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Die Strafbarkeit grenzüberschreitender Verletzungen von Rechten am geistigen Eigentum innerhalb der Europäischen Union

AutorRüdiger Pfaffendorf
VerlagBWV Berliner Wissenschafts-Verlag
Erscheinungsjahr2018
ReiheBerliner Juristische Universitätsschriften: Strafrecht 48
Seitenanzahl285 Seiten
ISBN9783830540588
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis55,00 EUR
Das Internet ermöglicht mittlerweile, riesige Datenmengen ungehindert von Landes- oder Zollgrenzen in Sekundenschnelle weltweit zu verbreiten. Längst hat sich eine organisierte Kriminalität herausgebildet, die dies nutzt, um durch Schutzrechtsverletzungen ohne großen Aufwand riesige Gewinne zu erwirtschaften.°°Das Territorialitätsprinzip beschränkt hier - im Zusammenwirken mit dem europäischen ne-bis-in-idem-Grundsatz - die Möglichkeit der Bestrafung grenzüberschreitender Schutzrechtsverletzung erheblich.°°Ausgehend von der Relevanz des geistigen Eigentums und den beschränkten Bestrafungsmöglichkeiten greift der Verfasser Fallgruppen grenzüberschreitender Verletzungen von Rechten am geistigen Eigentum heraus, anhand derer er die Defizite des strafrechtlichen Schutzes dieser Rechte aufgezeigt und Möglichkeiten zu deren gesetzgeberischen Beseitigung entwickelt. Dabei geht er auch darauf ein, wie die Europäische Union durch die Fortentwicklung legislativer Maßnahmen die Beseitigung der festgestellten Defizite ausgestalten könnte.°°

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Inhaltsverzeichnis
Vorwort7
Inhaltsverzeichnis9
Abkürzungsverzeichnis21
Einleitung27
A. Einführung27
B. Problemstellung28
C. Ziel der Arbeit31
D. Gang der Arbeit31
I. Die Begehungsorte der strafbaren Verletzung des geistigen Eigentums33
1. Das Strafanwendungsrecht33
2. Der durch das Territorialitätsprinzip eingeschränkte Schutzbereich der Strafnormen34
3. Die Bestimmung der Handlungs- und Erfolgsorte35
4. Schutzrechtsverletzungen mittels Nutzung des Internets36
II. Die Europarechtswidrigkeit der Regelungen der §§ 7 und 9 StGB38
1. Die Europarechtswidrigkeit des § 7 StGB38
2. Die Europarechtswidrigkeit des § 9 StGB40
3. Die Auswirkung der Nichtanwendbarkeit strafanwendungsrechtlicher Regelungen des StGB41
III. Die Verkürzung des strafrechtlichen Schutzes nationaler Rechte am geistigen Eigentum durch den europäischen ne-bis-in-idem-Grundsatz42
IV. Die Wiederherstellung eines lückenlosen strafrechtlichen Schutzes der nationalen Rechte am geistigen Eigentum43
Erster Teil – Die internationale Anwendbarkeit des Strafrecht sdes geistigen Eigentums45
A. Die Einschränkung der internationalen Anwendbarkeit des Strafrechts des geistigen Eigentums durch den beschränkten Schutzbereich der Straftatbestände45
I. Die Zivilrechtsakzessorietät des Strafrechts des geistigen Eigentums46
1. Die Zivilrechtsakzessorietät des Strafrechts auf Grund normativer Tatbestandsmerkmale und Blanketttatbestandsmerkmale46
2. Die Qualifi kation verweisender Tatbestandsmerkmale als normative oder Blanketttatbestandsmerkmale48
3. Die Qualifi kation der verweisenden Tatbestandsmerkmale der Tatbestände des Urheberstrafrechts50
a. Die Regelung des § 106 UrhG51
b. Die Regelung des § 107 UrhG54
c. Die Regelung des § 108 UrhG55
d. Die Regelung des § 108b UrhG56
