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Aspekte des Länderfinanzausgleichs in Deutschland. Status Quo des Finanzausgleichs und Aussichten auf 2020

AutorSandro da Silva Teixeira
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2016
Seitenanzahl117 Seiten
ISBN9783668261198
FormatPDF/ePUB
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis34,99 EUR
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich BWL - Wirtschaftspolitik, Note: 2,85, Fachhochschule Düsseldorf, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Ziel dieser wissenschaftlichen Arbeit ist eine analytisch-deskriptive Anschauung des Länderfinanzausgleichs wie er derzeit besteht. Aus der kritischen Analyse soll eine Reform hervor gehen, die gemeinnützig, produktiv und umsetzbar ist. Des Weiteren soll eine Reform für das Jahr 2020 für alle Beteiligten möglichst zufriedenstellend sein. Fraglich ist ob sie vertretbar ist aber auch die gewünschten Ergebnisse liefert, oder liefern kann. Um eine geeignete Reform zu präsentieren wird zunächst die aktuelle Gesetzgebung dargestellt, anschließend die Wirkung und Ziele des LFA erläutert. Folglich wird der LFA beschrieben wie er derzeit besteht und welche ökonomischen Anreize er schafft. Da es Sinngemäß in dieser Arbeit darum geht eine geeignete Reform zu präsentieren wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in dieser Arbeit nicht die Probleme des Finanzausgleichs bis ins kleinste Detail diskutiert werden. Viel mehr werden Lösungsvorschläge gesucht wie man eine Verbesserung für alle Beteiligten herbeiführen kann. Worum geht es in dieser Arbeit konkret? Nach der Föderalismuskommission II sollte die Föderalismuskommission III kommen, um den zukünftigen Herausforderungen im Föderalismus gewachsen zu sein. Die politischen Diskussionen darüber fanden ab circa 2012 statt, allerdings nahm der Koalitionsvertrag der Regierung von 2013 diesbezüglich keine Stellung. Das Kernproblem der öffentlichen Finanzen ist, dass sämtliche Finanzbeziehungen zw. Bund, Ländern und Gemeinden mit Auslaufen des Solidarpakts II zum 31.12.2019 enden. Mit Auslaufen des Solidarpakts II sollte die deutsche Einheit wirtschaftlich geeint sein. Auch wenn die deutsche Einheit kulturell und sozial weitgehend verwachsen ist, zeigt sich in den öffentlichen Gebietskörperschaften noch eine weite Spreizung zw. West und Ost. Die Vielfalt und Einigkeit lässt sich nicht mehr in der Ausprägung Ost und West unterscheiden. Zu den strukturellen Finanzunterschieden kommen noch hinzu, dass die Länder (alle BL) ab dem 01.01.2020 ausgeglichene Haushalte vorweisen müssen. Während sich die Länder und Gemeinden immer größeren Aufgaben stellen müssen wie: demografischer Wandel, marode Infrastrukturen, Urbanisierung, wachsenden Versorgungslasten und durch Kriege und Verfolgung ausgelöste Völkerwanderungen. Demnach ist der Aufgabenkatalog prall gefüllt, die derzeitige föderale Finanzpolitik aber nicht flexibel genug, um diese Aufgaben zukünftig und langfristig zu stemmen.

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Leseprobe

4 Funktionsweise des Finanzausgleichs


 

Die Konstellation der Gesetze zielt darauf die Verteilung des Finanzaufkommens in mehreren Stufen zu vollziehen. Die Zuordnung der öffentlichen Finanzen wird dabei in zwei Grundstufen unterschieden, zum einen der vertikale FA, zum anderen der horizontalen FA. Daraus ergeben sich vier verschiedene Ausprägungen des FA, die in den folgenden Kapiteln definiert werden.

