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Probleme der Gleichbehandlung aller Religionen

Grundsatz der Parität

AutorMarcel Löhr
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2008
Seitenanzahl33 Seiten
ISBN9783638046954
FormatPDF/ePUB
Kopierschutzkein Kopierschutz
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis4,99 EUR
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: vollbefriedigend (11), Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, 41 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Betrachtet wird, ausgehend von einem historischem Rückblick, der ungeschriebene Grundsatz der Parität. Dieser Grundsatz beinhaltet mehrereTeilaspekte, wie das Prinzip staatlicher Neutralität, Trennung Staat-Kirche und die Glaubensfreiheit und spielt in vielen aktuellen Auseinandersetzungen mit religiösem Hintergrund eine entscheidende Rolle. Der Arbeit liegt der (gelungene) Versuch zu Grunde, das Paritätsprinzip auch für die Rechtsanwendung operabel darzustellen und auf Schutzbereich, Eingriff und Rechtfertigung hin zu untersuchen. Einführung: Hintergrund für den Begriff der Parität A. Wortlautbedeutung von 'Parität' Vom lateinischen Wort 'par' (deutsch: gleich, bzw. gleichstark) stammend, meint Parität die Verpflichtung des Staates zur Gleichbehandlung aller Religionen auf Grundlage der Gleichrangigkeit aller Religionen. B. Ein historischer Rückblick In der nach Luthers Thesenanschlag 1517 folgenden Zeit der Reformation zerbrach die jahrhundertealte Einheit von Staat und Kirche und die Teilgebiete des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation wurden entweder weitgehend bis durchgehend katholisch oder protestantisch. Der Stabilität des Reiches wegen sollte mit dem Augsburger Religionsfrieden von 1555 langfristig zwischen den um Einfluss ringenden christlichen Glaubensgemeinschaften ein Reichsgesetz dauerhaft den Frieden sichern: 'cuius regio, eius religio' ist der Grundzug des Gesetzes. Aber auch 'aequalitas exacta mutuaque', so dass der Augsburger Religionsfrieden, auch wenn er nur bis 1618 relativ stabil blieb, als erste gesetzlich festgehaltene Grundlage des Paritätsprinzips gelten kann. Als weiterer Fortschritt auf dem Weg zur Religionsgleichbehandlung kann, nach dem grundlegend religiös motivierten Dreißigjährigen Krieg, die im Westfälischen Friede 1648 konsequent für die Reichsterritorien und Reichsstände festgelegte Regelung der föderalen Reichsstruktur auf Grundlage der Separierung der Konfessionen gelten - die damals getroffene Einteilung in katholische und lutheranische, bzw. reformierte Reichsterritorien konnte in der Folgezeit eine 'relativ, neutral-paritätische Verfassungsordnung' begründen und wirkt sich noch bis heute auf die religiöse Vielfalt in den einzelnen Regionen Deutschlands aus. Einige wenige Städte des Reiches wurden aber auch protestantisch-katholisch durchmischt. [...]

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