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Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die gymnasiale Oberstufe in Nordrhein-Westfalen

APO-GOSt B

AutorAntonia Dicken-Begrich, Detlev Acker
VerlagDeutscher Gemeindeverlag
Erscheinungsjahr2014
Seitenanzahl198 Seiten
ISBN9783555017426
FormatPDF/ePUB
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis28,99 EUR
Mit dem Abitur 2013 haben Schülerinnen und Schüler nach neunjährigem und achtjährigem Bildungsgang gemeinsam die Abiturprüfung abgelegt. Diese Übergangsphase (Doppeljahrgang) ist nun beendet. Die Neuauflage berücksichtigt diese Entwicklungen, indem sie das Regelwerk und den Kommentar entsprechend angepasst hat. Zum einen entfallen Regelungen für den Übergangsjahrgang; dies führt zu einer Entfrachtung des Textes. Zum anderen wurden die Erfahrungen der ersten kompletten Umsetzungsphase in den Kommentar eingearbeitet. Auch wurden spezielle Regelungen, die das Ende der Einführungsphase betreffen, in die Verwaltungsvorschriften eingefügt sowie neue Beschlüsse der Kultusministerkonferenz, die für den Berechnungsmodus der Prüfungsleistungen im Abitur relevant sind, berücksichtigt.

Dr. Detlev Acker, Ministerialdirigent im Min. für Schule und Weiterbildung NRW a. D., Antonia Dicken-Begrich, ebenfalls im Min. für Schule und Weiterbildung NRW.

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Leseprobe

2. AbschnittBestimmungen für den Unterricht


§ 6Grundstruktur der Unterrichtsorganisation und allgemeine Belegungsbedingungen

(1) In der Einführungsphase wird der Unterricht in Grundkursen, in der Qualifikationsphase in Grund- und Leistungskursen erteilt. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, werden Grundkurse mit drei, Grundkurse in neu einsetzenden Fremdsprachen mit vier und Leistungskurse mit fünf Wochenstunden unterrichtet. Jeder Kurs dauert ein Schulhalbjahr.

(2) Grund- und Leistungskurse werden den Schülerinnen und Schülern in einem Pflichtbereich und in einem Wahlbereich angeboten. Sie wählen die für ihre jeweilige Schullaufbahn erforderlichen Grund- und Leistungskurse aus dem Unterrichtsangebot der Schule oder einer Nachbarschule, mit der eine entsprechende Zusammenarbeit stattfindet (§ 4 SchulG). Ein Anspruch auf Einrichtung eines bestimmten Kurses besteht nicht. Die Belegungsmöglichkeit von Religionslehre ist sicherzustellen.

(3) Die drei Aufgabenfelder sind bei der Einrichtung der Leistungskurse möglichst differenziert zu berücksichtigen. Mindestens Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik, eine Naturwissenschaft und eine Gesellschaftswissenschaft sind als Leistungskurse zur Wahl zu stellen. Durch Kooperation mit anderen Schulen ist anzustreben, dass eine weitere Fremdsprache, eine weitere Naturwissenschaft und eine weitere Gesellschaftswissenschaft als Leistungskurse zur Wahl angeboten werden. Kurse, die an einzelnen Schulen nur von wenigen Schülerinnen und Schülern gewünscht werden, sind gegebenenfalls an einer Schule zentral einzurichten. Unter Mitwirkung der Schulaufsichtsbehörde soll insgesamt durch Kooperation oder durch Zuordnung bestimmter Fächer zu einzelnen Schulen ein breites Fächerangebot gesichert werden; soweit Belange von Schulträgern berührt sind, ist zuvor das Einvernehmen herzustellen.

(4) Im Rahmen ihres Schulprogramms kann die Schule fachliche Profile und Schwerpunkte bilden und den Schülerinnen und Schülern Fächerkombinationen zur Wahl stellen. Die sich hieraus ergebenden Bindungen für die Belegung einzelner Fächer sind für die Schülerinnen und Schüler verpflichtend.

