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Arbeitsfelder der Sozialen Arbeit

Die Jugendgerichtshilfe

AutorGunter Thiele
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2008
Seitenanzahl12 Seiten
ISBN9783640137565
FormatPDF
Kopierschutzkein Kopierschutz
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis12,99 EUR
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1,7, Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (HTWK Leipzig), Veranstaltung: Arbeitsfelder der Sozialen Arbeit, 5 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Werden Jugendliche oder Heranwachsende zum Täter, d. h. begehen sie eine Straftat, wird die Jugendhilfe in Form der Jugendgerichtshilfe (JGH) aktiv. Nach § 52 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) ist das Jugendamt organisatorisch für die Jugendgerichtshilfe zuständig, während die Ausübung der JGH teilweise in Zusammenarbeit mit freien Trägern der Jugendhilfe (4%) erfolgt, aber zum größten Teil (96%) von den öffentlichen Trägern ausgeübt wird (vgl. Trenczek, 2003, S. 46). Die rechtlichen Rahmenbedingungen der JGH sind u.a. in den §§ 52 KJHG und § 38 JGG festgelegt. Speziell aus dem JGG und dem sich daraus ableitbaren Erziehungsgedanken straffällig gewordener Jugendlicher ergeben sich die Aufgaben der JGG, die von Jugendgerichtshelfern wahrgenommen werden. Zum Personenkreis, für den die Jugendgerichtshilfe zuständig ist, gehören Jugendliche und Heranwachsende im Alter von 14 bis 21 Jahren. Mit diesen Straftätern, deren Straftaten und Ursachen muss sich der Jugendgerichtshelfer auseinandersetzen, die Einsicht in das begangene Unrecht, also die Straftat, fördern und durch den Einsatz erzieherischer Maßnahmen erneute Straftaten verhindern. Die Jugendgerichtshilfe befindet sich im Raum zwischen Jugendhilferecht und Jugendstrafrecht. 'Im Vordergrund aller jugendstrafrechtlicher Überlegungen müssen daher die Erforschung der Täterpersönlichkeit - und nicht primär die Tat - sowie die richtige 'Behandlung' des Täters stehen. Denn spätestens seit Beginn unseres Jahrhunderts wird erkannt, daß fast alle Straftaten Jugendlicher (14-18 Jahre) und Heranwachsender (18-21 Jahre) ihre Ursache in ihrer Entwicklung/Sozialisation haben, die der Staat bei seinen strafrechtlichen Sanktionen daher beachten muß.' (Schleicher, 1992, S. 281) Die historische Entwicklung, die rechtlichen Grundlagen und die Aufgaben der JGG werden im Nachfolgenden abgehandelt. Bereits in früheren Zeitaltern, wie der Germanischen Zeit oder im Mittelalter, gab es für Kinder und Jugendliche bezüglich der Bestrafung vorangegangenen Unrechts eine Sonderstellung. Entweder wurde ihnen nur die Hälfte der Strafe auferlegt oder sie bekamen andere Strafen als Erwachsene, z.B. wurden sie nicht verstümmelt, sondern ausgepeitscht.

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