Bilder der Mitgleider der AnwaltskanzleiAbtreibungen sind in Deutschland unter bestimmten Umständen erlaubt. Vorausgesetzt wird, dass die Schwangere eine Konfliktberatung in Anspruch nimmt und der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt bis zur 12. Schwangerschaftswoche durchgeführt wird.

Dieser Rahmen findet sich im Strafgesetzbuch (StGB), da die Nichteinhaltung dieser Umstände grundsätzlich strafbar ist. Im Zusammenhang mit dem Schwangerschaftsabbruch findet sich im StGB darüber hinaus noch eine weitere Strafbarkeit. Das Gesetz spricht dabei von der „Verbreitung von Schriften seines Vermögensvorteils wegen“.

Amtsgericht hält Informationen auf der Praxis-Homepage für Werbung

Was das konkret bedeutet musste nun eine Allgemeinmedizinerin aus Gießen erfahren. Sie wurde vom dortigen Amtsgericht (Urteil vom 24.11.2017) zu einer Geldstrafe in Höhe von 6.000 Euro verurteilt, weil sie auf Ihrer Internetseite Informationen zum Schwangerschaftsabbruch für Jedermann bereitstellte und dabei auch auf Ihr Honorar hinwies.

Für die Amtsrichterin war dies eine verbotene Werbung im Sinne des § 219a. Der Argumentation der Anwältin der Ärztin, dass es sich dabei nicht um eine „appellative Werbung“ gehandelt habe, wollte das Gericht nicht folgen. Dir Richterin wird dabei in der Presse wie folgt zitiert: „Der Gesetzgeber möchte nicht, dass über den Schwangerschaftsabbruch in der Öffentlichkeit diskutiert wird, als sei es eine normale Sache“.

Zweifelhafte Entscheidung mit unerwünschten Konsequenzen

Darüber, ob die Bereitstellung von Abtreibungsinformationen durch die Gießener Ärztin tatsächlich unter den Tatbestand des § 219a fällt, lässt sich streiten. Der Fall wird wohl noch weitere Gerichte beschäftigen und womöglich sogar vor dem Bundesverfassungsgericht landen.
Bereits jetzt haben sich Politiker, Kirchenvertreter, Rechtsgelehrte, Frauenrechtler und Abtreibungsgegner positioniert, um die gerichtliche Bühne für die Verbreitung ihrer Rechtsauffassung zu nutzen.

Steht das Werbeverbot für Abtreibungen vor dem Aus?

Greift man die aktuelle Stimmung auf, könnte es auch unabhängig vom Ausgang des juristischen Verfahrens zu einer Streichung oder zumindest Modifizierung des Werbeverbots für den Schwangerschaftsabbruch kommen. Derzeit überwieg nämlich deutlich die Ansicht, dass es zumindest Arztpraxen möglich sein muss, über einen Schwangerschaftsabbruch wie auch über andere ärztliche Leistungen zu informieren.
Durch die Lockerung des Verbots der Abtreibung ist spiegelbildlich ein Recht der Frau auf einen Schwangerschaftsabbruch entstanden. Die Ausübung des Rechts erfordert den Zugang zu Informationen nicht nur von Beratungsstellen sondern gerade auch von den Personen, die die Abtreibung vornehmen.

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