(5) Die zu belegenden Fächer der gemeinsamen Grundbildung (§ 11) und die Abiturfächer (§ 12) sind grundsätzlich von der Einführungsphase an durchgehend in jedem Halbjahr entsprechend der jeweiligen Dauer der Pflichtbindungen zu belegen. Diese Fächer werden als Folgekurse unterrichtet.

(6) Kurse, die mit null Punkten abgeschlossen werden, gelten als nicht belegt.

(7) Im selben Fach dürfen Grund- und Leistungskurse nicht belegt werden.

(8) Abiturfächer, die zu Beginn des ersten Jahres der Qualifikationsphase als Leistungskurs und zu Beginn des zweiten Jahres der Qualifikationsphase als Grundkurs geführt werden, werden unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler bis zur Abiturprüfung fortgesetzt.

(9) Eine neu einsetzende Fremdsprache, die zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erforderlich ist, wird unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler als Kurs eingerichtet und fortgeführt.

(10) Für bilinguale Bildungsgänge trifft die oberste Schulaufsichtsbehörde besondere Regelungen.

(11) Im Rahmen ihrer Möglichkeiten kann die Schule zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen (Arbeitsgemeinschaften) anbieten.

VV zu § 6
6.1 zu Abs. 1

Der Unterricht erfolgt als jahrgangsbezogener Unterricht.

Jahrgangsstufenübergreifender Unterricht und die Einrichtung kombinierter Grund- und Leistungskurse sind in besonders begründeten Ausnahmefällen, z. B. zur Sicherung von Bildungsgängen oder der Kontinuität des Kursangebots, zulässig. Sie bedürfen der Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde. In der Qualifikationsphase können Projektkurse und Vertiefungsfächer jahrgangsstufenübergreifend angeboten werden. Die sachgerechte Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf die zentralen Prüfungen im Abitur ist sicherzustellen.

6.10 zu Abs. 10

Die Regelungen sind in Anlage 1 enthalten.

Erläuterungen zu § 6

1Der § 6 bestimmt die Grundstruktur der Unterrichtsorganisation für die gymnasiale Oberstufe und gibt die Eckdaten für die Gliederung der Bildungsgänge an. Die Regelungen zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht sichern den gesetzlichen Auftrag, durch gemeinsame Grundbildung und individuelle Schwerpunktsetzung die allgemeine Hochschulreife zu gewährleisten (vgl. § 18 SchulG).

Zu Absatz 1

2Die Einführungsphase ist als durchgehende Einheit strukturiert und legt die Grundlagen für die Arbeit in der Qualifikationsphase (vgl. im Einzelnen § 8). Das heißt: Nicht so sehr die Erprobung steht im Vordergrund, sondern das Erlernen inhaltlicher und methodischer Grundlagen. Daher steht in der Einführungsphase die Schulung der Kompetenzen im Mittelpunkt, die Voraussetzung für einen erfolgreichen Durchlauf durch die Qualifikationsphase mit dem Ziel der allgemeinen Hochschulreife sind. Durch systematische und individuelle Beratung und Betreuung sollen Schülerinnen und Schüler auch dabei unterstützt werden, die für sie neuen Herausforderungen des Kurssystems vor allem im Bereich der Selbstständigkeit und Selbststeuerung erfolgreich zu bewältigen. Insbesondere ist dabei das Alter von Schülerinnen und Schülern des G8-Bildungsganges zu beachten bzw. die besonderen Anforderungen für Schülerinnen und Schüler, die aus Schulformen der Sekundarstufe I in die gymnasiale Oberstufe eintreten.

