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Arbeitskampf im öffentlichen Dienst: Historische Entwicklung, das Tarifvertragsgesetz, bedeutende Konflikte und Auswirkung des Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

AutorSebastian Gründel
VerlagBachelor + Master Publishing
Erscheinungsjahr2015
Seitenanzahl50 Seiten
ISBN9783956849398
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis14,99 EUR
Die Diplomarbeit beschäftigt sich mit dem Arbeitskampf im öffentlichen Dienst und dem Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Da der öffentliche Dienst sowohl tariflich gebundene Angestellte als auch Beamte beschäftigt, aber für die Erfüllung seiner Aufgaben, die dem Wohle des ganzen Staates dienen, auf eine hohe Sicherheit bei der Erfüllung der Arbeitsleistung vertrauen muss, ist der mit tariflichen Verhandlungen verbundene Arbeitskampf gerade hier ein großes Wagnis. Die Arbeit enthält die lange Entwicklung des Arbeitskampfes von Gesellenvereinigungen im Mittelalter über Arbeitsverhältnisse der Industrialisierung bis hin zum heutigen Gebrauch und Recht in der Bundesrepublik, beschreibt die aktuelle Rechtslage und das System der Tarifautonomie, enthält eine Schilderung der Situation im öffentlichen Dienst mit Schwerpunkt auf bedeutenden Arbeitskämpfen in der Vergangenheit sowie der aktuellen tariflichen Verhältnissen mitsamt der Rechtsstellung der Beamten dazu, und schließt mit einem Kommentar zu den Auswirkungen des Art. 28 der Charta der Grundrecht der EU, dessen Entstehungsgeschichte auch kurz erläutert wird, auf die aktuellen Rechtsverhältnisse im öffentlichen Dienst.

Sebastian Gründel wurde 1985 in Nürnberg geboren und schloss 2009 an der FHVR für Allgemeine Innere Verwaltung in Hof sein Studium mit Verleihung des akademischen Grad Diplom-Verwaltungswirt (FH) ab. Bereits zu Schulzeiten war das Interesse an gesellschaf

