Letzter Wille und TestamentWenn ein Verwandter stirbt, ist dies ein großer Verlust für die Familie. Nur die wenigsten denken in diesem Moment an das Erbe, das auf sie wartet. Stattdessen steht die Trauer im Vordergrund und der Anruf vom Anwalt, der das Testament oder die Erbreihenfolge, falls kein Testament vorliegt, bekannt geben will, kommt meist überraschend. Hilfreich ist es, wenn der Verstorbene sich schon im Vorfeld Gedanken gemacht hat, wer sein Erbe antreten soll – vor allem bei Immobilienbesitz oder Anteilen an einem Unternehmen ist dies sinnvoll, damit das Erbe nicht unter den Angehörigen aufgeteilt werden muss.

Die gesetzlichen Regelungen zum Thema Testament, Erbschaft und alles, was darüber hinaus zu diesem Themenkomplex gehört, lassen sich im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) finden. Der Gesetzgeber hat hier verpflichtende Vorgaben für die Erbfolge festgeschrieben.

1 Verteilung des Erbes mit und ohne Testament
1.1 Verteilung mit Testament
1.2 Verteilung ohne Testament
1.3 Verteilung ohne Testament unter Berücksichtigung des noch lebenden Ehepartners
2 Erbschaftssteuer
2.1 Was unterliegt der Steuer?
2.2 Wann fällt die Erbschaftssteuer an?
2.3 Was für Freibeträge gelten?
3 Wer erbt, erbt nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden
3.1 Wie nimmt man ein Erbe an?
3.2 Wie schlägt man ein Erbe aus?
3.3 Wie macht man die Annahme oder die Ausschlagung rückgängig?
4 Zusammenfassung

1 Verteilung des Erbes mit und ohne Testament

Die Verteilung des Erbes ist einfacher, wenn ein Testament besteht. Damit ist klar, wer Anteil hat an dem Vermögen des Verstorbenen und wer leer ausgeht. So werden auch Familienstreitigkeiten vorgebeugt: Bei der Aufteilung haben sich Familien schon häufig im Streit getrennt, weil sie sich nicht einigen konnten, wer wie viel vom Erbe bekommt. Erbschaftsklagen, die aus dem Gefühl entstehen, ungerecht behandelt worden zu sein, sind keine Seltenheit. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, ein Testament aufzusetzen – auch wenn das nur ein Viertel aller Deutschen tun, laut Klaus Michael Groll, Gründungspräsident des Deutschen Forums für Erbrecht.

1.1   Verteilung mit Testament

Ein Testament regelt die Erbfolge. Wenn der Verstorbene seinem Ehepartner sein ganzes finanzielles und materielles Vermögen hinterlassen möchte, ist dies bedingt möglich. Ebenso kann er bestimmen, welchen Anteil seine Kinder, Enkel, Verwandten oder sogar Freunde an seinem Erbe haben sollen.

Unabhängig von den Regelungen im Testament jedoch steht nahen Verwandten wie den Kindern und dem Ehegatten ein sogenannter Pflichtteil des Erbes zu. Das bedeutet, dass der Verstorbene in seinem Testament nicht über sein ganzes Vermögen frei entscheiden durfte. Seine Testierfähigkeit, also die Fähigkeit, ein Testament aufsetzen zu können, ist demnach eingeschränkt.

Der letzte Wille ist dazu da, die Wünsche des Verstorbenen zu erfüllen. Aufgesetzt mit einem Rechtsanwalt und notariell beglaubigt ist es deswegen keine Frage, dass nach dem Testament gehandelt wird. Schwieriger sieht dies aus, wenn der Verstorbene kein Testament hinterlässt.
1.2 Verteilung ohne Testament

 

