Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,7, Hochschule Schmalkalden, ehem. Fachhochschule Schmalkalden, Veranstaltung: Erbrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Schenkung von Sparguthaben als Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall gem. §§ 328 und 331 BGB, soll hier wirtschafts- juristische geprüft werden. Dabei handelt es sich um die Betrachtung verschiedener Auffassungen, die des BGH und der herrschenden Meinung auf der einen Seite und die diverser anderer Autoren auf der anderen Seite. Es soll zuerst aufgezeigt werden was genau ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall ist und welchen Zweck er verfolgt. Weiterhin werden die Ansichten des BGH und die Meiningen anderer, im Literaturverzeichnis aufgeführten, Autoren dargestellt und erläutert. Soll ein Dritter ein Forderungsrecht erst mit dem Tod des Versprechensempfängers erwerben, handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall, §§ 328 und 331, (330). § 328 Abs.1 BGB regelt insofern den sogenannten echten Vertrag zugunsten Dritter, bei dem der Dritte ein eigenes Forderungsrecht erhält. Er sieht vor, dass durch Vertrag eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden kann, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. Ob der Dritte ein eigenes Forderungsrecht erwirbt, ist gem. § 328 Abs. 2 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Der Dritte erwirbt damit den Leis-tungsanspruch und kann sich ebenfalls bei Leistungsstörungen auf die Schadenersatzansprü-che berufen. Jedoch erwirbt er in der Regel nicht einen Schadensersatzanspruch statt der Leis-tung (§ 281 BGB) und auch kein eigenes Rücktrittsrecht.
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