e. Zusammenfassung58
4. Die Qualifi kation der verweisenden Tatbestandsmerkmale desMarkenstrafrechts59
a. Die Regelung des § 143 MarkenG59
b. Die Regelung des § 143a MarkenG60
c. Die Regelung des § 144 Absatz 1 MarkenG62
d. Die Regelung des § 144 Absatz 2 MarkenG63
e. Zusammenfassung64
5. Die Qualifi kation der verweisenden Tatbestandsmerkmale der Tatbestände des Design-/Geschmacksmusterstrafrechts64
a. Die Regelung des § 51 DesignG64
b. Die Regelung des § 65 DesignG65
c. Zusammenfassung67
6. Die Qualifi kation der verweisenden Tatbestandsmerkmale der Tatbestände des Halbleiterschutzstrafrechts – die Regelung des § 10 Absatz 1 HalbLSchG67
7. Die Qualifikation der verweisenden Tatbestandsmerkmale der Tatbestände des Sortenschutzstrafrechts68
a. Die Regelung des § 39 Absatz 1 Nr. 1 SortSchG68
b. Die Regelung des § 39 Absatz 1 Nr. 2 SortSchG69
c. Zusammenfassung70
8. Die Qualifikation der verweisenden Tatbestandsmerkmale der Tatbestände des Patentstrafrechts – die Regelung des § 142 PatG14770
9. Die Qualifi kation der verweisenden Tatbestandsmerkmale der Tatbestände des Gebrauchsmusterstrafrechts – die Regelung des § 25 GebrMG71
10. Zusammenfassung72
II. Die sachrechtliche Reichweite des Rechts des geistigen Eigentums73
1. Einführung73
2. Die historischen Gründe für die Geltung des Territorialitätsprinzips76
a. Die Entwicklung des Urheberrechts76
b. Die Entwicklung des gewerblichen Rechtsschutzes77
3. Die Fortgeltung des Territorialitätsprinzips im geltenden Recht79
III. Das internationale Privatrecht im Recht des geistigen Eigentums80
IV. Ergebnis81
1. Zusammenfassung81
2. Die Auswirkung des Territorialitätsprinzips im Recht des geistigen Eigentums auf die Anwendbarkeit des deutsche nStrafrechts in grenzüberschreitenden Fallkonstellationen82
a. Die Wirkung des Territorialitätsprinzips bei der Anwendung des deutschen Strafrechts gemäß § 7 StGB83
aa. Die Verletzung nationaler Schutzrechte83
bb. Die Verletzung von Gemeinschafts-/Unionsschutzrechten84
b. Die Wirkung des Territorialitätsprinzips bei der Anwendung desdeutschen Strafrechts gemäß § 3 StGB84
aa. Fallkonstellationen zur Mittäterschaft85
bb. Fallkonstellationen zur mittelbaren Täterschaft86
cc. Fallkonstellationen zur Teilnahme86
aaa. Die inländische Teilnahme an einer ausländischen Haupttat87
bbb. Die ausländische Teilnahme an einer inländischen Haupttat88
B. Die Bestimmung der Begehungsorte im Sinne des § 9 Absatz 1 StGB für die Delikte des Strafrechts des geistigen Eigentums bei Tatbegehung mittels Internet88
I. Der Begehungsort im Sinne des § 9 Absatz 1 StGB bei Taten im Internet88
1. Die Bestimmung des Handlungsorts im Sinne des § 9 Absatz 1 Var. 1 und 2 StGB89
2. Die Bestimmung des Erfolgsorts im Sinne des § 9 Absatz 1 Var. 3 und 4 StGB91
3. Einschränkungen der Annahme eines Begehungsorts im Sinne des § 9 Absatz 1 StGB93
4. Eigener Lösungsansatz94
II. Der Begehungsort im Sinne des § 9 Absatz 1 StGB bei Verletzungen von Rechten am geistigen Eigentum im Internet99
III. Die Begehungsorte im Urheberrechtstrafrecht103
1. Vervielfältigen gemäß §§ 106 Absatz 1 108 Absatz 1 Nr. 1 UrhG103
2. Verbreiten gemäß §§ 106 Absatz 1 107 Absatz 1 Nr. 1, 2 108 Absatz 1 Nr. 1, 3 UrhG104
3. Öff entlich Wiedergeben gemäß §§ 106 Absatz 1 108 Absatz 1 Nr. 1, 3 UrhG105
4. Anbringen gemäß §§ 107 Absatz 1 Nr. 1, 2 UrhG107
