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Abschied vom Begriff der Tatbeendigung im Strafrecht.

AutorChih-Jen Hsueh
VerlagDuncker & Humblot GmbH
Erscheinungsjahr2013
ReiheSchriften zum Strafrecht 238
Seitenanzahl315 Seiten
ISBN9783428535668
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis69,90 EUR
Üblicherweise wird der endgültige Abschluss einer Straftateinheit als Tatbeendigung bezeichnet, die sich von der Tatvollendung unterscheidet. Der Begriff der Tatbeendigung ist zwar nur in den §§ 2 und 78a StGB verankert, erlangt nach h.M. seine Bedeutung aber auch für die Auslegung der einzelnen Delikte, für die Beteiligungs-, Vorsatz- und Konkurrenzlehre. Der Autor geht davon aus, dass sich die Bedeutung der Tatbeendigung erst aus der teleologischen Überlegung der einschlägigen Strafnormen in dem jeweiligen Rechtsbereich ergibt. Jedoch hat die bisherige Beendigungslehre diesen Begründungszusammenhang weitgehend übersehen. Eine detaillierte rechtsbereichsspezifische Untersuchung ergibt, dass der Begriff der Tatbeendigung in dem jeweiligen Rechtsbereich entweder überflüssig ist oder zu unnötig komplizierter Gesetzesauslegung führt. Für die Strafrechtsdogmatik ist dieser Begriff verzichtbar.

Chih-Jen Hsueh wurde 1976 in Tainan, Taiwan geboren. 1994 bis 1998 studierte er Rechtswissenschaften an der Staatlichen Taiwan Universität in Taipeh, Taiwan. 1998 legte er das juristische Staatsexamen für Richter und Staatsanwalt ab. An derselben Universität erfolgte 2002 sein Masterstudium mit Schwerpunkt im Strafrecht. Im Dezember 2010 promovierte er an der Juristischen Fakultät der Eberhard-Karls Universität in Tübingen bei Prof. Dr. Hans-Ludwig Günther. Die Dissertation wurde vom Promotionsstipendium des DAAD unterstützt. Seit Februar 2011 ist er als Assistenzprofessor für Straf- und Strafprozessrecht in der Abteilung der Rechtswissenschaften an der Staatlichen Cheng Kung Universität in Tainan tätig.

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Inhaltsverzeichnis
Vorwort6
Inhaltsverzeichnis8
Einleitung18
Erster Teil: Tatbeendigung als ein ungelöstes Problem in der Strafrechtsdogmatik22
A. Tatbeendigung und ihre Relevanz im Strafrecht: Problemstellung22
I. Die Fallgruppen des Auseinanderfallens von Tatvollendung und -beendigung22
II. Die praktische Relevanz des Beendigungsbegriffs im Strafrecht24
III. Fehlende gesetzliche Vorgaben für den Beendigungsbegriff27
IV. Tatbeendigung als Abschluss einer Straftateinheit30
1. Die Unvereinbarkeit der Stufenlehre mit dem formellen Verbrechensbegriff30
2. Die Zugrundelegung eines materiellen Verbrechensbegriffs in der Stufenlehre32
3. Straftateinheit als Grundlage des Beendigungsbegriffs35
a) Die Bedeutung der "Straftateinheit"35
b) Die Formen der "Straftateinheit"37
V. Die möglichen Vorgehensweisen zur Lösung der Beendigungsproblematik39
1. Ein bloßes Auslegungsproblem des Straftatbestands39
2. Ein Auslegungsproblem des Straftatbestands mit Rücksicht auf die strafrechtlichen Konsequenzen41
3. Ein Auslegungsproblem der gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Rechtsbereichen42
VI. Ausblick44
B. Analyse und Kritik der bisherigen Beendigungslehre44
I. Die Untauglichkeit des empirischen Verständnisses45
1. Das rein empirische Verständnis45
2. Das empirisch-normativ kombinierte Verständnis47
II. Die Hilflosigkeit der Rechtsfigur des Dauerdelikts48
1. Die bisherigen Versuche zur Abgrenzung des Dauerdelikts vom Zustandsdelikt48