Wenn kein Testament vorliegt, wird die Erbfolge per Gesetz geregelt, wie hier beschrieben. In dieser Erbfolge gibt es Personen der 1. bis zur 5. Ordnung. In der 1. Ordnung sind die Kinder des Verstorbenen, die 2. Ordnung steht für die Eltern und Geschwister, Nichten und Neffen des Verstorbenen. In der 3. Ordnung werden die Großeltern und Tanten und Onkel, Cousins und Cousinen zusammengefasst, in der 4. Ordnung die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. Zur 5.  Ordnung gehören die noch entfernteren Voreltern und deren Nachfahren. Hinterlässt der Verstorbene keinerlei Erben, erbt der Staat das Vermögen – allerdings keine Schulden. Sind Personen der ersten Ordnung vorhanden, sind alle nachfolgenden Ordnungen von der Erbschaft ausgeschlossen. Dieses Prinzip wird durch alle Ordnungen hinweg angewandt. Das Erbe wird immer gerecht zwischen allen Personen einer Ordnung aufgeteilt. Das bedeutet: Hat der Verstorbene vier Kinder, bekommt jeder ein Viertel des Vermögens. Ist eines dieser Kinder schon tot, hat aber selbst zwei Kinder hinterlassen, also die Enkel des Verstorbenen, wird das Viertel dieses Kindes gerecht auf die beiden Enkel des Verstorbenen aufgeteilt.
In Zahlen: Der Verstorbene hat ein Vermögen von 100.000 Euro. Jedes der vier Kinder bekommt 25.000 Euro. Ist eines der Kinder schon tot und die beiden Enkel werden beerbt, erhalten beide je 12.500 Euro.
1.3 Verteilung ohne Testament unter Berücksichtigung des noch lebenden Ehepartners


Komplizierter wird die Rechnung, wenn der Partner noch lebt. Erbberechtigt per Gesetz ist der Ehepartner, wenn die Ehe Bestand hat und keine Scheidung angestrebt wurde, oder der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die Erbhöhe des Partners richtet sich nach dem familienrechtlichen Güterstand, in dem die beiden gelebt haben. Ein Beispiel: Der Verstorbene hinterlässt seine Frau, vier Kinder und ein Vermögen von 100.000 Euro. Das Ehepaar lebte in einem Güterstand, und zwar in dem der Zugewinngemeinschaft. Aus diesem Grund erhält die Ehefrau die Hälfte des Erbes, also 50.000 Euro. Der Rest wird gerecht auf die vier Kinder verteilt, jedes der Kinder erhält also 12.500 Euro.

 

2         Erbschaftssteuer

Einfach nur zu erben ist allerdings nicht alles: Die Erbschaftsteuer fällt an. Diese wird kompliziert berechnet und ist für den Erbenden oft nicht einfach zu verstehen. Wichtige Aspekte, die die Steuer ausmachen, sind aber das Vermögen an sich, inklusive von möglichen Immobilien oder Antiquitäten, und der Verwandtschaftsgrad des Erben zum Verstorbenen. Wenn beispielsweise der Ehegatte erbt, so tut er dies laut Steuertipps.de bis zu einem Betrag von 500.000,00 € steuerfrei. Alles, was darüber hinaus geht jedoch, wird versteuert. Bei Kindern, Enkelkindern und Adoptivkindern beträgt die steuerfreie Summe 400.000,00 €, bei Eltern und Großeltern 100.000,00 €. Orientiert wird sich am Steuerklassensystem gemäß § 15 ErbStG. Die Quote der Versteuerung reicht von 7 % bis 50 %.

2.1   Was unterliegt der Steuer?

Wie schon erwähnt, unterliegt das gesamte Vermögen des Verstorbenen der Erbschaftssteuer. Dazu zählen neben dem finanziellen Vermögen auch Immobilien und Antiquitäten. Sollte der Verstorbene ein Unternehmen besitzen oder Anteile an einem haben, unterliegen auch diese der Steuer. Selbst Schenkungen, die beispielsweise in einem Testament angegeben werden können, werden mit der Steuer belastet. Sie werden mit gleichen Steuersätzen belegt wie eigentliche Erbschaften.
2.2 Wann fallen die Steuern an?

Die Steuern für ein Erbe oder für Schenkungen fallen sofort an. Bei Schenkungen, sobald sie erhalten wurde und bei einem Erbe sobald es angetreten wurde. Selbst wenn das Finanzamt nicht sofort reagiert und die Steuer einfordert, müssen die Erben und Beschenkten mit der Abgabe eines gewissen Teils ihres erhaltenen Vermögens rechnen. Anders sieht dies aber aus, wenn das vermögen die Freibeträge nicht überschreitet.
2.3 Freibeträge der Erbschaftssteuer