5. Verwerten gemäß §§ 108 Absatz 1 Nr. 2, 4–8 UrhG108
6. Die Begehungsorte des deutschen Urheberstrafrechts bei Tatbegehung mittels Internet108
IV. Die Begehungsorte im Markenstrafrecht109
1. Die Begehungsorte bei der Verletzung von Marken109
a. Benutzen gemäß §§ 143 Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 143a Absatz 1 Nr. 1–3 MarkenG109
b. Anbringen gemäß §§ 143 Absatz 1 Nr. 3 MarkenG109
c. Anbieten gemäß §§ 143 Absatz 1 Nr. 3 MarkenG110
d. Inverkehrbringen gemäß §§ 143 Absatz 1 Nr. 3 MarkenG110
e. Besitzen gemäß §§ 143 Absatz 1 Nr. 3 MarkenG111
f. Einführen gemäß §§ 143 Absatz 1 Nr. 3 MarkenG111
g. Ausführen gemäß §§ 143 Absatz 1 Nr. 3 MarkenG112
2. Der Begehungsort bei der Verletzung geographischerHerkunftsangaben112
a. Die Verletzung nationaler geographischer Herkunftsangaben – Benutzen gemäß §§ 144 Absatz 1 Nr. 1, 2 MarkenG112
b. Die Verletzung gemeinschaftsrechtlicher geographischerHerkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen113
aa. Benutzen gemäß § 144 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG113
bb. Aneignen und Nachahmen gemäß § 144 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG113
3. Der Begehungsort des deutschen Markenstrafrechts bei Tatbegehung mittels Internet114
V. Der Begehungsort im Design-/Geschmacksmusterstrafrecht115
1. Benutzen gemäß §§ 51 Absatz 1, 65 DesignG115
2. Der Begehungsort im deutschen Design-/Geschmacksmusterstrafrecht bei Tatbegehung mittels Internet116
VI. Der Begehungsort im Patentstrafrecht116
1. Anbieten gemäß §§ 142 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 PatG117
2. Inverkehrbringen gemäß §§ 142 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 PatG117
3. Einführen gemäß §§ 142 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 PatG117
4. Der Begehungsort im deutschen Patentstrafrechts beiTatbegehung mittels Internet118
VII. Der Begehungsort im Gebrauchsmusterstrafrecht118
VIII. Der Begehungsort im Halbleiterschutzstrafrecht119
IX. Der Begehungsort im Sortenschutzstrafrecht119
1. Die Verletzung nationaler Sortenschutzrechte119
2. Die Verletzung gemeinschaftlicher Sortenschutzrechte119
X. Zusammenfassung120
C. Die Einschränkung der internationalen Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts des geistigen Eigentums durch europarechtliche Vorgaben120
I. Die Folge der Kollision nationalen Strafrechts mit Unionsrecht123
1. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts123
2. Die unionsrechtskonforme Auslegung125
II. Der Regelungsgegenstand des internationalen Strafrechts der §§ 3 bis 9 StGB126
III. Zwischenergebnis136
IV. Die Einschränkung der internationalen Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts des geistigen Eigentums gemäß § 7 StGB durch Unionsrecht137
1. Die Anwendung des § 7 StGB auf Verletzungen von Rechten am geistigen Eigentum138
a. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 7 Absatz 1 StGB auf Individualrechtsgüter deutscher Staatsangehöriger138
b. Die Anwendung des § 7 StGB auf die Verletzung nationaler Schutzrechte139
c. Die Anwendung des § 7 StGB auf die Verletzung von Gemeinschafts-/Unionsschutzrechten139
2. Die Verletzung des Diskriminierungsverbots des Artikels 18 Absatz 1 AEUV durch die Anwendung des deutschen Strafrechts auf Auslandstaten gemäß § 7 StGB140