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Leseprobe
Textprobe: Kapitel 2.2, Praktische Maßnahmen im Arbeitskampf: 2.2.1, Mehrheitliche Willensbildung - Urabstimmung: Die Urabstimmung ist die Form der Willensbekundung der Mitglieder einer Tarifvertragspartei und wird hauptsächlich von den Gewerkschaften durchgeführt. Es wird eine bestimmte Fragestellung zur Abstimmung gebracht, die eine bedeutende Auswirkung auf das Verhalten der Gewerkschaft und ihrer Mitglieder hat; die Abstimmung stellt somit das Handeln der Gewerkschaft auf eine mehrheitliche Grundlage. Die Urabstimmungen sind rechtlich nicht weiter festgelegt, gesetzliche Quoten sind nicht vorgegeben. Die Gewerkschaften handhaben die Urabstimmungen entweder als Einzelfall oder übertragen sie auf ein bestimmtes Gremium, das dann die nötigen Mehrheiten in einer Richtlinie festsetzt; es hat sich allerdings durchgesetzt, dass zur Zustimmung eines Streikaufrufes min. 75% aller Wahlberechtigten dafür stimmen müssen. Die Zustimmung zu einem ausgehandelten Tarifvertrag soll min. 25,1% betragen, damit dieser tatsächlich angenommen wird. 2.2.2, Mittel der Arbeitnehmer: Zur Verfolgung eines Tarifabschluss werden verschiedene Arten von Streiks geführt. Nach erfolgreicher Urabstimmung sind z.B. temporär und personell befristete Warnstreiks zur Verdeutlichung von Forderungen während Tarifverhandlungen möglich. Sollten die Verhandlungen nicht zu einer Einigung führen, kommt es durch die beteiligte Gewerkschaft oder Gewerkschaften in der Regel zu einer weiteren Urabstimmung über die Aufnahme von temporär, räumlich und personell ausgeweiteten oder, bei anhaltenden Verhandlungsschwierigkeiten, zu unbefristeten Streiks; bei den fast jährlich neu zu schließenden Tarifabschlüssen, wie z.B. in der Metall-, Chemie- oder Baubranche oder eben auch im öffentlichen Dienst sind die Verhandlungen meistens von Warnstreiks bis hin zu unbefristeten Streik begleitet, wobei die Vergangenheit gezeigt hat, dass ein Tarifabschluss nicht unbedingt von Streik begleitet werden muss. Zusätzlich kann ein Streik auch aus Solidarität zu anderen Arbeitskämpfen geführt werden, z.B. zur Unterstützung der Forderungen der gleichen Gewerkschaftsmitglieder aus unterschiedlichen Betrieben bzw. Wirtschaftsbranchen oder aus reiner Sympathie. Diese Streiks sind nach Auffassung des BAG ebenfalls durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt: 'So kann zum einen die durch den Unterstützungsstreik gezeigte Solidarität die Kampfbereitschaft der den Hauptarbeitskampf führenden Gewerkschaftsmitglieder stärken(...) Dies gilt in besonderem Maße, wenn es sich um die Mitglieder derselben Gewerkschaft handelt(...)Vor allem gibt es aber in der Realität des Arbeits- und Wirtschaftslebens unabhängig von formellen Verbandszugehörigkeiten zahlreiche unterschiedliche Einfluss- und Reaktionsmöglichkeiten(...).So existieren insbesondere zwischen wirtschaftlich und regional verbundenen Arbeitgebern unabhängig von einer Mitgliedschaft im selben Arbeitgeberverband regelmäßig zahlreiche Verbindungen und Kontakte, die eine zumindest informelle, darum aber keineswegs weniger wirksame Einflussnahme ermöglichen(...)'. Eine weitaus mächtigere, aber ebenso seltenere Form des Arbeitskampfes ist der politische Streik, z.B. zur Erzwingung von bestimmten staatlichen Handlungen oder dem Umsturz eines politischen Systems. Dieser Streik stellt allerdings eine Besonderheit dar, da er nicht vom Arbeitsrecht erfasst wird, sondern von staatsrechtlichen Normen reguliert werden muss. Der Generalstreik nach dem Kapp-Putsch 1920 z.B. war ein rein politisch orientierter Streik zur Abwendung des Putsches ohne weitere Folgen für die Arbeitsbedingungen der Streikenden, abgesehen von den politischen Auswirkungen. In der Bundesrepublik Deutschland ist ein politischer Streik aufgrund des Demokratieprinzips - Äußerung des Volkswillens durch Wahlen - und der in Art. 9 Abs. 3 GG abschließenden Streikzulässigkeit verboten. Erlaubt ist er in solchen Fällen, in denen jeder Deutsche sich der staatsbürgerlichen Pflicht aus Art. 20 Abs. 4 GG bedient, um Gefahr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung abzuwenden, wenn die verfassungsmäßige Gewalt dazu nicht mehr in der Lage ist. 2.2.3, Mittel der Arbeitgeber: Auch Arbeitgeber haben Möglichkeiten, den Arbeitskampf mit ihren Mitteln zu beantworten. Wichtigstes Element ist die sog. Aussperrung: So können bestimmte oder alle Arbeitnehmer durch die Schließung der Betriebsstätte oder die offizielle Freistellung daran gehindert werden, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Dadurch gerät der Arbeitgeber nicht in Verzug mit seinen Leistungen. Die Aussperrung wird sehr häufig als direktes Gegenmittel zum Streik angewendet; Zweck ist eine indirekte Erhöhung der Gewerkschaftskosten, die aus ihren Kassen den streikenden Mitgliedern Streikunterstützung zahlt. Arbeitgeber können außerdem bei einem Streik kurzfristig sog. Streikbrecher engagieren, die nicht tariflich gebunden sind und damit nicht streiken dürfen; diese Praxis ist allerdings immer mit einem hohen Konfliktpotential verbunden. Beamte dürfen nach einer Entscheidung des BVerfG nicht direkt auf bestreikten Arbeitsplätzen eingesetzt werden; sog. Notdienst- und Erhaltungsarbeiten sind dagegen keine Streikarbeit. Leiharbeiter sind auf die Tatsache aufmerksam zu machen, dass der entleihende Betrieb bestreikt wird, und haben ein Arbeitsverweigerungsrecht nach § 11 Abs. 5 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Der Einsatz von sog. 1-Euro-Jobbern und ABM-Kräften in bestreikten Betrieben ist strittig, v.a. aufgrund der von der Bundesagentur zu wahrenden Neutralität im Arbeitskampf und den gültigen SGB-Richtlinien. Arbeitgeber im öffentlichen Dienst geraten aufgrund ihrer Doppelfunktion als Hoheitsträger öffentlicher und staatlicher Aufgaben einerseits und Arbeitgeber andererseits bei vielen Arbeitsverhältnissen in eine rechtliche und funktionelle Zwangslage. Aus der Geschichte heraus haben sich mittlerweile sog. Notdienstverordnungen entwickelt, die den Erhalt von Aufgaben des Staates bei Arbeitskampfmaßnahmen regeln und mit denen sich Gewerkschaften bei Arbeitsniederlegungen selbst verpflichten, einen Notbetrieb in wichtigen Einrichtungen wie z.B. Kliniken oder Verkehrsknotenpunkten aufrecht zu erhalten.
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