(1) Nachfolgend sollen die umsatzsteuerlichen Aspekte des Erwerbes eines Sportbootes dargestellt werden. Unterschieden wird, ob das Sportboot von einem Unternehmer oder von einem Privatmann erworben wird. Dargestellt werden jeweils die Situationen bei Erwerb im Inland, im europäischen Ausland und im nicht europäischen Ausland.
(2) Vorangestellt werden zunächst einige Grundlagen der Umsatzsteuer, auf die im weiteren Bezug genommen werden kann und ohne die die nachfolgenden Ausführungen nicht verständlich sind.
(3) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt.
1.1.1.1. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
(4) Gewerblich oder beruflich ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen fehlt.
1.1.1.2. Selbständige Tätigkeit
(5) Die notwendige Selbständigkeit der Tätigkeit wird im Gesetz negativ abgegrenzt. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG sind natürliche Personen nicht selbständig tätig, wenn diese einzeln oder zusammengeschlossen einem Unternehmen derart eigegliedert sind, dass diese den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind.
(6) Dies ist z.B. der Fall, wenn der Angestellte[1] eines Unternehmens das Sportboot im Auftrage seines Unternehmens erwirbt. In diesem Fall ist er nicht selbständig tätig und daher kein Unternehmer iSd Umsatzsteuergesetzes[2].
1.1.1.3. Nachhaltige Tätigkeit
(7) Beabsichtigt der selbstständige Erwerber eines Sportbootes aus diesem Boot z.B. durch Vercharterung des Sportbootes nachhaltig Einnahmen zu erzielen, so ist er Unternehmer iSd UStG, wenn er gleichzeitig beabsichtigt, das Sportboot nachhaltig zu verchartern.
(8) Der Begriff der Nachhaltigkeit wird hierbei nicht quantitativ sondern qualitativ[3] definiert. Auch die einmalige Vercharterung eines Sportbootes kann daher nachhaltig sein, wenn diese mit Wiederholungsabsicht getätigt werden oder zu einem Dauerschuldverhältnis (z.B. Vercharterung für ein Jahr mit monatlichen Charterraten) führt[4].
(9) Hat der Erwerber des Sportbootes die Absicht, das Boot mehrfach zu verchartern und gibt er diese Absicht nach einmaliger Vercharterung wieder auf, so ist er nachhaltig tätig iSd Umsatzsteuergesetzes. Gleiches gilt, wenn er sein Sportboot einmalig, jedoch langfristig vermietet.
(10) Insgesamt kommt es auf das Gesamtbild der Verhältnisse[5] der Tätigkeit an, wozu der BFH verschiedene Kriterien entwickelt hat. Diese sind:
Planmäßiges Handeln
Auf Wiederholung angelegte Tätigkeit
Die Ausführung mehr als nur eines Umsatzes
Vornahme mehrere gleichartiger Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit oder desselben dauernden Verhältnisses
Langfristige Duldung eines Eingriffes in den eigenen Rechtskreis
Intensität des Tätigwerdens
Beteiligung am Markt
Auftreten wie ein Händler
Unterhalten eines Geschäftslokals
Auftreten nach außen, z.B. gegenüber Behörden[6]
(11) Durch Gewichtung dieser einzelnen Punkte ergibt sich jedenfalls, dass derjenige, der ein Sportboot mehrfach verchartert nachhaltig tätig ist iSd UStG.
1.1.1.4. Einnahmeerzielungsabsicht
(12) Wichtig ist der Hinweis des Gesetzes, dass es nicht darauf ankommt, dass der Vercharterer eine Gewinnerzielungsabsicht hat; die Begriffe der Liebhaberei bzw. Gewinnerzielungsabsicht[7], denen im Einkommensteuerrecht erhebliche Bedeutung zukommt, gibt es im Umsatzsteuerrecht nicht[8] [9]. Es reicht aus, dass der Vercharterer nachhaltig „Einnahmen“ erzielen will. Bereits dann ist er Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
Beispiel 1: Unternehmereigenschaft bei Einnahmen
Der bootsbegeisterte Herr Müller aus Münster beabsichtigt ein Sportboot zu erwerben und dieses in Münster zu stationieren, um dieses in seiner Freizeit selbst zu nutzen. Um die Kosten der Unterhaltung zu minimieren, vermietet er sein Boot an 5 Wochenenden pro Jahr an den ihm als zuverlässig bekannten Herrn Meier. Die Miete beträgt EUR 1.000 pro Wochenende. Obwohl Herr Müller aus der Vermietung keinen Gewinn sondern selbstständig und nachhaltig nur Einnahmen erzielen wird, ist er Unternehmer iSd Umsatzsteuergesetzes.
1.1.1.5. Steuernummer
(13) Soll ein Sportboot durch einen Unternehmer im Inland betrieben werden, ist es zunächst notwendig, dass der Unternehmer eine Steuernummer für sein Unternehmen beantragt. Diese bekommt er auf Antrag bei seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt zugeteilt.
(14) Hat der Antragsteller ernsthaft die Absicht bekundet, das Verchartern des Sportbootes zu betreiben, so hat er einen Anspruch auf unverzügliche Erteilung einer Steuernummer[10]. Sinnvoll ist es immer, gleichzeitig auch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) nach § 27a UStG zu beantragen, die auf Antrag durch das Bundeszentralamt für Steuern[11] - auch online[12] - erteilt wird.
(15) Diese wird insbesondere dann benötigt, wenn beabsichtigt ist, das Sportboot im EU-Ausland zu erwerben bzw. zu betreiben.
(16) Im Hinblick auf die Beschaffung eines Sportbootes ist für die Frage der Umsatzsteuerpflicht § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 UStG maßgebend. Hiernach unterliegen der Umsatzsteuer die Einfuhr von Gegenständen im Inland (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) sowie der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG)
1.1.2.1. Einfuhr von Gegenständen im Inland
(17) Eine Einfuhr von Gegenständen (also auch Sportbooten) im Inland liegt vor, wenn diese von einer Person aus einem Drittlandstaat (also nicht EU) in das Inland verbracht werden[13].
(18) Maßgebend ist, dass das Sportboot im Inland zollrechtlich zum freien Verkehr angemeldet wird[14]. So unterliegt beispielsweise das Verbringen eines Sportbootes von den Niederländischen Antillen in ein EU-Land der Einfuhrumsatzsteuer.[15]
(19) Unabhängig davon, ob der Einbringende Unternehmer ist oder nicht unterliegt die Einfuhr in das Inland immer der Umsatzsteuer und zwar der so genannten Einfuhrumsatzsteuer nach § 21 UStG. Die Einfuhrumsatzsteuer wird von der Zollverwaltung verwaltet und erhoben[16].
(20) Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist derjenige, der das Sportboot zum freien Verkehr anmeldet. Dies kann der Käufer, der Lieferer oder auch eine dritte Person (z.B. der Spediteur) sein[17].
(21) Zu unterscheiden ist, ob die Steuerschuld nur im Auftrag für den Abnehmer geschuldet...