Eine, wegen der in einem Lebensmittel-Discounter getätigten, aus dem nationalsozialistischen Sprachgebrauch kommenden Anrede “Jawohl, mein Führer”, ausgesprochene Kündigung, wurde als rechtsunwirksam erklärt. Der, wegen Vertragspflichtverletzungen getätigten Kündigung, hätte eine ordnungsgemäße Abmahnung zugrunde liegen müssen. Käme es nach einer einschlägigen Abmahnung erneut zu Vertragsverstößen, könnte eine verhaltensbedingte Kündigung erfolgen (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 11 Sa 353/10, Urteil vom 20.01.2011).

Als eine Sekretärin auf Wunsch ihres Verkaufsleiters, den Bereichsleiter am 15.09.2008 an fehlende Umsatzzahlen erinnerte und dabei unterstrich, dass die Übermittlung der Umsatzmeldungen vom Verkaufsleiter mit hoher Wichtigkeit und Dringlichkeit gewünscht werde, äußerte sich der klagende Bereichsleiter mit dem aus dem nationalsozialistischen Sprachgebrauch stammenden Zitat: “Jawohl, mein Führer”.

Die Sekretärin informierte über diesen Zwischenfall umgehend den Verkaufsleiter, welcher sodann am Wochenende ein telefonisches Gespräch mit dem Kläger führte. Der klagende Bereichsleiter entschuldigte sich in weiterer Folge bei der Sekretärin für seine Äußerung. Dennoch kam es am 29.09.2008 durch die beklagte Partei zu einer außerordentlichen Kündigung des Klägers, welche nunmehr zu einem jahrelangen, mehrinstanzlichen Rechtsstreit führte.

Im erstinstanzlichen Urteil wurde das durch die am 29.09.2008 ausgesprochene Kündigung beendet Arbeitsverhältnis für “nicht beendet” erklärt. Eine danach eingebrachte Berufung der beklagten Partei, wurde vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz mit Urteil vom 17.12.2009 rechtskräftig zurückgewiesen. Im Anschluss kündigte die Beklagte mit Schreiben 28.12.2009 das Arbeitsverhältnis des Klägers ordentlich, woraufhin der Kläger beantragte, das Arbeitsverhältnis als ungekündigt fortbestehen zu lassen und im Rahmen einer Verurteilung der Beklagten, den Kläger im Zweigbetrieb in einer leitenden Funktion weiter zu beschäftigen, bis der rechtskräftige Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens bewirkt werden könne.

Mit der Begründung, solche aus dem nationalsozialistischen Sprachgebrauch kommenden Äußerungen des Klägers wären bereits in der Vergangenheit mehrfach vorgekommen, beantragte die Beklagte, die Klage abzuweisen. Des Weiteren wurde von der beklagten Partei hervorgebracht, dass es früher bereits zu mehrfachen Abmahnungen und Ermahnungen, Kritikschreiben sowie Beschwerden über den klagenden Bereichsleiter gekommen sei.

Das Arbeitsgericht Koblenz erkannte nach den Klageanträgen, die eine Weiterbeschäftigung des Bereichsleiters beinhalteten. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass sich die Beklagte auf vorgetragene, vorherig ereignete Kündigungsgründe nicht berufen könne und demzufolge, nicht zuletzt wegen zuvor vom Landesarbeitsgericht entschiedener fehlender sozialer Rechtfertigung für eine Kündigung, eine Wiederholungskündigung unzulässig wäre. Der ordentlichen Kündigung vom 28.12.2009 wurde derselbe Sachverhalt zugrunde gelegt, wie der bereits im Berufungsverfahren für unzulässig erachteten streitgegenständlichen Kündigung vom 29.8.2008. Dem Arbeitgeber ist es verwehrt, eine neuerlich ausgesprochene Kündigung auf Gründe zu stützen, die bereits Grundlage einer streitgegenständlichen Kündigung in einem Vorprozess waren.

Hierdurch wurde ein Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers, nach einer zugrunde gelegten Rechtsprechung des großen Senats am Bundesarbeitsgericht vom 27.02.1985 (GS 1/84, NZA 1985, 702 ff.), für die Dauer des Kündigungsschutzrechtsstreits begründet.

Nach einer eingebrachten zurückgewiesenen Berufung der Beklagten blieb es letzten Endes bei diesem Urteil.

Auch wurde der Beklagten erklärt, dass vorherige Abmahnungen und Ermahnungen, Kritikschreiben sowie Beschwerden über den Kläger, gegen das Sozialrecht und Steuerrecht verstoßen und somit in einen anderen Pflichtenkreis fallen.

Gemäß des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hätte es die Beklagte bei einer Abmahnung bewenden lassen müssen, da die Erwartung berechtigt wäre, da der Kläger den beleidigenden Charakter seiner leichtfertig ausgesprochenen Äußerung nicht erkannt hatte und eine telefonische Entschuldigung erklärte, dass er sich eine Abmahnung mit Kündigungsfolge zu Herzen nehmen wird und ein vertragsgerechtes Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden könne. Eine ausgesprochene Kündigung erweist sich demzufolge als rechtsunwirksam.

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