3In der Qualifikationsphase werden die Leistungskurse mit 5 Stunden, Grundkurse einschließlich der Zusatzkurse in Geschichte und Sozialwissenschaften mit 3 Stunden, Grundkurse in neu einsetzenden Fremdsprachen mit 4 Wochenstunden unterrichtet. Projekt- und Vertiefungskurse werden zweistündig unterrichtet. Stundenkürzungen sind grundsätzlich nicht zulässig. Die Regelung für die neu einsetzende Fremdsprache hängt zusammen mit den Anforderungen der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz, die für die Anerkennung einer zur allgemeinen Hochschulreife führenden zweiten Fremdsprache 12 Wochenstunden in 3 Jahren fordert. Damit können nicht nur Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I keine 2. Fremdsprache erlernt haben, sondern auch grundständige Gymnasiasten ihre fremdsprachlichen Pflichtbedingungen mit einer neu einsetzenden Fremdsprache erfüllen (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 2).

4Der Unterricht erfolgt jahrgangsstufenbezogen. Jahrgangsstufenübergreifender Unterricht ist ein Unterricht, an dem Schüler zweier Jahrgangsstufen teilnehmen. Er darf nicht ohne zwingenden Grund eingerichtet werden und bedarf der Genehmigung durch die obere Schulaufsicht. Ausnahmen bilden Projektkurse und Vertiefungsfächer, die in der Qualifikationsphase jahrgangsstufenübergreifend eingerichtet werden können.

5Auch für den jahrgangsstufenübergreifenden Unterricht gelten die Lehrpläne für die Unterrichtsfächer. Es muss sichergestellt werden, dass die einzelne Schülerin bzw. der einzelne Schüler im Sinne der Folgekurse mit ansteigender Anforderung unterrichtet wird, ohne dass es zu einer Überforderung oder Unterforderung der Kursteilnehmer kommt. Die Anforderungen für das Zentralabitur sind sicherzustellen.

6Da jahrgangsstufenübergreifender Unterricht nicht zur Reduzierung der Anzahl der geforderten Kurse im Fach führen darf, muss jeder Teilnehmer den Nachweis für jedes Kurshalbjahr auch sachgerecht erbringen können. Die Schule muss in ihrem Antrag auf Einrichtung eines jahrgangsstufenübergreifenden Unterrichts den zwingenden Grund dafür angeben und ein Konzept für die Unterrichtsgestaltung vorlegen. Dieses Konzept muss hinreichend konkret fachliche Maßnahmen und Methoden der Binnendifferenzierung enthalten, durch die skizzierte Qualitätskriterien des Unterrichts abgesichert werden.

7Die Aufstockung von Grundkursen zu Leistungskursen ist eine Ausnahme, die zum Beispiel einem einzelnen Schüler, der etwa im Wiederholungsfall einen entsprechenden Leistungskurs nicht mehr vorfindet, ermöglicht wird. Er kann mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde einen Grundkurs besuchen und durch zusätzlich zu erbringende Leistungen auf das Anforderungsniveau eines Leistungskurses aufstocken. Nach VV zu § 19 kann darüber die Schulleiterin oder der Schulleiter allein entscheiden, wenn es sich um eine Aufstockung für einen einzelnen Schüler im letzten Jahr der Qualifikationsphase handelt. In besonderen Ausnahmefällen ist eine Aufstockung von einem Grund- zu einem Leistungskurs (sog. „Huckepackkurs“) auch möglich zur Wahrung der Kontinuität fachlicher Angebote, die das Schulprofil prägen, aber in einem einzelnen Jahrgang nicht von einer hinreichenden Zahl der Schülerinnen und Schüler gewählt werden. Sie sind nicht zulässig, um längerfristig z. B. sowohl Grund- als auch Leistungskurse in sog. kleinen Fächern vorzuhalten. Hierzu sollten vielmehr Kooperationsmöglichkeiten mit benachbarten Schulen (vgl. Schulgesetz § 4.3 und § 4.4) oder die Einrichtung von Zentralkursen geprüft werden. Auch in diesen Fällen sind die Voraussetzungen für eine angemessene Vorbereitung auf das Zentralabitur sicher zu stellen. Über die Genehmigung entscheidet die...

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