 

4.1 Der primäre vertikale Finanzausgleich


 

Der primäre vertikale FA verteilt das Finanzaufkommen gem. Art. 106 GG. Bei dieser Finanzverteilung zwischen den staatlichen Ebenen nämlich Bund und BL kommen zwei grundverschiedene Strukturierungskonzepte zum Tragen. Das Erste ist das Trennsystem, dass die Ertragshoheit einzelner Steuerarten einer bestimmten Ebene zuordnet. Dem Bund stehen hierbei sowohl Erträge der Finanzmonopole als auch die Zölle und einen großen Teil der Verbrauchssteuern zu, z.B. Mineralölsteuer, Stromsteuer, Versicherungssteuer, Tabaksteuer, Branntweinsteuer oder der Kaffeesteuer.[26] Des Weiteren stehen dem Bund die Straßengüterverkehrsteuer, Kapitalverkehrsteuer, einmalige Vermögensabgaben, Ergänzungsabgaben zur EST und KST sowie Abgaben im Rahmen der europäischen Gemeinschaft zu. Hingegen obliegen die Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer, Vermögensteuer, Grunderwerbssteuer, Erbschaftssteuer, Abgaben der Spielbanken, Lotteriesteuer und der Biersteuer dem jeweiligen BL. Realsteuern, wie die Grund- und Gewerbesteuer aber auch regionale Verbrauchsteuern und Aufwandsteuern werden den Gemeinden zugeordnet. Das zweite ist das Verbundsystem, das eine kollektive Anteilnahme vorsieht. Diese sind auch zugleich die ertragsstärksten Steuern wie die Einkommensteuer, Zinsabschlagsteuer, Kapitalertragsteuer, Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer. D.h. Bund, Länder und Gemeinden schöpfen ihre Einnahmen zu unterschiedlichen Teilen an diesen Steuern. Aus der EST erhalten der Bund und die BL je 42,5 Prozent, die Gemeinden 15 Prozent. Bei der ZAST sind der Bund und die Länder mit je 44 Prozent und die Gemeinden zu 12 Prozent beteiligt. Die KAPST sowie KST werden alleine zw. Bund und BL hälftig geteilt. Die UST ist da weitaus komplexer und wird gesondert in Kapitel 4.2 behandelt. Aus dieser Konstellation kann man schließen, dass in der BRD kein reines Trennsystem oder Verbundsystem herrscht sondern eine Mischung daraus (Mischsystem).[27] Es ergibt sich, dass der primär vertikale FA sich ausschließlich mit der Verteilung der Einnahmen befasst. In der folgenden Tabelle 1 wird auf einem Blick dargestellt welche Steuern dem Trennsystem unterliegen und welche Anteile zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden gem. aktueller Gesetzeslage nach dem Verbundsystem verteilt werden.

 

Tabelle 1. Übersicht des Steueraufkommens und deren Verteilung

 

, i.A. M. Thöne, C. Jacobs, LFA in Deutschland, 2001 Berlin, S.25[28]

 

[29]

 

4.2 Die Umsatzsteuerverteilung


 

Wie bereits erwähnt unterliegt die UST einer besonderen Verteilung und es ist daher von absoluter Wichtigkeit, diese separat zu durchleuchten. Die Umsatzsteuer wird gem. Art. 107 Abs. 1 Satz 4 GG nicht nach „ örtlichen Aufkommen“ (weder nach Erbringung des Endkonsumenten, noch nach Erbringung der Wertschöpfung) verteilt, sondern nach dem abstrakten Bedarf nämlich der Einwohnerzahl unter Beachtung der folgenden verfassungsrechtlichen Grundsätze:[30]

 

„1. Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.

 

2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, dass ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überlastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.“[31]

 

Sie ist in der aktuellen Gesetzgebung demnach die flexible Komponente in der Steuerverteilung, und kann bei einer Veränderung der Einnahmen- oder Ausgabenseite, neu bestimmt werden.[32]

 

Vorab erhalten der Bund 5,05 Prozent plus einen fixen Betrag der im § 1 FAG eingesehen werden kann. Die Gemeinden erhalten vorab 2,2 Prozent plus Fixbeträge im Jahr 2015 und 2016 von je 500 Mio. Euro, in 2017 1500 Mio. €. Aus dem Verbleib erhält der Bund 50,5 Prozent und die Länder 49,5 Prozent.[33]

 

Hier wird ein gleicher Pro-Kopf-Bedarf am Länderanteil unterstellt. Wird allerdings aufgrund der unterschiedlichen Steuerkraft[34] der BL, mit bis zu 25 Prozent ihres Aufkommens des Länderanteils zugunsten finanzschwacher BL als Ergänzungsanteile verteilt.[35]

 

