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Strafbegründung in den Systemen der Hegelianer.

Eine rechtsphilosophische Untersuchung zu den Straftheorien von Julius Abegg, Christian Reinhold Köstlin, Albert Friedrich Berner und Hugo Hälschner.

AutorMichael Ramb
VerlagDuncker & Humblot GmbH
Erscheinungsjahr2011
ReiheStrafrechtliche Abhandlungen. Neue Folge 162
Seitenanzahl264 Seiten
ISBN9783428514717
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis79,90 EUR
Entgegen dem vielzitierten Verdikt vom endgültigen 'Abschied von Kant und Hegel' erfreut sich die Rechtsphilosophie Hegels seit einiger Zeit in Teilen der deutschen Strafrechtswissenschaft wieder zunehmender Aufmerksamkeit. Diese Hegel-Renaissance ist bekanntlich nicht das erstmalige Unterfangen einer Rezeption von Hegels Rechtsphilosophie innerhalb der deutschen Strafrechtswissenschaft. Bereits die strafrechtlichen 'Hegelianer' des 19. Jahrhunderts rücken Hegel in den Mittelpunkt der Diskussion. Während die Straftheorie Hegels zunehmend wissenschaftlich erschlossen wird, ist den strafrechtlichen Hegelianern bisher wenig Aufmerksamkeit gewidmet geworden. Michael Ramb beabsichtigt, diese Lücke zu schließen. Mit der Frage nach dem Begriff und der rechtsphilosophischen Legitimation staatlicher Strafe widmet er sich der allgemeinen Grundlage der hegelianischen Strafrechtslehren. Er beschränkt sich auf die Straftheorien der Hauptvertreter des strafrechtlichen Hegelianismus: Abegg, Köstlin, Berner und Hälschner. Nach einer einleitenden Darstellung der Straftheorie Hegels erfolgt eine ausführliche Untersuchung der Straftheorien der genannten Hegelianer. Im Mittelpunkt steht dabei nicht eine bloße dogmenhistorische Rekonstruktion, sondern eine genuin rechtsphilosophische Untersuchung; deshalb werden die Straftheorien der Hegelianer mit Bezug auf ihre eigenen Prämissen einer immanenten Kritik unterzogen. Dabei zeigt sich, dass das Urteil über die rechtsphilosophischen und straftheoretischen Leitungen der Hegelianer ambivalent ausfällt. Erforderlich ist eine Unterscheidung zwischen den allgemeinen methodischen und begründungstheoretischen Defiziten ihrer Systeme einerseits und der vielfach überzeugenden, gerade auch speziell juristischen Vertiefung von Hegels Straftheorie andererseits.

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