a. Das Vorliegen einer gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 18 Absatz 1 AEUV verstoßenden Opferdiskriminierung durch die Anwendung des § 7 Absatz 1 StGB142
aa. Der Anwendungsbereich der Artikel 18 Absatz 1 AEUV142
aaa. Der räumliche Anwendungsbereich142
bbb. Der persönliche Anwendungsbereich142
ccc. Der sachliche Anwendungsbereich143
ddd. Die Subsidiarität des Diskriminierungsverbots145
bb. Das Vorliegen eines Verstoßes146
cc. Die Rechtfertigung des Verstoßes147
dd. Rechtsfolge des Verstoßes gegen Artikel 18 Absatz 1 AEUV149
ee. Ergebnis153
b. Das Vorliegen einer gegen das Diskriminierungsverbot de sArtikels 18 Absatz 1 AEUV verstoßenden Täterdiskriminierung durch die Anwendung des § 7 Absatz 2 StGB153
aa. Der Anwendungsbereich der Artikel 18 Absatz 1 AEUV153
bb. Das Vorliegen eines Verstoßes153
cc. Ergebnis157
c. Ergebnis157
3. Die Verletzung des Rechts auf Freizügigkeit gemäß Artikel 21 Absatz 1 AEUV durch die Anwendung des deutschen Strafrechts auf Auslandstaten gemäß § 7 StGB158
a. Die Verletzung des Rechts auf Freizügigkeit gemäß Artikel 21 Absatz 1 AEUV durch die Anwendung des § 7 Absatz 1 StGB158
aa. Der Anwendungsbereich des Artikels 21 Absatz 1 AEUV158
aaa. Der räumliche Anwendungsbereich158
bbb. Der persönliche Anwendungsbereich158
ccc. Der sachliche Anwendungsbereich159
bb. Das Vorliegen eines Verstoßes159
cc. Ergebnis160
b. Die Verletzung des Rechts auf Freizügigkeit gemäß Artikel 21 Absatz 1 AEUV durch die Anwendung des § 7 Absatz 2 StGB160
aa. Das Vorliegen eines Verstoßes160
bb. Ergebnis165
c. Ergebnis165
4. Die Verletzung von Grundfreiheiten durch die Anwendung des § 7 StGB166
V. Die Einschränkung der internationalen Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts des geistigen Eigentums gemäß § 3 StGB durch Unionsrecht169
1. Die Einschränkung der internationalen Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts des geistigen Eigentums gemäß §§ 3, 9 Absatz 1 StGB durch Unionsrecht170
2. Die Einschränkung der internationalen Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts des geistigen Eigentums gemäß §§ 3, 9 Absatz 2 StGB durch das Unionsrecht173
VI. Ergebnis174
Zweiter Teil – Strafbarkeitslücken bei grenzüberschreitender Verletzung geistigen Eigentums177
A. Der ne-bis-in-idem-Grundsatz178
I. Die Regelung des Artikels 54 SDÜ180
II. Die Regelung des Artikels 50 GRCh182
III. Der Begriff derselben Tat im Sinne des Artikels 54 SDÜ184
IV. Der Begriff derselben Straftat im Sinne des Artikels 50 GRCh187
V. Das Verhältnis von Artikel 54 SDÜ und Artikel 50 GRCh189
B. Das Zusammenwirken des ne-bis-in-idem-Grundsatzes und des Territorialitätsprinzips191
I. Grenzüberschreitende Verletzung von Gemeinschafts-/Unionsschutzrechten192
II. Grenzüberschreitende Verletzung nationaler Schutzrechte192
C. Zusammenfassung193
Dritter Teil – Die Beseitigung der Strafbarkeitslücke195
A. Die Beseitigung der Strafbarkeitslücken durch die Ausdehnung des strafrechtlichen Schutzes auf die nationalen Schutzrechte der EU-Mitgliedstaaten196
I. Die Einbeziehung ausländischer Urheber- und gewerblicher Schutzrechte in den Schutzbereich der deutschen Straftatbestände durch unionsfreundliche Auslegung der Straftatbestände196
