Inhaltsangabe:Einleitung: Motivation der Arbeit. Problemstellung: Seit Beginn der 1990er Jahre des vergangenen Jahrhunderts kommt auch in der öffentlichen Verwaltung vermehrt Informationstechnik zum Einsatz. In der deutschen Justizlandschaft, die hier beispielhafte Erwähnung finden soll, haben die letzten Jahre zu einer standardisierten IT-Infrastruktur geführt, in der nicht nur alle Arbeitsplätze flächendeckend mit PCs und Standardsoftware ausgestattet sind, sondern sich auch die Spannweite der von der IT-Infrastruktur abgedeckten Dienste zur Unterstützung der Fachaufgaben stark erweitert hat. Dazu haben die Landesjustizverwaltungen erhebliche Mittel in die Modernisierung und Konsolidierung der IT-Infrastruktur investiert. Zur Optimierung der Geschäftsprozesse in der öffentlichen Verwaltung werden neben einer gut ausgebauten IT-Infrastruktur auch Fachanwendungen benötigt, die über komplexe, monolithische Insellösungen mit geringer Integrationsfähigkeit hinausgehen und dem Ansatz serviceorientierter Softwarearchitekturen folgen. Hierfür sind allerdings weitere umfangreiche Investitionen notwendig. Wie in der privaten Wirtschaft ist auch in der öffentlichen Verwaltung in diesem Zusammenhang die Frage zu stellen, ob der wirtschaftlichere Weg in der Eigenfertigung oder im Fremdbezug zu sehen ist. Die Haushaltsordnungen des Bundes und der Länder bestimmen, dass Ausgaben nur soweit und nicht eher geleistet werden dürfen, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Diese Grundregel der öffentlichen Haushaltswirtschaft ist Richtschnur für alle Arten von Verwaltungshandeln. Sie gilt damit für alle Investitionen der öffentlichen Hand, z. B. in Bau- oder Infrastrukturmaßnahmen, aber gleichermaßen für das komplexe Feld der Softwareentwicklung. Paragraph 7 Abs. 2 der niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) regelt, dass für Maßnahmen von finanzieller Bedeutung angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen sind. In welcher Weise eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durchzuführen ist und wann sie als angemessen angesehen werden kann, regelt die LHO hingegen nicht. Zielsetzung: Die Fragestellung, in welcher Weise eine angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchung für ein Softwareentwicklungsprojekt in der öffentlichen Verwaltung durchzuführen ist, soll in der vorliegenden Arbeit aufgegriffen werden. Dazu werden, neben explizit für die öffentliche Verwaltung entwickelte Vorgehensweisen zur [...]
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