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Grundbegriffe der Handlungsformen der EU

entwickelt am Beschluss als praxisgenerierter Handlungsform des Unions- und Gemeinschaftsrechts

AutorJürgen Bast
VerlagSpringer-Verlag
Erscheinungsjahr2010
Seitenanzahl485 Seiten
ISBN9783540344735
FormatPDF
KopierschutzDRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis74,99 EUR

Jürgen Bast legt eine Grundlagenstudie vor, die die Handlungsformen der EU dogmatisch erschließt und sie zu weiteren Zentralkategorien des europäischen Verfassungsrechts - Organe, Kompetenzen, Rechtsschutz - in Beziehung setzt. Der Schlüssel zum Verständnis der verschiedenen Handlungsformen ist ihr je spezifischer Wirkungsmodus: ein charakteristisches Bündel von rechtlichen Wirkungen, die ein Rechtsakt aufgrund seiner formalen Identität entfalten kann. Als Fallstudie entwickelt die Arbeit detailliert das Rechtsregime des Beschlusses. Mit dieser Handlungsform, die in der Rechtsetzungspraxis entwickelt wurde, können die Organe der Union verbindliche Festlegungen treffen, ohne den Mitgliedstaaten oder den Bürgern rechtliche Verpflichtungen aufzuerlegen.

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Leseprobe
"Erster Teil (S. 5-6)

Normative Prarnissen einer Handlungsformenlehre fur die Europaische Union


Der erste Teil der Studie zielt darauf, Grundfragen der Handlungsformenlehre zu klaren: Was versteht das Unionsrecht unter einer Handlungsform? Welche Rechtsfolgen schlieBen sich an die Wahl der Handlungsform an? Wie ist die Formenwahl kompetenzrechtlich eingebun ­den? Welche Wahlalternativen stehen grundsatzlich zur Verfiigung? Wie vermeidet das Unionsrecht rechtsstaatl ich problematische Resultate einer Formenwahl? Es bietet sich an, diese Fragen nach der rechtlichen Bedeutung der formenbezogenen Differenzierung des Unionsrechts und nach der verfassungsrechtlichen Einbindung der Formenwahl vor die Klammer zu ziehen.

Ihre Beantwortung gibt Aufschluss iiber die Impl ikationen der These des Zweiten Teils, dass der Beschluss als eine eigenstandige, praxisgenerierte Handlungsform zu konzeptualisieren sei. Zudem ist die rechtliche Moglichkeit einer solchen Handlungsform erst zu begriinden und der verfassungsrechtliche Rahmen abzustecken, in dem sich die rechtsetzenden Organe bewegen. Dariiber hinaus dient es der methodologischen Selbstreflexion, sich des verfassungsrechtlichen Ortes zu versichern, den die Kategorie der Handlungsform in der Unionsrechtsordnung einnimmt.

Getragen wird diese Reflexion von der Annahme, dass die praktischen Aufgaben und das disziplinare Selbstverstandnis der Handlungsformenlehre wesentlich durch die positiv-rechtliche Defini ­tion ihres Gegenstands bestimmt sind bzw. bestimmt sein sollten . Insofern liefert eine Aufarbeitung der verfassungsrechtlichen Vorgaben fur die Handlungsformen zugleich normative Pramissen fur die Handlungsformenlehre. Der Untersuchungsgang folgt den oben aufgeworfenen Leitfragen. Am Ende eines Kapitels werden jeweils Schlussfolgerungen fur die Lehre von den Handlungsformen des Unionsrechts gezogen. Das erste Kapitel entwickelt ein allgemeines Modell einer Handlungsform des Unionsrechts.

Normative Grundlage hierfiir ist Art . 249 EG, dessen Unterscheidung zwischen verschiedenen Arten von Rechtsakten als handlungsformenbezogene verstanden wird (A.). Das folgende Kapitel thematisiert das Verhaltnis von Kompetenzen und Handlungsformen. Untersucht wird, fur welche Handlungsformen ein Kompetenznormerfordernis gilt und welche kompetenzrechtlichen Vorgaben hir die Wahl der Handlungsform bestehen (B.).

Das dritte Kapirel zeigt, dass die Formenwahl nicht auf die vertraglich kodifizierten Handlungsformen begrenzt ist, sondern die Rechtsetzungsorgane grundsatzlich atypische Handlungen nutzen und in der Praxis zu neuen Handlungsformen verdichten diirfen, Entwickelt werden die kompetenz- und materiell- rechtlichen Maflstabe, an denen die Ausiibung dieser Formenpragungsbefugnis zu messen ist (C.). Das vierte Kapitel klart, dass die Qualifizierung der gewahlten Handlungsform ex ante durch die rechtsetzenden Organe erfolgt.

Im Lichte der hierdurch aufgeworfenen Urn ­gehungsprobleme wird die Rechtsprechung des Gerichtshofs analysiert, aus der sich die Verselbstandigung des unionalen Prozessrechts gegenuber der Kategorie der Handlungsform ergibt (D) . Ein abschlieliendes Kapitel fasst die wesentlichen Ergebnisse des Ersten Teils zusammen (E.)."

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