II. Die Ausdehnung des strafrechtlichen Schutzes auf die nationalen Schutzrechte der EU-Mitgliedstaaten durch Gleichstellung mit den deutschen Schutzrechten198
1. Die Gleichstellung von ausländischen und internationalen mit inländischen Bediensteten gemäß § 335a StGB198
2. Die Gleichstellung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie bestimmter Steuern, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden, mit solchen, die von der Bundesrepublik Deutschland verwaltet werden, gemäß § 370 Absatz 6 AO201
3. Die Gleichstellung des ausländischen Wettbewerbs mit dem deutschen Wettbewerb gemäß § 299 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 1 StGB202
4. Die Erfassung ausländischer Schutzgüter durch Tatbestandserweiterungen im Umweltstrafrecht203
5. Die Gleichstellung ausländischer Urheber- und gewerblicher Schutzrechte mit deutschen Urheber- und gewerblichen Schutzrechten de lege ferenda204
III. Die Ausdehnung des Schutzbereichs der Straftatbeständezum Schutz nationaler Schutzrechte208
1. Formulierungsvorschläge zur Ausdehnung der einzelnen Straftatbestände208
2. Die Anwendung des deutschen Strafrechts zum Schutz des geistigen Eigentums bei tatsächlichem Handeln des Täters in Deutschland211
3. Die Anwendung des deutschen Strafrechts zum Schutz des geistigen Eigentums bei tatsächlichem Handeln des Täters im Ausland211
4. Die Anwendung des deutschen Strafrechts des geistigen Eigentums auf Teilnehmer212
B. Die Ergänzung des Vorschlags einer strafrechtlichen Richtlinie zum Recht des geistigen Eigentums212
I. Der Verlauf des Rechtssetzungsverfahrens214
1. Der ursprüngliche Richtlinienvorschlag214
2. Der ursprüngliche Rahmenbeschlussvorschlag216
3. Das Urteil des EuGH vom 13. September 2005219
4. Die Stellungnahme der Kommission zum Urteil des EuGH222
5. Die Änderung des ursprünglichen Richtlinienvorschlags durch die Kommission223
6. Die legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zum geänderten Richtlinienvorschlag224
7. Das Urteil des EuGH vom 23. Oktober 2007230
8. Die strafrechtlichen EG-Richtlinien vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon232
9. Die strafrechtliche Anweisungskompetenz nach dem Vertrag von Lissabon234
a. Die Kompetenzgrundlage des Artikels 83 Absatz 1 AEUV234
b. Die Kompetenzgrundlage des Artikels 83 Absatz 2 AEUV242
10. Die Kompetenz der EU zum Erlass des zurückgezogenenRichtlinienvorschlags nach dem AEUV246
a. Artikel 83 Absatz 1 AEUV als Kompetenzgrundlage246
b. Artikel 83 Absatz 2 AEUV als Kompetenzgrundlage248
c. Die Kompetenzgrundlagen für die einzelnen Vorschriften de sRichtlinienvorschlags251
II. Die Ergänzung des Richtlinienvorschlags zur Beseitigung der Strafbarkeitslücken252
III. Die Notwendigkeit der Beseitigung der bestehenden Strafbarkeitslücken252
1. Die Gefahr der Hemmung der technischen und kulturellen Entwicklung252
2. Die Gefahr volkswirtschaftlicher Schäden254
3. Die Gefahr strafrechtlichen forum shopping256
4. Die Gefahr der Benachteiligung einzelner Rechteinhaber256
5. Die Gefahr der Schädigung von Verbrauchern257
6. Die Pflicht zur Schaff ung eines lückenlosen strafrechtliche nSchutzes des geistigen Eigentums aus der Grundrechtecharta258
a. Artikel 17 Absatz 2 GRCh260
b. Artikel 20 GRCh262
Ergebnisse265
Literaturverzeichnis271
Stichwortverzeichnis287

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