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Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfs in der Grundsicherung der Arbeitsuchenden (SGB II)

AutorMelanie Seidlitz
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2013
Seitenanzahl97 Seiten
ISBN9783656496427
FormatePUB/PDF
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis29,99 EUR
Masterarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,0, Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin, Veranstaltung: Sozialrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: I.Einführung- 1 - A.Problemstellung- 1 - B.Zielsetzung- 2 - C.Aufbau- 2 - II.Sozialgesetzbuch II- 2 - A.Geschichtliche Entwicklung bis hin zum Sozialgesetzbuch- 2 - B.Rechtsgrundlage des Sozialgesetzbuches- 3 - C.Grundlagen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)- 4 - 1.Entstehung- 4 - 2.Leistungsgrundsätze- 4 - 3.Finanzierung- 5 - 4.Anspruchsvoraussetzungen- 6 - a)Erwerbsfähigkeit- 6 - b)Hilfebedürftigkeit- 7 - c)Gewöhnlicher Aufenthalt- 7 - 5.Leistungsbereiche des SGB II- 8 - a)Leistungen zur Eingliederung in Arbeit- 8 - b)Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts- 8 - (1)Regelbedarf- 8 - (2)Leistung für Unterkunft und Heizung- 9 - (3)Mehrbedarfe- 9 - (4)Sonderbedarfe- 9 - (5)Leistung für Bildung und Teilhabe- 10 - 6.Der Regelbedarf im Einzelnen- 10 - a)Referenzgruppen- 11 - b)Entwicklung der Regelbedarfshöhe- 11 - c)Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben- 13 - III.Berechnung des Regelbedarfs- 13 - A.Warenkorbmodell- 13 - B.Statistikmodell- 14 - C.Einkommens- und Verbrauchsstichprobe- 14 - 1.Erhebungsteile- 15 - 2.Quotenstichprobe- 16 - 3.Plausibilitätskontrollen und Ausgrenzungen- 16 - D.Laufende Wirtschaftsrechnungen- 17 - E.Fortschreibung der Regelbedarfe- 17 - 1.Fortschreibung nach der Regelsatzverordnung- 17 - 2.Fortschreibung nach dem RBEG- 18 - IV.Verfassungsmäßige Beurteilung- 18 - A.Zuständigkeit des BVerfG- 18 - 1.Verfassungsrechtliche Normkontrolle- 19 - a)Verfassungsbeschwerde- 19 - (1)Zulässigkeitsvoraussetzungen- 19 - (2)Begründetheit- 20 - (3)Entscheidung- 20 - b)Abstrakte Normkontrolle- 21 - (1)Zulässigkeitsvoraussetzungen- 21 - (2)Begründetheit- 21 - (3)Entscheidung- 22 - c)Konkrete Normkontrolle- 22 - (1)Zulässigkeit- 22 - (2)Begründetheit- 22 - (3)Entscheidung- 23 - d)Normkontrolle bezüglich des Grundsatzurteils- 23 - B.Das richtungsweisende Urteil des BVerfG- 24 - 1.Zusammenfassung- 24 - 2.Beurteilungen und Vorgaben des BVerfG- 25 - a)Ansparkonzept- 26 - b)Prozentualer Regelbedarf für die Regelbedarfsstufe 2- 26 - c)Parlamentsgesetz- 27 - d)Realitäts- und bedarfsgerechte Ermittlung der Regelbedarfe- 27 - (1)Fehlende Regelungen im SGB II- 27 - (2)Statistikmodell als Grundlage- 28 - (3)Die EVS als Grundlage- 28 - (4)Referenzgruppen und Bereinigung- 28 - (5)Abschläge- 29 - (6)Interner Ausgleich- 31 - e)Fortschreibung der Regelbedarfe- 31 - f)Verfassungswidrigkeit der übrigen Regelbedarfsstufen- 32 - g)Härtefallregelung- 32 - C.Änderungen und Kritik nach dem Grundsatzurteil des BVerfG- 33 - 1.Parlamentsgesetz- 33 - 2.Realitäts- und bedarfsgerechte Ermittlung der Regelbedarfe- 33 - a)Statistikmodell- 33 - b)Die EVS 2008 als Grundlage- 34 - c)Referenzgruppen und deren Bereinigung- 36 - (1)Aufstocker- 37 - (2)verdeckte Armut- 38 - (3)atypische Haushalte- 41 - (4)Quantilsdefinition- 43 - (5)Regelbedarfsstufe 1 für Eltern- 46 - (6)Regelbedarfsstufe 3- 47 - 3.Nicht regelbedarfsrelevante Abschläge- 48 - a)Abteilung 01 Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke- 49 - b)Abteilung 02 Tabakwaren, alkoholische Getränke- 51 - c)Abteilung 03 Bekleidung und Schuhe- 52 - d)Abteilung 04 Wohnen, Energie, Wohnungsinstandsetzung- 55 - e)Abteilung 05 Innenausstattung, Haushaltsgeräte und- 58 - -gegenstände- 58 - f)Abteilung 06 Gesundheitspflege- 61 - g)Abteilung 07 Verkehr- 63 - h)Abteilung 08 Nachrichtenübermittlung- 67 - i)Abteilung 09 Freizeit, Unterhaltung, Kultur- 69 - j)Abteilung 10 Bildung- 71 - k)Abteilung 11 Beherbergungs- und Gaststättenleistungen- 73 - l)Abteilung 12 Andere Waren und Dienstleistungen- 75 - 4.Interner Ausgleich- 78 - 5.Fortschreibung der Regelbedarfe und sonstiger Leistungen- 79 - 6.Härtefallregelung- 83 - V.Fazit- 84 - Literaturverzeichnis.............................................................................. VIII