Per Gesetz haben Erben bestimmte Freibeträge, die sie ohne Erbschaftssteuer erhalten können. Je näher der Verwandtschaftsgrad ist, desto höher ist der Freibetrag. Der Ehepartner, Kinder und der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben einen Freibetrag von 400.000 bis 500.000 Euro. Mit jeder Ordnung sinkt der Freibetrag immer weiter ab, entfernte Verwandte oder Personen, die in keinem Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen stehen, haben nur noch einen Freibetrag von 20.000 Euro. Übertrifft das Vermögen der Erbschaft den Freibetrag, wird auf den überschüssigen Betrag die Erbschaftssteuer erhoben. Weitere Informationen dazu gibt es unter anderem  auf diesem Ratgeber mit dem Thema „Letzter Lebensabschnitt und Tod“.

3         Wer erbt, erbt nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden

Bei einer Erbschaft denken die meisten erst einmal das Vermögen, das auf sie aufgeteilt wird. Den wenigsten ist klar, dass sie neben dem Vermögen auch die Schulden des Verstorbenen erben. Damit die Erben dadurch nicht in den Ruin getrieben werden, haben sie das Recht, das Erbe auszuschlagen, wie zum Beispiel auf https://ergodirekt.de/de/ratgeber/letzerlebensabschnittundtod/erbschaft.html erklärt wird. Hierfür steht eine Frist von 6 Wochen zur Verfügung.

3.1   Wie nimmt man ein Erbe an?

Ein Erbe anzunehmen, ist denkbar einfach: Wenn die Erbfolge in einem Testament oder per Gesetz geregelt ist, und einem so ein Anteil zusteht, muss man nichts anderes tun, als inaktiv zu bleiben. In diesem Fall erhält man automatisch den ihm zustehenden Betrag vom Vermögen des Verstorbenen – und auch die ihm zustehenden Schulden. Deswegen ist es wichtig, zu wissen, wie ein Erbe ausgeschlagen werden kann.
3.2 Wie schlägt man ein Erbe aus?

Wenn das Erbe von Schulden belastet ist und es den Erben in finanzielle Schwierigkeiten bringen würde, kann er das Erbe ausschlagen. Dies muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen geschehen. Das Nachlassgericht ist dafür zuständig und die Ausschlagung muss persönlich und schriftlich erfolgen. Allerdings reicht bei großer Entfernung zum Wohnort des Verstorbenen auch eine notariell beglaubigte Erklärung, dass das Erbe ausgeschlagen wird. Dieses muss per Post aber innerhalb der Frist beim Nachlassgericht eingehen.
3.3 Annahme oder Ausschlagung rückgängig machen

Das Gesetz zur Erbschaft ist pragmatisch formuliert, wie auf Stern.de http://www.stern.de/wirtschaft/geld/erbschaft-ausschlagen-wenn-erben-schulden-erben-bedeutet-706815.html dargestellt: „Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme.“ Das bedeutet, dass eine Annahme oder Ausschlagung nachträglich rückgängig gemacht werden – wenn dafür triftige Gründe vorliegen. Dazu zählt beispielsweise das Nichtwissen um die Verschuldung des Erbes oder um die Existenz von Miterben.

4         Zusammenfassung

Ein Todesfall zieht eine lange Reihe von Erbangelegenheiten nach sich. Wer den Hinterbliebenen helfen möchte, sollte ein Testament verfassen. So entgehen viele den Familienstreitigkeiten, da es von vornherein klar ist, wer wie viel bekommt. Die gesetzliche Aufteilung des Erbes ist schwieriger, vor allem wenn es um die Aufteilung von Immobilien geht: Im Zweifelsfall kann es sogar passieren, dass ein von der Familie bewohntes Haus verkauft werden muss, weil die Erben auf ihrem Anteil bestehen, dieser aber nur durch den Verkauf ausbezahlt werden kann. Es ist empfehlenswert, dass im Vorfeld alles geregelt wird, sodass am letzten Willen des Verstorbenen keine Fragen aufkommen können und sich im Optimalfall jeder gerecht behandelt fühlt.

 

Quelle: http://www.spiegel.de/panorama/justiz/pflege-erbstreit-bis-dass-das-geld-euch-scheidet-a-769805.html
http://www.berlin.de/sen/finanzen/steuern/informationen-fuer-steuerzahler-/faq-steuern/artikel.9070.php
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/

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