{"id":88068,"date":"2013-08-27T14:52:30","date_gmt":"2013-08-27T13:52:30","guid":{"rendered":"http:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/?p=88068"},"modified":"2023-06-09T12:27:22","modified_gmt":"2023-06-09T11:27:22","slug":"obacht-bei-der-formulierung-eines-testaments","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/obacht-bei-der-formulierung-eines-testaments-1088068\/","title":{"rendered":"Obacht bei der Formulierung eines Testaments"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-88069\" title=\"Die Kanzlei ber\u00e4t Ehepaare umfassend zum Berliner Testament.\" src=\"https:\/\/www.fachzeitungen.de\/pressemeldungen\/wp-content\/imagescaler\/7e318bda936031bba5a36525616345a1.jpg\" alt=\"Die Kanzlei ber\u00e4t Ehepaare umfassend zum Berliner Testament.\" width=\"200\" height=\"86\" \/>www.grprainer.com f\u00fchren aus: In dem konkreten Fall soll der Erblasser testamentarisch verf\u00fcgt haben, dass der Gro\u00dfteil des Erbes in seinem Todesfall an die Person geht, welche sich bis zu seinem Tode um ihn k\u00fcmmert. Die vage Formulierung lie\u00df offen, wer letztendlich Erbe werde. Angeblich waren sich die Hinterbliebenen nach dem Tod des Erblassers nicht einig, wer sich nun in welchem Umfang um den Erblasser gek\u00fcmmert hatte. Die Frage nach dem Erben musste somit durch die zust\u00e4ndigen Gerichte gekl\u00e4rt werden.<\/p> <p><!--more-->In seinem Beschluss vom 22.05.2013 (Az.: 31 Wx 55\/13) soll sich letztendlich das Oberlandesgericht (OLG) M\u00fcnchen mit dieser Frage besch\u00e4ftigt haben und zu dem Ergebnis gekommen sein, dass Testament als unwirksam zu statuieren. Begr\u00fcndet sollen die Richter ihre Entscheidung damit, dass die Formulierung der letztwilligen Verf\u00fcgung sehr vage sei. Der Erblasser lasse vielmehr mit dem verwendeten Wortlaut offen, wen er als Erben einsetzen m\u00f6chte. Eine genauere Bestimmung der Art des &#8222;K\u00fcmmerns&#8220; l\u00e4ge zudem nicht vor.<\/p> <p>Es seien neben einer k\u00f6rperlichen Pflege und der Hilfe im Haushalt auch andere Formen der Unterst\u00fctzung m\u00f6glich, wie zum Beispiel die seelische oder finanzielle Hilfe. Es sei f\u00fcr die Richter nicht eindeutig erkennbar gewesen, wer sich denn nun genau um den Verstorbenen gek\u00fcmmert habe. Vielmehr sei die Beantwortung dieser Frage ma\u00dfgeblich von den Vorstellungen des Beurteilenden abh\u00e4ngig und daher nicht eindeutig vorzunehmen. Die gesetzlichen Vorschriften sehen aber vor, dass der Erblasser die Benennung eines Erben nicht anderen \u00fcberlassen kann und die Erbfolge selbst vornehmen muss. Genau das ist aber durch die ungenaue Formulierung im Testament nicht der Fall, weshalb die Erbeinsetzung unwirksam war.<\/p> <p>F\u00fcr Erblasser stellen sich bei der Errichtung eines Testaments h\u00e4ufig Fragen bez\u00fcglich der Wirksamkeit und der genauen Formulierung. Eine unwirksame Verf\u00fcgung kann weitreichende Folgen haben. Es kann sogar so weit kommen, dass der Wille des Erblassers in gro\u00dfen Teilen nicht erf\u00fcllt wird. Daher ist es ratsam sich an einen versierten Anwalt zu wenden, der ein wirksames Testament aufsetzt und Probleme aus dem Weg r\u00e4umt. Im Falle eines unwirksamen Testaments bestimmt sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Vorschriften.<\/p> <p>http:\/\/www.grprainer.com\/Testament.html<\/p> <p>FirmenkontaktGRP Rainer Rechtsanw\u00e4lte Steuerberater<br \/> G\u00fcrzenich-Quartier<br \/> Augustinerstra\u00dfe 10<br \/> 50667 K\u00f6ln<br \/> Tel.: +49 221-27 22 75-0<br \/> Fax: +49 221-27 22 75-24<br \/> <a class=\"moz-txt-link-abbreviated\" href=\"mailto:koeln@grprainer.com\">koeln@grprainer.com<\/a><\/p> <p>http:\/\/www.grprainer.com\/kanzlei\/standorte\/koeln.html<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>www.grprainer.com f\u00fchren aus: In dem konkreten Fall soll der Erblasser testamentarisch verf\u00fcgt haben, dass der Gro\u00dfteil des Erbes in seinem Todesfall an die Person geht, welche sich bis zu seinem Tode um ihn k\u00fcmmert. Die vage Formulierung lie\u00df offen, wer letztendlich Erbe werde. 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