&#8220;<\/p> <p>V.i.S.d.P.:<\/p> <p>Ralf Hornemann<br \/> Rechtsanwalt<br \/> Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner unter 030-715 206 70<\/p> <p>Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktm\u00e4\u00dfig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes t\u00e4tig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verf\u00fcgt \u00fcber zwei B\u00fcros in Berlin und eine Zweigstelle in M\u00fcnchen.<\/p> <p>Erg\u00e4nzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de<\/p> <p>Kontakt:<br \/> Dr. Schulte und Partner Rechtsanw\u00e4lte<br \/> Dr. Thomas Schulte<br \/> Friedrichstrasse 133<br \/> 10117 Berlin<br \/> +49 (0) 30 71520670<br \/> dr.schulte@dr-schulte.de<br \/> <a target=\"_blank\" rel=\"nofollow\" href=\"http:\/\/www.dr-schulte.de\" title=\"Ihr Anwalt f\u00fcr Verbraucherschutz \" >http:\/\/www.dr-schulte.de<\/a><\/p> <p>&nbsp;<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Suchmaschinen mit intelligenter Autocompletefunktion &#8211; f\u00fcr wen? Autocomplete-Funktion von Google &#8211; Haftung des Suchmaschinenbetreibers f\u00fcr pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzende \u00c4u\u00dferungen Um Entscheidungen zu treffen, ben\u00f6tigt fast ein jeder von uns t\u00e4glich privat und beruflich das Internet. 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