Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,0, Universität der Bundeswehr München, Neubiberg (Lehrstuhl öffentliches Recht), Veranstaltung: Seminar höchstrichterliche Entscheidungen aus dem Europa- und Verfassungsrecht, 9 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Staatliche Macht einerseits und die Freiheit der Bürger andererseits standen sich von jeher sich seit Anbeginn nicht nur der modernen Staatlichkeit antagonistisch gegenüber. Vor Aufkommen der Aufklärung war der Staatsbürger lediglich Objekt staatlicher Machtausübung ohne eigene Rechte. Ein entsprechendes Übergewicht hatte demzufolge auch staatliches Eingreifen gegenüber dem Recht des Einzelnen. Im ausgehenden Mittelalter spiegelt sich dieser Sachverhalt auch im Verhältnis zwischen der 'Polizey' (von griechisch: 'polis' = 'Gemeinschaft, Stadt, Staat') und dem Bürger wieder. Vor dem Aufkommen der Idee der Gewaltenteilung war die Polizey als Inbegriff aller staatlichen Tätigkeit gegenüber dem Einzelnen prinzipiell immer im Recht, es existierten keine einklagbaren Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem - im absoluten Herrscher verkörperten - Staat. Mit Aufkommen der Aufklärung verbesserte sich die Balance etwas: Der aufgeklärte Herrscher verkörperte nun nicht mehr den Staat, er wurde vielmehr zum 'ersten Diener' des Staates und band sich damit selbst an gewisse Grundregeln. Diese Bindung staatlicher Macht implizierte gleichzeitig, dass der Staat gegenüber dem Bürger auch nicht mehr vollkommen losgelöst von jeder Ordnung auftreten konnte. Im aufgeklärten Absolutismus wurde der Bürger vom bloßen Objekt nun zum Subjekt patriarchalisch-strenger Fürsorge durch den Landesherrn. Der Bürger verfügte nun über grundlegende Rechte (aber mehr im Sinne eines moralischen Anspruchs denn als 'harte' justiziable Rechte). Der Polizey-Begriff wandelte sich entsprechend. Er wurde nicht mehr global für jede staatliche Tätigkeit gebraucht, sondern ganz im Sinne streng-hausväterlicher Güte im Kontext der Gefahrenabwehr und der Wohlfahrtspflege. An der gedanklichen Verschränkung von Recht und Polizey änderte sich jedoch nichts.
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