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Haftung für Organisationsverschulden im chinesischen Krankenhaus im Vergleich zum deutschen Recht

AutorLIU Zhiyang
VerlagBachelor + Master Publishing
Erscheinungsjahr2015
Seitenanzahl74 Seiten
ISBN9783956845383
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis14,99 EUR
Organisationsverschulden beschreibt ein Verhalten, welches gegen die Organisationspflicht verstößt. Die Verletzung der Organisationspflicht wird auf der Ebene der Rechtswidrigkeit bewertet, namentlich wird Organisationsverschulden als Rechtswidrigkeit im deutschen Deliktsrecht angesehen. Es gibt viele Organisationspflichten im Krankenhaus, wie primäre Organisationspflichten, sekundäre Organisationspflichten, abstrakte Organisationspflichten und konkrete Organisationspflichten. Die Organisationspflichten im Krankenhaus kommen dem Krankenhausträger zu. Die Krankenhausträger betreffende Organisationspflichten sind besonders Quantitätspflicht und Qualifikationspflicht hinsichtlich der personellen Ausstattung sowie horizontale und vertikale Arbeitsteilung. Außerdem hat der Krankenhausträger noch die Organisationspflicht zur Ausstattung und zur Bewahrung hinsichtlich der medizinischen Geräte. Aufgrund der Rolle des Arztes und besonders der des leitenden Arztes betreffen auch ihn Organisationspflichten. Bei der Konzeption des GdH hat der Gesetzgeber offensichtlich einen eher pragmatischen Ansatz verfolgt, ohne sich mit rechtsdogmatischen Fragestellungen sehr tief auseinanderzusetzen. Wie vorher in Deutschland liegt China bei der Ausformung des Organisationsverschuldens noch ein ganzes Stück des Weges bevor. Es fehlt noch an einer deutlichen Definition und Abgrenzung des Organisationsverschuldens, an einer Kategorisierung ihrer einzelnen Arten und an der endgültigen Bejahung der Frage, ob das Organisationsverschulden für sich schon einen Haftungsgrund darstellt. Als Folge der Snowden-Affäre fällt auch dem Krankenhausträger die Herausforderung zu, wie er den Datenschutz des Patienten im Krankenhaus organisieren kann. Es ist zu hoffen, dass diese Rechtslücke mit Hilfe der Interpretation des Obersten Volksgerichts alsbald behoben und das GdH harmonisch in das Gefüge des Zivilrechtsgesetzbuch integriert werden kann.

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Leseprobe
Kapitel D, Die Haftung für Organisationsverschulden im Krankenhaus: Die medizinische Behandlung ist zur gleichen Zeit Behandlungsprozess. Behandlungsprozess ist der organisatorisch-institutionelle Rahmen, innerhalb dessen die medizinische Behandlung übernommen wird. Im Hinblick auf die Struktur wird die Haftung für die real vorkommenden Behandlungsfahler generell in die Haftung für Übernahmeverschulden und Organisations- und Koordinierungsverschulden eingeteilt. Nach einem Überblick über das Organisationsverschulden soll anschließend die Frage geklärt werden, wie die Haftung für das Organisationsverschulden in deutschen Krankenhäusern geregelt ist. I. Arten des Organisationsverschuldens im Krankenhaus: In erster Linie betrifft die Rechtsfigur des Organisationsverschuldens im Krankenhaus die Frage, unter welchen Organisationspflichten ein Krankenhausträger schadensersatzrechtlich für organisatorische Pflichtverletzungen zur Verantwortung zu ziehen ist. In der deutschen Literatur wird Organisationspflicht theoretisch in primäre Organisationspflichten, sekundäre Organisationspflichten, abstrakte Organisationspflichten und konkrete Organisationspflichten aufgeteilt. Methodisch wird hier im Hinblick auf die von mir untersuchte praktische Frage sowohl mit Hilfe von Praxis - praktischer Fall und seine Lösung- als auch anhand der Theorie analysiert. 