2. Die Austauschbarkeit der terminologischen Verwendung zwischen Dauer- und Zustandsdelikt50
3. Die inhaltlichen Bedenken gegen das Dauer- bzw. Zustandsdelikt52
4. Fazit56
III. Die Fragwürdigkeit des allgemeinen normativen Verständnisses56
1. Die Absichtsverwirklichung als Tatbeendigung57
a) Kein allgemeines Kriterium für Nicht-Absichtsdelikte57
b) Kein entscheidendes Kriterium für Absichtsdelikte60
aa) Die Absichtsverwirklichung als eine selbständige Straftat60
bb) Differenzierende Betrachtung der Absichtsverwirklichung für den Unrechtsgehalt60
c) Fazit64
2. Der Abschluss der Rechtsgutsverletzung als Tatbeendigung64
a) Beendigungsbegriff und dualistische Unrechtslehre65
aa) Uneinheitliche Begriffsbestimmungen65
bb) Gruppierung auf der Grundlage der dualistischen Unrechtslehre66
b) Argumente gegen den erfolgsorientierten Beendigungsbegriff68
aa) Die Außerachtlassung des Handlungsunwerts68
bb) Die Verletzung des Gesetzlichkeitsprinzips70
c) Argumente für den erfolgsorientierten Beendigungsbegriff70
aa) Die Undurchsetzbarkeit der Beendigungslehre des RG72
bb) Die rechtsstaatlich beschränkende Funktion des Handlungsunwerts nach der Tatvollendung74
cc) Die Vereinbarkeit des Beendigungsbegriffs mit dem Gesetzlichkeitsprinzip76
3. Fazit78
IV. Kritik der tatbestandsbezogenen Differenzierung des Beendigungsbegriffs79
1. Widersprüche und Unsicherheiten zwischen den Auslegungskriterien80
a) Widersprüche wegen fehlenden Grundgedankens81
b) Unsicherheiten bei der Auswahl des Auslegungskriteriums81
2. Die irreführende Auswirkung des Differenzierungsansatzes83
V. Zwischenbilanz86
VI. Kritik der problemorientierten Differenzierung des Beendigungsbegriffs87
1. Zwei Modelle einer problemorientierten Differenzierung87
a) Tatbestandsbezogene und tatbestandslose Beendigung87
b) Erfolgs- und Verhaltensbeendigung (Kühl)88
2. Kritik89
a) "Rechtsfolgen" oder "Konsequenzen" des Beendigungsbegriffs?89
aa) Die Überflüssigkeit des Beendigungsbegriffs in der Notwehrdogmatik90
bb) Das Bedürfnis nach Überprüfung der Relevanz des Beendigungsbegriffs im jeweiligen Rechtsbereich94
b) Die Verkennung des Stellenwerts des Gesetzlichkeitsprinzips95
VII. Schlussbemerkung98
C. Grundzüge des eigenen Lösungsansatzes98
I. Grundlage: Rechtsbereichsspezifische Untersuchung98
II. Zweiteilung aller einschlägigen Rechtsbereiche99
Zweiter Teil: Beendigungsbegriff im Verjährungs- und intertemporalen Strafanwendungsrecht101
A. Einführung101
B. Beendigungsbegriff im Verjährungsrecht102
I. Die Zugrundelegung der Straftateinheit trotz missglückter Regelungstechnik104
1. Eine systematische Überlegung zu § 78 a104
2. Eine historische Überlegung zu § 67 Abs. 4 a.F.105
II. Grundgedanken zum Verjährungsrecht107
1. Verfolgungsverjährung infolge Beweisverlusts?107
a) Beweisverlust i.S. der einzelnen Beweislage107
b) Beweisverlust i.S. einer typischen Erscheinung110
2. Positive Auswirkung der Verfolgungsverjährung auf die Strafrechtspflege?111
3. Verfolgungsverjährung infolge Schwindens des Strafbedürfnisses113
a) Aspekt der Schuldvergeltung?114
b) Aspekt der Spezialprävention?115
c) Aspekt der Generalprävention118
III. Unzweckmäßigkeit der Straftateinheit im Lichte des Schwindens des generalpräventiven Bedürfnisses122
1. Erfolgsbeendigung als Verjährungsbeginn122
2. Verhaltensbeendigung als Verjährungsbeginn125
a) Tatbegriff i.S. der Straftateinheit126
aa) Umstrittene Einzelfälle der Trennbarkeit der Straftateinheit126
(1) Fortsetzungstat126
(2) Tatbestandliche Handlungseinheit127
