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VVG-Reform und Lebensversicherung. Beweggründe, Zustandekommen und Novationen des Versicherungsvertragsgesetzes 2008. Gesetzestexte VVG und VVG-InfoV

AutorHeinz Jürgen Kappenstein
VerlagDiplomica Verlag GmbH
Erscheinungsjahr2009
Seitenanzahl153 Seiten
ISBN9783836620901
FormatPDF
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis33,00 EUR
Die Reformierung des Versicherungsvertragsgesetzes führt dazu, dass ab dem 01. Januar 2008 für Versicherungsgesellschaften und Versicherungsvermittler gravierende Änderungen anstehen. Versicherer, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler und Versicherungsberater müssen sich darauf einstellen, dass sie die gewohnten Arbeitsabläufe für das Neugeschäft an veränderte Anforderungen anpassen müssen. Für laufende Verträge gilt das bisherige VVG allerdings bis zum 31. Dezember 2008 weiter. Die Pflichten aus der EU-Vermittlerrichtlinie gelten in vollem Umfang und werden festgeschrieben. Das neue Gesetz führt zu veränderten Informations-, Beratungs-, Abschluss- und Betreuungsprozessen. Besonders deutlich wird die Modernisierung aber in der Lebensversicherung. Im VVG 2008 ist nunmehr geregelt, dass für den Versicherungsnehmer ein grundsätzlicher Anspruch aus der Überschussbeteiligung besteht, dass die Ermittlung der Beteiligung am Überschuss über ein verursachungsorientiertes Verfahren zu erfolgen hat, und dass der Versicherer die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren zuzuordnen hat. Festgeschrieben ist auch, dass bei Vertragsbeendigung der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer auszuzahlen ist, dass die hälftige Beteiligung an den Bewertungsreserven ab 2008 auch für Bestandsverträge gilt, und dass die Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten über fünf Jahre zu erfolgen hat. Darüber hinaus ist festgelegt, dass bei der Erstellung von Modellrechnungen genaue Regeln einzuhalten sind und regelmäßig über die Entwicklung des angesammelten Vermögens zu informieren ist.Es ist unmöglich, vorliegend eine erschöpfende Zusammenfassung über das neue Versicherungsvertragsgesetz zu reflektieren. Deswegen kann es das Ziel dieses Buchs alleine sein, auf diejenigen Neuregelungen des VVG Bezug zu nehmen, die sich inhaltlich wesentlich vom bisherigen Recht unterscheiden. Vorschriften, die im Zuge der Reform inhaltlich unverändert übernommen wurden, werden nur beiläufig bis gar nicht dargestellt. Damit liegt der Schwerpunkt dieser Studie in der Darstellung der wesentlichen Veränderungen der Gesetzeslage, die das vorrangige Ziel der Reformierung, nämlich die Verbesserung des Verbraucherschutzes, widerspiegeln.

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Leseprobe
Kapitel 4.2.4. Umwandlung zum Pfändungsschutz, §§ 167, 168 Abs. 3 VVG

Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung seiner Versicherung in eine solche Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 ZPO entspricht (vgl. § 167 Satz 1 VVG). Die Regelung geht zurück auf das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26. März 2007. Durch Art. 1 AVPfSG wurde die ZPO um § 851c ZPO ergänzt. Seither dürfen Ansprüche auf vertragliche Altersrenten nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahrs oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird, über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf, die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist sowie die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen für den Todesfall, nicht vereinbart wurde (vgl. § 851c Abs. 1 Nummern 1 bis 4 ZPO). Der Versicherungsnehmer kann bei Vorliegen dieser Voraussetzungen seinen Lebensversicherungsvertrag auf eigene Kosten (vgl. § 167 Satz 2 VVG) in einen geschützten Vertrag umwandeln lassen. In diesem Fall ist das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers gem. § 168 Abs. 1 und 2 VVG ausgeschlossen (vgl. § 168 Abs. 3 VVG).
Blick ins Buch
Inhaltsverzeichnis
VVG-Reform und Lebensversicherung Beweggründe, Zustandekommen und Novationendes Versicherungsvertragsgesetzes 2008.Gesetzestexte VVG und VVG-InfoV1
Inhaltsverzeichnis3
Abkürzungsverzeichnis6
Literaturverzeichnis8
1. Vorwort12
2. Der Weg zur Reform14
2.1. Beweggründe für die Neuregelung des Gesetzes14
2.2. Die Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts15
2.2.1. Die Bestimmung einer Kommission15
2.2.2. Der Regierungsauftrag16
2.2.3. Die Entwürfe der Kommission17
2.3. Die Einflussnahme der Rechtsprechung18
2.3.1. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 200519
2.3.2. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 200522
2.4. Das Gesetzgebungsverfahren27
2.5. Die Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen(VVG-InfoV)28
3. Das neue Gesetz über den Versicherungsvertrag30
3.1. Die Gliederung des neuen VVG30
3.2. Die Kernpunkte der Reform31
4. Die wesentlichen Veränderungen im Detail33
4.1. Allgemeiner Teil für alle Versicherungsverträge33
4.1.1. Beratungs- und Dokumentationspflicht des Versicherers, § 6 VVG33
4.1.2. Informationspflicht des Versicherers, § 7 VVG39
4.1.3. Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers, §§ 8, 9 VVG45
4.1.4. Vertragsdauer, § 11 VVG49
4.1.5. Verjährung, §§ 195 ff. BGB, 15 VVG49
4.1.6. Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung und Obliegenheiten, §§ 19-32 VVG49
4.1.7. Prämie und Zahlungsverzug, §§ 33-42 VVG64
4.1.8. Prämie bei vorzeitiger Beendigung, § 39 VVG67
4.1.9. Versicherung für fremde Rechnung, §§ 43-48 VVG67
4.1.10. Vertrag über vorläufige Deckung, §§ 49-52 VVG67
4.1.11. Laufende Versicherung, §§ 53-58 VVG70
4.1.12. Versicherungsvermittler und Versicherungsberater, §§ 59-73 VVG71
4.2. Besondere Vorschriften für die Lebensversicherung, §§ 150 ff. VVG73
4.2.1. Informationspflichten bei der Lebensversicherung, § 2 VVG-InfoV74
4.2.2. Die Überschussbeteiligung, § 153 VVG75
4.2.3. Die Modellrechnung, § 154 VVG79
4.2.4. Umwandlung zum Pfändungsschutz, §§ 167, 168 Abs. 3 VVG80
4.2.5. Der Rückkaufswert, § 169 VVG80
4.2.6. Prämienfreie Versicherung, § 165 VVG86
5. Zusammenfassung und kritische Würdigung87
Anhang Gesetzestexte90

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