1. Primäre Organisationspflichten: Die primäre Organisationspflicht bedeutet, dass Krankenhausträger und Ärzte eine an den Aufgaben orientierte, zweckmäßige grundlegende Erstorganisation des Krankenhauses zu schaffen haben. Diese Pflicht ist von jedem Krankenhausträger von der Universität bis zum anderen Träger zu tragen. Die Organisationspflicht reicht auch in die ärztliche Arbeit hinein. Auf Grund der Planungen und Einweisungen muss sichergestellt sein, dass fachlich arbeitende Ärzte und ärztliches Hilfspersonal tätig sind. Kein Arzt darf überlastet sein und muss so in den Dienst eingeteilt sein, dass die Tätigkeit der Behandlung nicht beeinträchtigt wird. Im Patientenrechtegesetz wird Information und Aufklärung als eigenständige vertragliche Hauptpflicht angeordnet. Beide hat Krankenhausträger im Krankenaus primär durchzuführen. Das OLG Stuttgart geht davon aus, dass der Krankenhausträger für sein eigenes Fehlverhalten bei der Personalorganisation haftet. Im Fall ging es um die Besetzung mit lediglich zwei Nachtschwestern für 88 Betten in drei Abteilungen - sowie für die unterlassene Überwachung seiner Ärzte bei der Aufnahme von Risikogeburten. Infolge der mangelhaften Organisation des Nachtdienstes war nicht sichergestellt, dass die Kaiserschnittentbindung rechtzeitig durchgeführt werden konnte. Diese Versäumnisse führen zur Umkehr der Beweislast zu Lasten des Krankenhausträgers bezüglich des Verschuldens und der Ursächlichkeit des Organisationsfehlers, denn der Träger hat das Spektrum der möglichen Ursachen zu Lasten des Klägers erweitert. Die Rechtsprechung legte vor allem dem Krankenhausträger primäre organisatorische Pflichten auf. 2. Sekundäre Organisationspflichten: Die sekundäre Organisationspflicht betrifft, neben der Erstorganisation die Organisationsstruktur und die einzelnen Organisationsformen um durch entsprechende Maßnahmen die Erfüllung ihrer Aufgabe zu sichern. Die sekundäre Organisationspflicht braucht nicht alle Pflichten zu organisieren. Es besteht noch die Kontrolle, ob die vorliegende Organisation ausreichend ist oder diese sich verbessern sich kann. So soll der Krankenhausträger die Haftung für den von ihm verschuldeten Arbeitsunfall einer Raumpflegerin tragen, wenn diese zu einem Reinigungsunternehmen gehört, welches der Krankenhausträger für die Reinigungsaufgabe im Krankenhaus beauftragt hat. Hier geht es um einen Unterfall des Qualitätsmanagements. Das OLG Köln hat im Urteil entschieden, dass die Klinikleitung ungeachtet des fachärztlichen Standards eine entsprechende Behandlung im Rahmen der Entbindung schuldet. Diese Pflicht ist in grober Weise schuldig verletzt worden, weil eine genügende Überwachung der Herztöne durch ein CTG nicht erfolgte. Die Überwachung durch das Sonicaidgerät genügte nicht. Das diesbezügliche Verschulden der Hebamme ist gem. § 278 BGB der Klinikleitung zuzurechnen. Außerdem wurde versäumt, durch eindeutige Hinweise an das eigene Personal sicherzustellen, dass eine ausreichende Kontrolle der externen Hebamme gewährleistet war. Dies gilt für das eigene Organisationsverschulden. Hier kommt es zur sekundären Organisationspflicht. 3. Abstrakte Organisationspflichten: Wie der BGH Fall besagt, wurde die Klägerin schon dreimal durch einen leitenden Oberarzt des Klinikums der Beklagten behandelt. Nach einem Vorgespräch mit dem Oberarzt wurde die Klägerin durch einen anderen Arzt aufgeklärt, wobei sie einen Aufklärungsbogen unterzeichnete. Ein in der Facharztausbildung befindlicher Arzt entfernte unter Aufsicht eines anderen Oberarztes das Osteosynthesematerial. Intraoperativ kam es zu einer Blutung und daraufhin zur Übernahme der Operation durch den Oberarzt. Eine Läsion des Nervus peronaeus wurde bei der Klägerin festgestellt. Bei abstrakten Organisationspflichten handelt sich darum, den Lauf des Krankenhausbetriebes in geordnete Richtung steuern. In diesem Fall kommt die abstrakte Anweisung zur Geltung, dass ein Krankenhaus selbst darüber entscheiden kann, welche Patienten welchem Arzt zugeordnet werden. Wegen des Fehlers des fachlich zuständigen Personals könnte die Entscheidung zum Risiko in der Praxis führen. Der Krankenhausträger trägt die Verantwortung, die Einordnung der Ärzte in eine Arbeitsteilung und die Beziehung der einzelnen Abteilungen zueinander sowie Ordnungen, Dienstanweisungen, Richtlinien im Krankenhaus zu erlassen.
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