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E-Book

Die Auswirkungen der Verbraucherrechte-Richtlinie auf den Verbraucherschutz in Onlineshops

AutorSabine Wipperfürth
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2014
Seitenanzahl95 Seiten
ISBN9783656583660
FormatPDF/ePUB
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis34,99 EUR
Masterarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 1,7, Technische Hochschule Köln, ehem. Fachhochschule Köln (Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Das Potenzial des grenzüberschreitenden Online-Handels in der Europäischen Union ist bei Weitem noch nicht erschöpft. Nach Ansicht der Europäischen Kommission ist es daher an der Zeit die wichtigsten Verbrauchervorschriften zu überarbeiten und an die sich schnell wandelnde digitale Welt anzupassen. Daher hat der Rat der Europäischen Union am 10.10.2011 die Richtlinie über Verbraucherrechte (2011/83/EU) 4 verabschiedet, welche am 13.06.2014, in nationales Gesetz umgesetzt, in Kraft tritt. Ziel dieser Arbeit wird es sein, herauszufinden, welche gesetzlichen Änderungen durch die Verbraucherrechte-Richtlinie Auswirkungen auf den Verbraucherschutz in Onlineshops haben und ob sich diese für die Verbraucher positiv oder negativ auswirken werden. Dazu soll zuerst grundlegend geklärt werden, wieso ein spezieller Verbraucherschutz für den Onlinehandel notwendig ist und welches Verbraucherleitbild diesem zu Grunde liegt. Im Zuge dessen wird analysiert, welche besonderen Gefahren sich durch das Internet ergeben und wie sich diese auf das Verbraucherleitbild auswirken. Danach wird kurz erläutert, welche Rechtsbereiche im Internetrecht zur Anwendung kommen, um dann die bestehenden Probleme im EU-Verbraucherschutzrecht zu diskutieren. Im Anschluss daran ist die Verbraucherrechte-Richtlinie Bestandteil der Betrachtung, die kurz vorgestellt wird, um dann deren einzelnen rechtlichen Regelungsbereiche einer Analyse in Bezug auf die jeweiligen Gesetzesänderungen zu unterziehen. Zudem wird jeweils die Umsetzung in das deutsche Recht dargestellt. Zum Schluss werden einige Kritikpunkte zusammengefasst und ein Fazit in Bezug auf die Stärkung und Schwächung der Verbraucherschutzrechte gezogen.

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Leseprobe

5 Bestehende Probleme im EU-Verbraucherrecht


 

Das Europäische Verbraucherrecht, also alle Bestimmungen, die sich mit dem Verbraucherschutz und Vertragsrecht befassen, bedürfen laut Literatur seit vielen Jahren unbestritten einer Überarbeitung. Die bestehenden Richtlinien in diesem Bereich (Verbraucheracquis) beruhen auf dem Mindestharmonisierungsansatz und regeln verschiedene Fragestellungen des Verbraucherrechts meist nur sehr punktuell. Dies hat zu einigen Defiziten geführt, die in den nächsten Abschnitten aufgezeigt werden sollen.

 

5.1 Mindestharmonisierung


 