(3) Sog. Presseinhaltsdelikte129
bb) Keine zwingende Vorgabe im geltenden Recht131
cc) Folgerung aus dem Schwinden des positiven generalpräventiven Bedürfnisses133
b) Tatbestandsmäßigkeit des Beendigungsbegriffs135
aa) Aktuelle Rechtsprechung beim Verjährungsbeginn von Bestechungsdelikten135
(1) Grundlage: Unrechtsvereinbarung als ungeschriebenes Element des Unrechtskerns135
(2) Mehrere Möglichkeiten der Beendigung von Bestechungsdelikten im Hinblick auf den Erfüllungsgrad der Unrechtsvereinbarung136
bb) Endgültiger Abschluss des Rechtsgutsangriffs als Verjährungsbeginn?137
cc) Konsequenzen für den Verjährungsbeginn von Bestechungsdelikten140
IV. Konsequenzen für den Beendigungsbegriff142
C. Beendigungsbegriff im intertemporalen Strafanwendungsrecht143
I. Einheitliches tatbestandsmäßiges Verhalten gemäß § 2 Abs. 2144
II. Die rückwirkende Auswirkung des § 2 Abs. 2 und seine Einschränkung durch das Rückwirkungsverbot145
1. Die Rückwirkung des neuen Gesetzes aufgrund der Einheitlichkeit des tatbestandsmäßigen Verhaltens145
2. Einschränkung des § 2 Abs. 2 durch das Rückwirkungsverbot146
3. Faktische Aufgabe der Einheitlichkeit des tatbestandsmäßigen Verhaltens148
III. Konsequenzen für den Tat- und Beendigungsbegriff149
D. Zusammenfassung des Zweiten Teils150
Dritter Teil: Beendigungsbegriff in weiteren Rechtsbereichen152
A. Einführung152
B. Der Beendigungsbegriff und die Auslegung einzelner Tatbestandsmerkmale153
I. Die Beendigungsphase des Grunddelikts als tauglicher Anknüpfungspunkt des qualifizierenden Umstandes (§§ 244, 250, 251)154
1. Einteilung in Fallgruppen154
2. Beendigungsbegriff und Koinzidenzverhältnis155
a) Meinungsstand zum maßgebenden Zeitraum des Grunddelikts155
aa) Die Rechtsprechung: Beendigung als das Ende des Zeitraums des Grunddelikts155
bb) Die herrschende Meinung: Vollendung als das Ende des Zeitraums des Grunddelikts157
cc) Die differenzierende Position158
b) Verhältnis zwischen Wegnahmebegriff und Gewahrsamssicherung159
aa) Die Offenheit des Wortlautarguments159
(1) Der Streitpunkt: Die Wortlautgrenze der "Wegnahme"159
(2) Die Vereinbarkeit der Gewahrsamssicherung mit dem Wortlaut der "Wegnahme"160
(3) Fazit162
bb) Gesetzessystematische Überlegungen162
(1) Die Auffangfunktion des § 252 gegenüber § 249163
(2) Tatbestandsmerkmale des § 252 als Anhaltspunkte für den Rückschluss auf die Reichweite des Wegnahmebegriffs163
(3) Die Einheitlichkeit des Wegnahmebegriffs innerhalb der Eigentumsdelikte165
(4) Konsequenzen für den Wegnahmebegriff166
c) Konsequenzen für das Koinzidenzverhältnis des Grunddelikts zum qualifizierenden Umstand166
3. Beendigungsbegriff und Konditionalverhältnis168
a) Meinungsstand zum maßgeblichen Zeitraum des Grunddelikts168
b) Die innertatbestandliche Funktion des Merkmals des Grunddelikts beim erfolgsqualifizierten Delikt169
c) Konsequenzen für die Rolle des Beendigungsbegriffs bei Auslegung des Merkmals des Grunddelikts172
4. Zwischenergebnis174
II. Der Beendigungszeitpunkt der Vortat als deren zeitliche Abgrenzung zum Anschlussdelikt (§§ 257 ff.)175
1. Begünstigung (§ 257)175
a) Meinungsstand zum Verhältnis zwischen Vortatbeteiligung und Begünstigung176
b) Die Abgrenzung zwischen Vortatbeteiligung und Begünstigung als konkurrenzrechtliches Problem178
aa) Die Zweideutigkeit des Abgrenzungsproblems178
bb) Die Ablehnung des tatbestandlichen Exklusivverhältnisses178
(1) Der Strafausschlussgrund nach § 257 Abs. 3 S. 1 als Anhaltspunkt für das tatbestandliche Exklusivverhältnis179
