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Soziale Sicherheit

»Soziale Sicherheit« ist eine juristische Fachzeitschrift mit Schwerpunkt auf arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Themen. Von der Arbeitsförderung bis hin zum Rehabilitations- und Sozialversicherungsrecht beschäftigen sich die Beiträge kritisch mit aktuellen arbeits- und sozialpolitischen Entwicklungen. Die Zeitschrift liefert damit wertvolle Handreichungen für Praktizierende im Sozialrecht.

»Soziale Sicherheit« bietet

  • die Fachzeitschrift: 10 Ausgaben pro Jahr, Aktuelles zu neuen Gesetzen, Initiativen, Urteilen sowie Forschungsergebnissen aus Sozialversicherung und Sozialrecht, Informationen zu Sozialversicherung, staatlichen Sozialleistungen sowie privaten und betrieblichen Versicherungen
  • die Online-Datenbank: Zeitschriftenarchiv mit allen Ausgaben der vergangenen Jahre
  • den regelmäßigen Newsletter: Vorschau auf die wichtigsten Highlights der Zeitschriften-Ausgabe, direkte Verlinkung in die Online-Datenbank, inklusive PDF der aktuellen Ausgabe zum Download

Ihr gutes Recht: Sozialversicherungsträger müssen den ehrenamtlich Tätigen ihre Auslagen erstatten (§ 41 Abs.1 SGB IV). Das betrifft die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, die Versichertenältesten und die Vertrauenspersonen. Auslagen sind alle im Zusammenhang mit dem Ehrenamt anfallenden Kosten. Dazu gehören auch die Ausgaben für notwendige Fachliteratur, einschließlich der »Sozialen Sicherheit«.

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Abonnementsrechnungen von Zeitschriften sind grundsätzlich im Voraus in voller Höhe zu begleichen. Anspruch auf Lieferung besteht erst nach Eingang der Zahlung.

Die Kündigungsfrist von Zeitschriften, Informationsdiensten und Fachmodulen mit Vertragsabschluss vor dem 31.12.2023 beträgt für Unternehmen 6 Wochen zum Ende eines Kalenderjahres, sofern keine abweichende Kündigungsfrist vertraglich vereinbart wurde.

Für Verträge ab dem 01.01.2024 gilt eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende des Bezugszeitraums. Sie ist ggf. aus dem jeweiligen Impressum der Zeitschrift ersichtlich.

Im Anschluss an die Anfangslaufzeit (eine anfängliche feste Laufzeit von einem Jahr) verlängert sich der Vertrag, sofern im Rahmen des Bestellprozesses nicht anders angegeben, jeweils um ein weiteres Jahr, wobei er jederzeit mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Bezugszeitraums gekündigt werden kann.

Für Verbraucher im Sinne des §13 BGB gilt:

Vor dem 01.03.2022 geschlossene Verträge: Die Kündigungsfrist für regelmäßige Lieferungen, insbesondere Abonnements, beträgt 6 Wochen zum Ende eines Kalenderjahres, sofern keine abweichende Kündigungsfrist vertraglich vereinbart wurde.

Ab dem 01.03.2022 geschlossene Verträge:

Für regelmäßige Lieferungen, insbesondere Abonnements, gilt eine anfängliche feste Laufzeit von einem Jahr („Anfangslaufzeit“).

Im Anschluss an die Anfangslaufzeit verlängert sich der Vertrag, sofern im Rahmen des Bestellprozesses nicht anders angegeben, auf unbestimmte Zeit, wobei er jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden kann, frühestens jedoch zum Ende der Anfangslaufzeit.

Sofern das gewählte Angebot einen kostenlosen Testzeitraum umfasst (sog. „Test-Abonnement“ oder „30-Tage-Test“), verlängert sich die Anfangslaufzeit zusätzlich um diesen vorgeschalteten Testzeitraum. Nach Ablauf des Testzeitraums setzt sich die Anfangslaufzeit zu den im Rahmen des Bestellprozesses genannten Bezugspreisen für das gewählte Angebot fort (Preisänderungen vorbehalten). Dem Kunden steht während des Testzeitraums ein Sonderkündigungsrecht zum Ende des Testzeitraums zu. Die Kündigung muss dem Bund-Verlag in dem im Angebot genannten Zeitraum zugehen.

Da das von den Abonnementverträgen erfasste Angebot des Bund-Verlags ausschließlich Fachmedien umfasst, die von Kunden im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit genutzt werden, wird vermutet, dass der Kunde Geschäftskunde ist.

Der Nachweis, dass der Kunde Verbraucher im Sinne des §13 BGB ist, obliegt dem Kunden.

Abonnementsrechnungen von Zeitschriften sind grundsätzlich im Voraus in voller Höhe zu begleichen. Anspruch auf Lieferung besteht erst nach Eingang der Zahlung. Die Kündigungsfrist von Zeitschriften, Informationsdiensten und Fachmodulen mit Vertragsabschluss vor dem 31.12.2023 beträgt für Unternehmen 6 Wochen zum Ende eines Kalenderjahres, sofern keine abweichende Kündigungsfrist vertraglich vereinbart wurde. Für Verträge ab dem 01.01.2024 gilt eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende des Bezugszeitraums. Sie ist ggf. aus dem jeweiligen Impressum der Zeitschrift ersichtlich. Im Anschluss an die Anfangslaufzeit (eine anfängliche feste Laufzeit von einem Jahr) verlängert sich der Vertrag, sofern im Rahmen des Bestellprozesses nicht anders angegeben, jeweils um ein weiteres Jahr, wobei er jederzeit mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Bezugszeitraums gekündigt werden kann. Für Verbraucher im Sinne des §13 BGB gilt: Vor dem 01.03.2022 geschlossene Verträge: Die Kündigungsfrist für regelmäßige Lieferungen, insbesondere Abonnements, beträgt 6 Wochen zum Ende eines Kalenderjahres, sofern keine abweichende Kündigungsfrist vertraglich vereinbart wurde. Ab dem 01.03.2022 geschlossene Verträge: Für regelmäßige Lieferungen, insbesondere Abonnements, gilt eine anfängliche feste Laufzeit von einem Jahr („Anfangslaufzeit“). Im Anschluss an die Anfangslaufzeit verlängert sich der Vertrag, sofern im Rahmen des Bestellprozesses nicht anders angegeben, auf unbestimmte Zeit, wobei er jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden kann, frühestens jedoch zum Ende der Anfangslaufzeit. Sofern das gewählte Angebot einen kostenlosen Testzeitraum umfasst (sog. „Test-Abonnement“ oder „30-Tage-Test“), verlängert sich die Anfangslaufzeit zusätzlich um diesen vorgeschalteten Testzeitraum. Nach Ablauf des Testzeitraums setzt sich die Anfangslaufzeit zu den im Rahmen des Bestellprozesses genannten Bezugspreisen für das gewählte Angebot fort (Preisänderungen vorbehalten). Dem Kunden steht während des Testzeitraums ein Sonderkündigungsrecht zum Ende des Testzeitraums zu. Die Kündigung muss dem Bund-Verlag in dem im Angebot genannten Zeitraum zugehen. Da das von den Abonnementverträgen erfasste Angebot des Bund-Verlags ausschließlich Fachmedien umfasst, die von Kunden im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit genutzt werden, wird vermutet, dass der Kunde Geschäftskunde ist. Der Nachweis, dass der Kunde Verbraucher im Sinne des §13 BGB ist, obliegt dem Kunden.
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