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Raubdelikte

Lehr- und Studienbriefe Kriminalistik/Kriminologie, Band 19

AutorAndrea Nagel, Michaela Mohr
VerlagVerlag Deutsche Polizeiliteratur
Erscheinungsjahr2013
Seitenanzahl160 Seiten
ISBN9783801107161
FormatePUB
KopierschutzDRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis12,99 EUR
Die Bandbreite von Raubdelikten erstreckt sich von sogenannten 'Abziehdelikten' bis zum Banküberfall. Somit sind auch die Auswirkungen auf die Opfer, die kriminalpolizeilichen Ermittlungsansätze und die präventiven Aktivitäten einer differenzierten Betrachtung zu unterziehen. Hier setzt der vorliegende Lehr- und Studienbrief an. Durchgehend an der polizeilichen Praxis orientiert vermittelt er im ersten Teil einen Überblick zum Thema und befasst sich mit allgemeinen Aussagen zu den Raubdelikten. Da sich Raubstraftaten in ihrer Ausführung erheblich unterscheiden, werden im zweiten Teil diese Erscheinungsformen und ihre jeweiligen Besonderheiten abgehandelt. Der dritte Teil beschäftigt sich mit den polizeilichen Reaktionen auf Raubstraftaten. Dabei werden neben der Erläuterung verschiedener Maßnahmen der Repression auch Möglichkeiten der Prävention beschrieben.

Michaela Mohr, Kriminaldirektorin Eintritt in den Kriminalpolizeidienst 1975. Dozentin für Kriminalistik und Landesfachkoordinatorin für Kriminalistik und Kriminaltechnik an der FHöV NRW. Schwerpunkte: Sachbearbeiterin bei Rauschgiftkriminalität und bei der Aufklärung von Sexualdelikten. Einsatz in Sonderkormmissionen bei Tötungsdelikten, Entführungen und Erpressungen. Als Führungskraft in den Bereichen Staatsschutz bei der Bezirksregierung Köln, Fahndung und Erkennungsdienst sowie der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und der Rauschgiftkriminalität im Polizeipräsidium Aachen und als Leiterin der Abteilung Verwaltung und Logistik beim Landrat Euskirchen tätig. Andrea Nagel, Kriminaloberrätin. Seit 1982 bei der Polizei NRW, im gehobenen Dienst Verwendung im Landeskriminalamt in den Bereichen Prävention, Organisierte Kriminalität und Wirtschaftskriminalität. Nach Abschluss der Fachprüfung III vier Jahre Leiterin Zentrale Kriminalitätsbekämpfung in Heinsberg. Seit 2003 hauptamtliche Dozentin an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Abteilung Köln, für Kriminalistik, Kriminaltechnik und Kriminologie.

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Leseprobe
1 Raub
1.1 Strafrechtliche Einordnung der Raubdelikte
Der Raub und seine unterschiedlichen Varianten zählen zu den Roheitsdelikten und sind im 20. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches zusammengefasst. Grundsätzlich unterscheiden sich die wichtigsten Erscheinungsformen im klassischen Raub und der räuberischen Erpressung. Beide Straftatbestände dienen letztendlich der Ermöglichung eines Diebstahls, also eigentlich eines Eigentumsdelikts. Jedoch erfordert § 249 StGB u.a. das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale Gewalt oder Drohung.
Gewalt wird zielgerichtet gegen eine Person eingesetzt, um einen vermuteten oder tatsächlichen Widerstand zu überwinden und dadurch die Wegnahme der Beute zu ermöglichen. Unter Gewalt im weiteren Sinne der Freiheitsdelikte, z.B. § 234 StGB (Menschenraub) wird jedes Mittel verstanden, mit dem auf den Willen oder das Verhalten eines anderen durch ein gegenwärtiges, empfindliches Übel eine Zwangseinwirkung ausgeübt wird. Neben der physischen Gewalt ist auch die durch psychisch vermittelten Zwang gegen eine Person oder auch eine Sache ausgeübte Gewalt zu verstehen, deren Ziel es ist, einen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. So kann beispielsweise auch die Drohung, das geliebte Haustier zu töten, wenn nicht eine Forderung der Täter erfüllt wird, eine geeignetes Nötigungsmittel sein.
Im Strafrecht wird ebenfalls unterschieden zwischen der willensbrechenden ("vis absoluta") und der willensbeugenden ("vis compulsiva") Gewalt. Der klassische Raub gemäß § 249 StGB fordert als Tatbestandsmerkmal die Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder, als weiteres Raubmittel, "die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben". Die Gewalt gegen eine Person besteht in der Anwendung oder Androhung von Gewalt, wobei diese Gewaltanwendung die Wegnahme der Beute ermöglichen soll. Sie stellt sich regelmäßig als physische Gewalt in Form des Schlagens, Tretens oder einer anderen Einflussnahme unmittelbar auf den Körper des Opfers dar.
Wie bei anderen Straftatbeständen hat auch der Raub unterschiedliche Formen der Qualifizierung. So wird die Strafandrohung deutlich höher, wenn der Täter eine Schusswaffe bei der Tat mit sich führt, eine Waffe einsetzt oder den Tod des Opfers verursacht. Tötet der Täter das Opfer sogar, um die Wegnahme der Beute zu ermöglichen, so liegt ein Mordmerkmal gemäß § 211 StGB vor und der Tatbestand des Raubmords ist erfüllt. Wurde jedoch der Entschluss zur Wegnahme erst nach der Tötung eines Opfers gefasst, so scheidet der Raubmord aus und es liegen ein Tötungsdelikt und eine vollendete Unterschlagung vor.
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