(2) Die Tatbestandsfassung des § 257 Abs. 1 als Anhaltspunkt für das tatbestandliche Exklusivverhältnis180
(3) Fallkonstellationen182
(4) Die Fragwürdigkeit der tatbestandlichen Abgrenzung anhand der Willensrichtung des Hilfeleistenden183
(5) Fazit184
c) Konsequenzen für den Beendigungsbegriff184
2. Strafvereitelung (§ 258)185
a) Kein tatbestandliches Abgrenzungsproblem186
b) Das Konkurrenzproblem187
c) Konsequenzen für den Beendigungsbegriff188
3. Hehlerei (§ 259)188
a) Meinungsstand zum Verhältnis zwischen Vortat und Hehlerhandlung188
b) Sacherlangung als Abschluss der Vortat190
c) Das Konkurrenzproblem bei gleichzeitiger Verwirklichung von Vortatbeteiligung und Hehlerei191
d) Konsequenzen für den Beendigungsbegriff192
III. Die Beendigung des Diebstahls als Endpunkt des § 252193
1. Meinungsstand über das Verhältnis der Beendigung des Diebstahls zum Endpunkt des § 252193
2. Die innertatbestandliche Funktion des Merkmals "bei dem Diebstahl"194
3. Die Auswirkung der Ratio des § 252 auf das Merkmal "Tatfrische"196
a) Die Ratio des § 252 und ihre Konsequenz für die Reichweite der Tatfrische196
b) Die Gleichrangigkeit des Unwertgehalts in den §§ 252 und 249199
aa) Die Ablehnung des kriminalpsychologischen Erklärungsmodells199
bb) Kein Unwertdefizit zwischen Nötigungsmitteleinsätzen vor und solchen nach der Wegnahme199
c) Gewahrsamssicherung als äußerste Grenze der Tatfrische201
4. Konsequenzen für den Beendigungsbegriff203
IV. Zusammenfassung203
C. Beendigungsbegriff und Beteiligungslehre205
I. Formen der sukzessiven Tatbeteiligung und ihre Problematik206
1. Formen der sukzessiven Tatbeteiligung206
a) Beteiligungsformen206
b) Beteiligungszeitpunkte207
2. Analyse der "besonderen" Problematik der sukzessiven Tatbeteiligung208
a) Zwei Hauptprobleme der Rechtsfigur der sukzessiven Tatbeteiligung208
b) Das Kernproblem: Umfang des beteiligungsfähigen Tatbegriffs209
aa) Gesetzliche Beteiligungsregelungen als Grundlage der rechtlichen Würdigung der sukzessiven Tatbeteiligung209
bb) Die entscheidende Bedeutung des Merkmals "die Straftat" (§ 25 Abs. 2) und des Merkmals "rechtswidrige Tat" (§§ 26, 27 Abs. 1)210
II. Meinungsstand zum Umfang der beteiligungsfähigen Tat212
1. Standpunkt der Rechtsprechung212
2. Standpunkt der überwiegenden Lehre214
a) Der letztmögliche Zeitpunkt der Tatbeteiligung214
b) Der Umfang der Verantwortlichkeit des sukzessiv Beteiligten216
III. Die Orientierung des beteiligungsfähigen Tatbegriffs am Straftatbestand des einzelnen Delikts217
1. Strafbare Beteiligung als Beitrag zur zukünftigen Tatbestandsverwirklichung217
2. Die Beteiligungsunfähigkeit der tatbestandslosen Beendigungsphase einer Tat218
a) Ein Problem der Auslegung des Straftatbestands218
b) Unzutreffende Zugrundelegung des konkurrenzrechtlichen Handlungsbegriffs219
IV. Abstellen des beteiligungsfähigen Tatbegriffs auf die formelle Tatbestandsverwirklichung221
1. Mehrdeutigkeit des Kriteriums der zukünftigen Tatbestandsverwirklichung221
2. Differenzierung des Tatbegriffs nach Täterschaft und Teilnahme durch den Grundsatz der Akzessorietät?222
3. Das Abstellen auf die Tatbestandsverwirklichung im formellen Sinne224
a) Grundsätzliches224
b) Folgerungen für die Problematik der sukzessiven Beteiligung225
aa) Zurechenbarkeit des qualifizierenden Umstands225
bb) Beteiligung am reinen Kausalverlauf zum tatbestandsmäßigen Erfolg226
cc) Sukzessive Beteiligung am mehraktigen Delikt228
c) Fazit228
V. Konsequenzen für den Beendigungsbegriff229