Das Hauptziel der Europäischen Union ist nach Artikel 3 Abs. 3 EU-Vertrag die Errichtung des Binnenmarktes, wozu nach Art. 26 Abs. 1 AEUV die erforderlichen Maßnahmen erlassen werden sollen, um den Binnenmarkt zu verwirklichen beziehungsweise dessen Funktionieren zu gewährleisten. Dies soll nach Art. 114 Abs. 1 AEUV durch Maßnahmen geschehen, die eine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten bewirken.[59] Solch eine Maßnahme stellen Richtlinien dar. Richtlinien sind gemäß Art. 288 AEUV, Rechtsakte der Europäischen Union und für alle Mitgliedsstaaten bindend. Sie gelten, anders als EU-Verordnungen, nicht unmittelbar, sondern müssen in nationales Recht umgesetzt werden, wobei die Mitgliedsstaaten in der Wahl der Form und der Mittel zur Umsetzung der festgelegten Ziele frei sind. Richtlinien sind daher nicht rechtsvereinheitlichend, sondern rechtsangleichend, um der Vielfalt und den Eigenheiten der verschiedenen Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten Rechnung zu tragen.[60] Das zur Zeit auf EU-Ebene bestehende Verbraucheracquis umfasst acht Richtlinien[61] zum Verbraucherschutzrecht, die das Konzept der Mindestharmonisierung verfolgen und dadurch eine Angleichung der nationalen Bestimmungen bezwecken.[62] Mindestharmonisierung bedeutet, dass der Inhalt und die Ziele der Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden müssen, darüber hinaus aber auch Regelungslücken geschlossen und strengere Vorschriften von den Mitgliedsstaaten eingeführt werden dürfen.[63] Viele EU-Mitgliedsstaaten haben im Bereich des Verbraucherschutzes von diesem Recht Gebrauch gemacht. Als Beispiel dafür kann etwa die Widerrufsfrist von Verträgen durch Verbraucher genannt werden. Durch die EU-Richtlinie zum Fernabsatzrecht[64] ist eine Zeitspanne, in der ein Widerruf möglich ist, von mindestens sieben Tagen vorgesehen. Jedoch ist nicht zuletzt der deutsche Gesetzgeber über diesen Mindeststandard hinausgegangen und hat ein vierzehntägiges Widerrufsrecht eingeführt, was letztendlich ein uneinheitliches Widerrufsrecht in den Mitgliedsstaaten hervorgerufen hat.[65] Auch die Gewährleistungsrechte unterscheiden sich in den einzelnen Mitgliedsstaaten stark. Beispielsweise beträgt die Gewährleistungsfrist in Deutschland zwei Jahre, in Schweden sogar drei Jahre. Auch der Zeitpunkt der Beweislastumkehr unterscheidet sich: In Deutschland beträgt sie nur sechs Monate, in Finnland z.B. zwei Jahre.[66] Ein weiteres Problem der Richtlinien des Verbraucheracquis sind die unterschiedliche Definitionen, beispielsweise des Verbraucherbegriffs oder die uneinheitlichen Widerrufsfristen.[67] In vielen Bereichen des Verbraucherrechts sind dadurch erhebliche Unterschiede in den verschiedenen Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten und somit auch in der Höhe des Verbraucherschutzniveaus entstanden. Durch diese nun bestehende Rechtszersplitterung fehlt es vielen Verbrauchern, genau wie kleineren Unternehmern, in erster Linie an Vertrauen, außerhalb des eigenen Landes einzukaufen beziehungsweise zu verkaufen.[68]

 

5.2 Rechtsunsicherheit


 

Nach Art. 6 Abs. 2, Satz 2 Rom I (VO 593/2008)[69] muss immer ein Günstigkeitsvergleich der nationalen Schutzvorschriften bei Verbraucherverträgen vorgenommen werden.[70] Das heißt, dass Unternehmer, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit auf andere EU-Mitgliedsstaaten ausweiten möchten und dadurch Verträge mit Verbrauchern aus anderen Ländern abschließen, auch die Gesetze, insbesondere die vertragsrechtlichen Regelungen, dieser Staaten einhalten müssen. Das Gesetz lässt jedoch eine Rechtswahl zu, so dass bei einem Kaufvertrag über einen Onlineshop beispielsweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers geregelt werden kann, dass deutsches Recht anzuwenden ist. Das ist aber nur soweit möglich, wie die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Heimatlandes des Verbrauchers nicht unterwandert werden. Ist die Rechtswahl bei Vertragsabschluss nicht geregelt, muss geprüft werden, ob der Onlineshop sich an Kunden im Ausland richtet. Wenn das bejaht wird, dann gilt das Recht des Staates des Verbrauchers, wenn nicht, dann das des Verkäufers. Der EuGH hat dazu einige Indizien genannt, um zu prüfen, ob sich ein Onlineshop an ausländische Kunden richtet. Demnach kann von einer internationalen Ausrichtung ausgegangen werden, wenn der Verkäufer seine Waren in mehrere, namentlich genannte, Mitgliedsstaaten versendet, er die Telefonnummer mit einer internationalen Vorwahl angibt (z.B. für Deutschland 0049), eine länderunabhängige Top Level Domain wie „.com, .org“ etc. oder sogar ausländische Endungen wie „.fr“ für Frankreich, oder eine andere Sprache oder Währung, wie z.B. britische Pfund, nutzt.[71]