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Leseprobe

II. Sozialgesetzbuch II


 

A. Geschichtliche Entwicklung bis hin zum Sozialgesetzbuch


 

Die geschichtliche Entwicklung bis hin zum heutigen Sozialgesetzbuch ist lang. Erste Ansätze wohlfahrtsstaatlicher Einrichtungen finden sich bereits in der Antike, wo Nahrungsmittel verteilt wurden, die aus Spenden und Wohlfahrtssteuern finanziert wurden.[9] Im Mittelalter übernahm hauptsächlich die Kirche die Armenfürsorge.[10] Das Zeitalter der Industrialisierung im 19. Jahrhundert machte grundlegende Reformen nötig.[11] Am 17. November 1881 erging die „Kaiserliche Botschaft“, die zur Absicherung der Arbeiterschaft sowie zur Sicherung des sozialen Friedens die Einführung einer Arbeiterversicherung vorsah.[12] So traten 1884 die Krankenversicherung der Arbeiter, 1885 das Unfallversicherungsgesetz und 1891 das Gesetz betreffend der Invaliditäts- und Altersversicherung in Kraft.[13] Diese von Otto v. Bismarck hervorgerufene Sozialgesetzgebung bildet noch heute die Grundlage der sozialpolitischen Entwicklung.[14]

 

Im Jahr 1927 folgte das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG).[15] Das Gesetz über die Pflegeversicherung trat 1995 in Kraft.[16]

 

Da das Sozialrecht im Laufe der Jahrhunderte immer unübersichtlicher geworden war, strebten sowohl Bundeskanzler Adenauer als auch Bundeskanzler Brandt eine Kodifizierung des Sozialrechts an.[17] Mit den Arbeiten daran begann 1970 eine Sachverständigenkommission.[18] Nunmehr besteht das Sozialgesetzbuch aus 12 Büchern und bildet damit das größte und bedeutendste Gesetzeswerk der Bundesrepublik Deutschland.[19]

 

Nicht zu vergessen sind noch die in § 68 SGB I bezeichneten besonderen Teile des Sozialgesetzbuches wie beispielsweise das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Diese Teile sind bisher in speziellen Gesetzen geregelt, sollen langfristig jedoch in das Sozial-gesetzbuch eingegliedert werden.[20]

 

B. Rechtsgrundlage des Sozialgesetzbuches


 

Die verfassungsrechtliche Grundlage des Sozialgesetzbuches bildet das Sozialstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten auf Schutz der Menschen-würde und auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) sowie dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).[21] Das Sozialstaatsprinzip ist in Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG verankert. Die Bundes-republik Deutschland (BRD) ist gemäß Art. 20 Abs. 1 GG ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Nach Art. 28 Abs. 1 GG muss die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des republikanischen, demo-kratischen und sozialen Rechtstaates entsprechen. Die wesentlichen Leit- gedanken des Sozialstaatsprinzips sind der soziale Ausgleich, die soziale Sicherheit sowie die soziale Gerechtigkeit.[22] Eine Änderung, durch welche die Art. 1 – 20 berührt werden, ist gemäß Art. 79 Abs. 3 GG unzulässig („Ewigkeitsgarantie“).[23] Das Sozialstaatsprinzip kann daher nicht aufgehoben werden.

 

C. Grundlagen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)


 

1. Entstehung


 

Die zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II oder auch Hartz IV) hat ihre Rechtsgrundlage im Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 und bildet Teil 4 der Hartz-Gesetze.[24]

 

Vor dessen Inkrafttreten bestanden zwei Fürsorgesysteme für erwerbsfähige Hilfebedürftige parallel nebeneinander. Zum einen die Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III; zum anderen die Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).[25]

 

Die Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III trat zum 1. Januar 1998 in Kraft und löste das AVAVG und das AFG ab, welche bis Mitte 1969 bzw. bis Ende 1997 galten.[26] Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatten Hilfebedürftige, welche keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatten, beispielsweise aufgrund einer fehlenden An-wartschaft (§ 190 Abs. 1 SGB III a.F.[27]).