D. Beendigungsbegriff und Vorsatzlehre229
I. Tatbeendigung als Gegenstand des Anstiftervorsatzes (§ 26)230
1. Der Beendigungsbegriff in der Vorsatzlösung des "agent provocateur"230
a) Kriminalpolitische Hintergründe für die Straffreiheit des agent provocateur230
b) Grundzüge der Vorsatzlösung232
2. Inhalt und Anwendungsbereich des Beendigungsvorsatzes sowie Einwände dagegen235
a) Inhalt des Beendigungsvorsatzes235
b) Anwendungsbereich des Beendigungsvorsatzes235
c) Einwände gegen den Beendigungsvorsatz237
3. Stellungnahme238
a) Funktionales Verhältnis der Anstiftung zum Deliktstatbestand238
b) Konsequenz für die Provokation des abstrakten Gefährdungsdelikts240
c) Konsequenz für die Provokation von Delikten mit überschießender Innentendenz242
aa) Das Legitimationsbedürfnis der Vorsatzlösung242
bb) Das Rechtsgüterschutzprinzip innerhalb der Teilnahmedogmatik244
d) Erwiderungen auf die Kritik von Schwarzburg245
e) Fazit246
4. Konsequenzen für den Beendigungsbegriff247
II. Tatbeendigung als tauglicher Zeitpunkt der Vorsatzbildung248
1. Zulässigkeit der Vorsatzbildung in der Beendigungsphase beim Entfernen vom Unfallort nach § 142 Abs. 1249
a) Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung249
b) Kritische Würdigung251
aa) Die extensive Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Unfallort"251
bb) Die zeitliche Ausdehnung des "Sich-Entfernens"253
2. Ergebnis255
III. Konsequenzen für den Beendigungsbegriff255
E. Beendigungsbegriff und Konkurrenzlehre256
I. Die Beendigungsphase der Straftat als tauglicher Zeitraum für "dieselbe Handlung" (§ 52 Abs. 1)257
1. Das Verhältnis zwischen Handlungseinheit und Beendigungsbegriff257
2. Das Legitimationsproblem der Teilidentitätsformel260
a) Das Fehlen eines gesetzlichen Anhaltspunkts260
b) Widerspruch innerhalb der Teilidentitätsformel und ihr Konflikt mit anderen Konkurrenzregeln261
aa) Widerspruch innerhalb der Teilidentitätsformel261
bb) Konflikt der Teilidentitätsformel mit anderen Konkurrenzregeln263
c) Fazit264
3. Prüfung der Legitimation der Teilidentitätsformel265
a) Grundsätzliches zum konkurrenzrechtlichen Handlungsbegriff265
b) Handlungsidentität innerhalb der natürlichen Handlungseinheit268
c) Handlungsidentität innerhalb der rechtlichen Handlungseinheit270
aa) Einheitlichkeit des Rechtsgutsangriffs als Grundlage der rechtlichen Handlungseinheit270
bb) Die Ergänzungsfunktion der Teilidentitätsformel gegenüber der rechtlichen Handlungseinheit271
cc) Die Problematik der Ergänzungsfunktion der Teilidentitätsformel273
dd) Die Anwendbarkeit der Teilidentitätsformel in Einzelfällen276
(1) Sog. Dauerdelikte276
(2) Mehraktige und zusammengesetzte Delikte280
ee) Fazit282
4. Konsequenzen für den Beendigungsbegriff283
II. Der Beendigungszeitpunkt der neuen Tat als maßgeblicher Begehungszeitpunkt für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 55 Abs. 1)283
1. Meinungsstand284
2. Die Ableitung des Begehungszeitpunkts aus dem Grundgedanken der nachträglichen Gesamtstrafenbildung287
a) Der Begehungszeitpunkt des Täters287
aa) Unabhängigkeit der Gesamtstrafenbildung von prozessualen Zufälligkeiten287
bb) Missachtung der Warnfunktion der Vorverurteilung290
b) Der Begehungszeitpunkt des Teilnehmers292
3. Konsequenzen für den Beendigungsbegriff293
III. Zusammenfassung294
F. Zusammenfassung des Dritten Teils294
Gesamtergebnis297
Literaturverzeichnis298
Stichwortverzeichnis314

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