 

Die nötige Anpassung an das einzelstaatliche Vertragsrecht macht den Handel im Ausland komplizierter und kostenträchtiger als den Handel im Inland, weshalb auch nur eins von zehn Unternehmen ins Ausland verkauft. Die bisherige Mindestharmonisierung des Verbraucherschutzrechts auf EU-Ebene hat zwar in einigen Bereichen zu einer gewissen Annäherung geführt, doch trotzdem bleiben zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten nach wie vor viele Unterschiede bestehen, was beim grenzüberschreitenden Handel zu einer Rechtsunsicherheit sowohl auf Unternehmens- als auch auf Verbraucherseite führt.[72]

 

5.3 Wirtschaftliche Probleme


 

Aber nicht nur der Aspekt der Rechtsunsicherheit stellt ein Binnenmarkthindernis dar, sondern auch die hohen Kosten für die Unternehmen, die damit einhergehen. Denn um Waren in einem Onlineshop europaweit anbieten zu können, braucht man in der Regel keine hohen Investitionen, das finanzielle Risiko ist gering und man benötigt keine Niederlassung und Mitarbeiter in dem Land, in das man verkaufen möchte. Auch die Logistik stellt, dank international agierender Paketdienstleister, kein großes Problem dar.[73] Doch circa 99% der Unternehmen in der EU sind kleine Unternehmen. Durch die unterschiedlichen Rechtslagen im europäischen Binnenmarkt ist es besonders für diese Unternehmen zu teuer und aufwendig, ihren Onlineshop und die rechtlichen Texte an die europäischen Staaten anzupassen, um alle Rechtsvorschriften einzuhalten.[74] Eine Anpassung der Verträge an die jeweilige Rechtslage von dem Land, in das verkauft werden soll – und davon existieren in der EU zur Zeit 27 unterschiedliche – kostet ein Unternehmen ca. 10.000 Euro. Für die Anpassung der Webseite an die unterschiedlichen Rechtslagen müssten noch einmal mit Extrakosten in Höhe von 3.000 Euro gerechnet werden.[75] Laut einer Eurobarometer-Umfrage erklärten 2008 60% der befragten Unternehmen, dass die Kosten, die unterschiedlichen Verbraucherschutzvorschriften einzuhalten, sie abschrecken, grenzüberschreitend Waren anzubieten.[76] Diese Kosten (Transaktionskosten) entstehen immer, wenn ein Markt genutzt wird. Dies sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Transaktion von Verfügungsrechten zwischen Anbieter und Nachfrager anfallen und dabei unabhängig von der Warenherstellung sind.[77] Bei Geschäftsabschlüssen entstehen daher, bevor eine Transaktion durchgeführt wird, Kosten bei der Suche nach dem Vertragspartner, bei der Beschaffung von Informationen über Preise verschiedener Anbieter und Anbahnungkosten für die Kontaktaufnahme. In diese Kategorie kann man auch vorvertragliche Informationspflichten einordnen. Zudem gibt es Verhandlungs- und Entscheidungskosten, die durch Formerfordernisse, Rechtsberatung und Aufbereitung von Informationen verursacht werden. Diese Art der Kosten entsteht in ganz erheblichem Maße bei grenzüberschreitenden Transaktionen, da auf Grund der Mindestharmonisierung unterschiedliche Vorschriften in den einzelnen Mitgliedsstaaten existieren, die einen Mehraufwand an Beratung und Informationsbeschaffung erfordern. Nachdem eine Transaktion ausgeführt wurde, entstehen des Weiteren Kontroll- und Durchsetzungskosten, z.B. wenn Rechte gewahrt und Vertragsbestimmungen durchgesetzt werden sollen. Zu diesen Kosten kann beispielsweise das Widerrufsrecht der Verbraucher gezählt werden.[78] Denn Waren europaweit zurückzunehmen, ist für Unternehmen auf Grund der hohen Transportkosten sehr teuer und kann oftmals nicht auf den Verbraucher abgewälzt werden. Die Unterschiede im Vertragsrecht und die damit verbundenen zusätzlichen Transaktionskosten halten somit eine beträchtliche Anzahl, insbesondere kleinere Unternehmen, von einer Expansion in andere EU-Länder ab. Dies wiederum hat eine...

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