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Bürgschaft und Patronatserklärung: Ein wirtschaftlicher und juristischer Vergleich

AutorChristin Tödter
VerlagDiplomica Verlag GmbH
Erscheinungsjahr2014
Seitenanzahl80 Seiten
ISBN9783842843936
FormatPDF
Kopierschutzkein Kopierschutz
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis19,99 EUR
Die Vergabe von Krediten und deren Besicherung spielt in der alltäglichen Banken- und Unternehmenspraxis eine außerordentlich wichtige Rolle. Besonders die gesetzlich nicht geregelte Patronatserklärung gewinnt als Sicherungsmittel, mit ihren vielen verschiedenen Erscheinungsformen und vielschichtigen Anwendungsmöglichkeiten, stetig an Bedeutung. Viele Eigenschaften der Patronatserklärung sind jedoch auch gut 50 Jahre nach ihrer Entwicklung immer noch Auslegungssache und wurden mitunter von verschiedenen Gerichten widersprüchlich bewertet. Gerade weil die Patronatserklärung also nicht gesetzlich geregelt ist, und immer noch einer stetigen Entwicklung und Definition unterliegt, ist es sinnvoll sich erneut mit ihr zu beschäftigen. Dazu wird die Patronatserklärung in diesem Buch in einen Vergleich mit der Bürgschaft gestellt, da diesen beiden Sicherungsformen eine Ähnlichkeit nachgesagt wird. Die Autorin analysiert dazu, die am häufigsten verwendeten Erscheinungsformen, geht auf die Fragen der Haftung und der Wirkung ein und stellt die Vor- und Nachteile für alle Beteiligten heraus.

Christin Tödter, LL.B., wurde 1988 geboren. Das Studium des Wirtschaftsrechts schloss die Autorin im Jahr 2012 mit dem Bachelor erfolgreich ab. Ihr Studienschwerpunkt lag auf dem deutschen und europäischen Banken- und Versicherungsrecht. Bereits während des Studiums sammelte die Autorin umfassende praktische Erfahrungen in international tätigen Wirtschaftsrechtskanzleien, unter anderem in Lettland und Litauen. Im Studium wurde das besondere Interesse der Autorin für die Kreditwirtschaft und für Kreditsicherungsmittel geweckt. In ihrer praktischen Tätigkeit im Umgang mit Großunternehmen wurde dabei das Augenmerk besonders auf die Bürgschaft und die Patronatserklärung gelenkt, was sie motivierte, sich der Thematik dieses Buches zu widmen.

