BildBundesgerichtshof, Beschluss vom 27.07.2016 – 1 StR 256/16
Eine straf- oder steuerstrafrechtliche Verurteilung zum Beispiel wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO kann gravierende Folgen für den Beruf des Verurteilten haben. So bestehen neben gesellschaftlichen Vorbehalten teilweise auch tatsächliche juristische Schranken. So im Falle von § 89 Absatz 1, § 90 Absatz 1 Nr. 5 Steuerberatungsgesetz. Danach wird gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der seine Pflichten schuldhaft verletzt, eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt. Der Kanon der berufsgerichtlichen Maßnahmen sieht eine Warnung, einen Verweis, eine Geldbuße oder ein bis zu fünf jähriges Berufsverbot bis hin zu einem kompletten Ausschluss vom Beruf vor.
Im konkreten Fall war der Angeklagte als selbständiger Steuerberater tätig. Das Landgericht Kassel hatte diesen im Urteil vom 28. September 2015 wegen versuchter Steuerhinterziehung nach § 370 AO verurteilt. Die Strafe lautete auf ein Jahr und zehn Monate auf Bewährung Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt war. Somit drohte dem Angeklagten neben der zwangsweisen Aufgabe seines Berufs ein finanzielles Fiasko bis hin zum Verlust der wirtschaftlichen Unabhängigkeit.
Der Bundesgerichtshof gab der Revision des Angeklagten bezüglich des Urteils des Landgerichts statt und verwies die Sache zurück an die Wirtschaftskammer des Landgerichts. Denn der Bundesgerichtshof kam zu dem Schluss, dass nicht auszuschließen sei, dass das Tatgericht im Falle der Befolgung seiner bisherigen Rechtsprechung zu einem anderen Strafmaß gelangt sei.
Dabei stellte der Bundesgerichtshof ausdrücklich fest, dass der Schuldspruch Bestand habe. Hingegen sah der Bundesgerichtshof die Strafzumessung des Landgerichts als rechtlich fehlerhaft an. Als Begründung wurde angeführt, das Landgericht habe nicht erkennbar die drohenden berufsrechtlichen Folgen in den Blick genommen. Die Berücksichtigung der Möglichkeit von berufsrechtlichen Folgen sei aber bereits seit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. April 2013 – 2 StR 506/12 notwendig. Es kommt dafür gerade nicht auf das Feststehen solcher Folgen an.
In der Beurteilung des Landgerichts fand sich lediglich eine Erwähnung von § 70 StGB. Dieser sieht ebenfalls die Möglichkeit eines Berufsverbots vor. Allerdings für den speziellen Fall, dass die Schuldunfähigkeit des Angeklagten erwiesen oder nicht auszuschließen ist. Die Ausführungen zu § 70 StGB zeigen zwar, dass das Landgericht grundsätzliche Überlegungen hinsichtlich eines Berufsverbotes anstellte. Aber auch diese wurden aber nicht im Rahmen der Strafzumessung aufgegriffen.

Rechtsanwalt Hildebrandt
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Torsten Hildebrandt