Der sog. Umsatzsteuervorwegausgleich kann somit mit dem horizontalen Finanzausgleich gleichgesetzt werden. Gem. der Verfassung ist es wichtig, dass die Ergänzungsanteile für finanzschwache Länder als eigen vereinnahmte Steuern zu sehen sind, sodass erst nach der Zuteilung der Länderfinanzausgleich i.e.S. beginnt. Somit tragen die Ergänzungsanteile zu einer Verbesserung des Finanzaufkommens der schwachen Länder bei. Hier ist auch ein Vorteil darin zu sehen, dass die finanzschwachen Länder begünstigt sind, dass nicht der volle Anteil der Umsatzsteuer auf Einwohner verteilt wird. Die Festsetzung der Verteilung hat somit auch korrigierende Wirkung auf der zweiten Stufe des FA.[36]

 

BL mit unterdurchschnittlicher Steuerkraft bis zu 97 Prozent[37] zum Durchschnitt der Ländergesamtheit werden somit zu 95 Prozent gefüllt. BL die eine Steuerkraft von 97 Prozent bis zum Durchschnitt aufweisen werden linear fallend zu 95 bis 60 Prozent aufgefüllt. Der sog. Umsatzsteuervorwegausgleich lässt die Schere zw. finanzstarken und finanzschwachen BL kleiner werden und ist wahrscheinlich größter Streitpunkt unter den BL.[38]

 

Der Ergänzungsanteil wird ermittelt durch folgenden Faktor für die BL mit einer FK bis 97 Prozent gemessen zur AMZ:

 

Abbildung 2. Faktor F

 

 

Quelle: § 2 FAG

 

Für BL mit einer Steuerkraft von 97 Prozent bis zur AMZ:

 

Abbildung 3. Faktor F

 

 

Quelle: § 2 FAG

 

Dabei wird für X die Differenz der FK zur AMZ eingesetzt. Die Ergänzungsanteile sind höchstens 25 Prozent des UST Länderanteils. Die übrigen 75 Prozent werden nach Einwohner verteilt.[39] Die Berechnung der Umsatzsteueranteile und Einwohnerzahlen für die Länder erfolgt durch das Statistische Bundesamt zum Stichtag 30. Juni.[40]

 

4.3 Der primäre horizontale Finanzausgleich


 

Nach der vertikalen Verteilung des Steueraufkommens auf die Ländergesamtheit folgt gem. Art. 107 Abs.1 GG der primäre horizontale FA, indem die Finanzen der Ländergesamtheit auf die einzelnen Länder verteilt werden. Maßstab der horizontalen Einnahmeverteilung ist das örtliche Aufkommen der jeweiligen Finanzbehörden. Mit „örtlichen Aufkommen“ ist die wirtschaftliche Vereinnahmung (durch die Finanzbehörden) gemeint. Im ersten Schritt bezieht sich die Verfassung im o.g. Artikel am Aufkommen der EKS, die nach Wohnsitzprinzip und der KST nach Betriebsstättenprinzip verteilt werden.[41]

 

Bei unselbstständig Beschäftigten wird die LST hingegen in einem Abzugsverfahren an die regionale Finanzbehörde entrichtet und wird genau wie die EKS nach dem Prinzip des Wohnsitzes des Beschäftigten zerlegt gem. § 7 ZerlG.[42]

 

Bei der Zerlegung der Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge, werden die Daten der Steuerschuldner von den jeweiligen Banken übermittelt.[43]

 

Immer wieder treten zu dem Thema „örtliches Aufkommen“, Grundsatzdiskussionen in den Wirtschaftswissenschaften und Politik auf. Die Meinungsunterschiede rühren erstens aus der unterschiedlichen Auffassung vom örtlichen Aufkommen. Dazu gibt es allerdings Urteile des BVerfGE z.B. 101, 158. Und zweitens rühren sie aus der Übertragung des unterschiedlichen Kommunalbereichs. Daher ist es notwendig erst die Finanzen auf die Ländergesamtheit zu verteilen und im zweiten Schritt diese den einzelnen Ländern zuzuordnen bevor feststeht welche örtlichen Steuern aufgekommen sind. Mit dieser Vorgehensweise des örtlichen Aufkommens kann die regionale Steuerkraft am besten dargestellt werden, obwohl dies zu erheblichen Unterschieden zwischen dem örtlichen Aufkommen und der gesetzlich gewollten...

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