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Leseprobe
Textprobe: Kapitel III, Darlehensvertrag: Ein Darlehensvertrag ist i.d.R. der Grund für die Kreditsicherung. Er wird zwischen dem Kreditgeber, also meist der Bank, und dem Kreditnehmer geschlossen. Er ist in den §§ 488 - 505 BGB gesetzlich geregelt. Für diese Bearbeitung werden aber nur die §§ 488 - 490 BGB von Bedeutung sein, da die darauf folgenden Normen für Verbraucherverträge konzipiert sind, also für Fälle, in denen der Kreditnehmer Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist. Damit finden diese Normen keine Anwendung auf Unternehmenskredite. Der § 488 Abs. 1 BGB beschreibt als erstes die Pflichten der Vertragsschließenden Parteien. Demzufolge verpflichtet der Vertrag den Darlehensgeber zur Zahlung der vereinbarten Summe und den Darlehensnehmer zur Zahlung der vereinbarten Zinsen und zur Rückzahlung der Summe bei Fälligkeit. Es handelt sich um einen gegenseitigen Vertrag, der beiden vertragsschließenden Parteien bestimmte Pflichten auferlegt. Mit einem Darlehensvertrag gehen die Parteien zwangsläufig ein Dauerschuldverhältnis ein. Laut § 488 Abs. 2 BGB sind die Zinsen 'nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.' Im Darlehensvertrag stehen die meisten Bedingungen, gerade wenn es sich um Unternehmenskredite handelt, zur Disposition, da Wirtschaftsakteure nicht als so schützenswert erachtet werden. Die einzigen zwingenden Bestandteile eines Darlehensvertrages sind die in § 488 Abs. 1 BGB festgelegten Grundpflichten der Parteien, also die Zurverfügungstellung von Geld und die Rückzahlung der Summe zuzüglich Zins. Alles Weitere, also auch wie hoch dieser Zins sein soll, wann und wie gezahlt wird, Laufzeit des Vertrages und Fälligkeit der Rückerstattung, können von den Parteien frei vereinbart werden. Es sind auch zinslose Darlehen möglich, die allerdings in der Bankenpraxis keine relevante Rolle spielen. Werden keine Zinsen vereinbart, gilt i.d.R. der gesetzliche Regelzinssatz gemäß § 246 BGB in Höhe von 4 % p.a. Für Unternehmenskredite gibt es im Gegensatz zu Verbraucherkrediten keine gesetzlichen Formvorschriften. Sie könne theoretisch also auch mündliche geschlossen werden. Allerdings ist es als Beweismittel natürlich immer ratsam eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Gemäß den §§ 489 und 490 BGB obliegt dem Kreditnehmer ein ordentliches, und beiden Parteien ein außerordentliches Kündigungsrecht. Eine Kündigung ist in Fällen, in denen eine feste Rückzahlungsfrist nicht bestimmt wurde sogar nötig, um die Fälligkeit der geschuldeten Summe herbeizuführen. Gemäß § 488 Abs. 3 BGB beträgt die Kündigungsfrist dann drei Monate. Alle weiteren ordentlichen Kündigungsmöglichkeiten des Darlehensnehmers bestimmen sich danach, ob der Sollzinssatz gebunden, und wie lange die Kreditlaufzeit ist. Die Kündigungsfristen variieren dann zwischen ein und drei Monaten. Gemäß § 489 Abs. 5 BGB ist der 'Sollzinssatz (...) der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird.' Gebunden meint in diesem Sinne, dass der Zins oder mehrere Zinssätze 'für die gesamte Vertragslaufzeit (...) vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden.' Zum Wirksamwerden der Kündigung Seitens des Kreditnehmers ist es nötig, dass der noch offene Betrag innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung zurückbezahlt wird. Andernfalls gilt die Kündigung als wirkungslos. Diese ordentlichen Kündigungsrechte des Kreditnehmers dürfen vertraglich nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers berechtigt ihn laut § 490 Abs. 2 BGB das Darlehen mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen, wenn dieser die Schuld mit einem Grundpfandrecht besichert hat und 'der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat.' Allerdings müssen hier zwischen Auszahlung des Kredits und Kündigung mindestens sechs Monate liegen und der Darlehensnehmer ist verpflichtet dem Kreditgeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu erstatten, die sog. 'Vorfälligkeitsentschädigung' vgl. § 490 Abs. 2 Satz 2. Auch dem Darlehensgeber obliegt ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dieses berechtigt ihn das Darlehen noch vor Auszahlung, aber auch noch danach fristlos zu kündigen. So bestimmt § 490 Abs. 1 BGB, dass dieser kündigen kann, wenn 'in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird'.
Blick ins Buch
Inhaltsverzeichnis
Bürgschaft und Patronatserklärung1
Inhaltsübersicht3
Inhaltsverzeichnis5
Abkürzungsverzeichnis8
Abbildungsverzeichnis10
Tabellenverzeichnis11
Teil A Einführung13
I. Einleitung13
II. Begriffsbestimmungen16
1. Beteiligte und Kredit16
2. Sicherheiten17
Teil B Wesen der Kreditsicherung20
III. Darlehensvertrag20
IV. Verschiedene Kreditsicherungsmöglichkeiten22
V. Beteiligte der Kreditsicherung24
VI. Mögliche Sicherungsgeber27
1. Gesellschafter, Unternehmen oder interessierte Dritte27
2. Bürgschaftsbanken29
3. Öffentliche Sicherungsgeber30
VII. Mögliche Sicherungsnehmer31
VIII. Begründung der Sicherheit32
1. Der Bürgschaftsvertrag33
2. Der Patronatsvertrag34
Teil C Differenzierung und Abgrenzung37
IX. Verschiedene Arten und deren Haftungsfolgen37
1. Bürgschaftsarten37
2. Zwischenfazit zur Bürgschaft42
3. Sonderfall: Erklärungen gegenüber der Allgemeinheit54
X. Rückgriffsmöglichkeiten56
1. Bürgschaft56
2. Patronatserklärung57
XI. Bilanzierung58
XII. Beendigung60
1. Bürgschaft60
2. Patronatserklärung61
Teil D Analyse63
XIII. Vor- und Nachteile63
1. Aus Sicht des Sicherungsgebers64
2. Aus Sicht des Sicherungsnehmers66
Teil E Schlussbewertung69
XIV. Fazit69
Literaturverzeichnis71
Internetquellen73
Autorenprofil75

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