 

Das BSHG löste die klassische Armenfürsorge ab und trat zum 1. Juni 1962 in Kraft.[28] Anspruch auf Sozialhilfe hatten Hilfebedürftige, die beispielsweise keinen oder einen nicht ausreichenden Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatten (§ 2 Abs. 1 BSHG).

 

Seit dem 1. Januar 2005 sind nunmehr die Arbeitslosen- und Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfebedürftige aus dem SGB III und dem BSHG ausgegliedert und im SGB II zusammengefasst worden.[29] Das BSHG wurde zum 1. Januar 2005 durch das SGB XII abgelöst.[30] Diese klassische Sozialhilfe wurde auf die Hilfe zum Lebensunterhalt für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige beschränkt.[31]

 

Ausgangspunkt der Zusammenlegung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe war die anhaltende Massenarbeitslosigkeit sowie die Ineffizienz und Intransparenz der beiden nebeneinander bestehenden Systeme.[32]

 

2. Leistungsgrundsätze


 

Auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, da diese allgemeine Grundsätze des öffentlichen Haushaltsrechts darstellen.[33] Normiert sind diese Grundsätze in § 7 Abs. 1 BHO/LHO, § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder und nicht zuletzt in Art. 114 Abs. 2 des Grundgesetzes.

 

Diesen Grundsätzen ist jegliches öffentliches Verwaltungshandeln unterworfen.[34] Das Maß des Notwendigen darf bei der Mittelverwendung nicht überschritten werden.[35]

 

Weitere wichtige Grundsätze des SGB II sind die des „Forderns und Förderns“. Der Grundsatz des Forderns ist in § 2 SGB II verankert und implementiert die Verpflichtung der Hilfebedürftigen zur Selbsthilfe und zur Behebung der Hilfe-bedürftigkeit.[36] Der Grundsatz des Förderns ist in § 14 SGB II geregelt und verpflichtet die Leistungsträger des SGB II dazu, die Hilfebedürftigen durch Ein-gliederung in Arbeit, Benennung eines Ansprechpartners sowie die Erbringung erforderlicher Leistungen zu unterstützen.[37] Es wird hier auch vom Konzept des aktivierenden Sozialstaates gesprochen.[38]

 

3. Finanzierung


 

Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden ausschließlich aus Steuermitteln finanziert und nicht aus der Arbeitslosenversicherung. Daher werden sie unabhängig von vorherigen Beitragszeiten und Einkommenshöhen geleistet.[39]

 

Im Allgemeinen besteht der Grundsatz, dass der Bund der grundsätzliche Kostenträger ist, soweit die Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit erbracht werden.[40] Dies sind insbesondere die Leistung des Regelbedarfs, Erbringung der Mehrbedarfe nach § 21 SGB II, die in § 24 SGB II geregelten Leistungen mit Ausnahme der Erstausstattung für Wohnung, Bekleidung und Schwangerschaft, die Eingliederungsleistungen nach §§ 16 ff. SGB II aus-genommen der kommunalen Eingliederungsleistungen sowie die Kosten des Bildungs- und Teilhabepakets.[41]

 

An den Kosten der Unterkunft beteiligt sich der Bund gemäß § 46 Abs. 5 SGB II zweckgebunden. Im Jahr 2013 zu 34,4 % in Baden-Württemberg, 40,4 % in Rheinland-Pfalz und zu 30,4 % in allen übrigen Ländern.

 

Die Gesamtverwaltungskosten werden gemäß § 46 Abs. 3 SGB II anteilig zu derzeit 84,8 % vom Bund und zu 15,2 % von den Kommunen getragen.

 

Des Weiteren kann der Bund beispielsweise den Verteilungsmaßstab festlegen, nach welchem Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten an die Arbeitsagenturen verteilt werden. Auf die Finanzierung im Einzelnen soll jedoch, aufgrund der Komplexität, nicht eingegangen werden.[42]

 

4. Anspruchsvoraussetzungen


 

Im Kapitel 2 des SGB II (§§ 7-13) sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld II geregelt, auf welche an dieser Stelle kurz ein-gegangen werden soll.

 

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II erwerbsfähige und hilfebedürftige Personen zwischen dem 15. Lebensjahr und der dynamischen Altersgrenze zwischen dem 65. und 67. Lebensjahr (§ 7a SGB II), soweit sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD haben und kein Ausschlusstatbestand nach § 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 – 6 SGB II vorliegt, beispielsweise ein sechsmonatiger stationärer Aufenthalt.[43] Es wird daher auch von „erwerbsfähigen Hilfebedürftigen“ gesprochen.

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