Inhaltsangabe:Einleitung: Das deutsche Einkommensteuerrecht ist eines der Kompliziertesten überhaupt. Die wenigsten Bürger, sogar die wenigsten Anwälte, haben einen Überblick über die enorme Masse von Gesetzesregelungen und Rechtsprechungen. In der Literatur wird das aktuelle Einkommensteuerrecht als „unübersichtlich, widersprüchlich und unverständlich“ kritisiert. Seit längerem wird in deutschen Steuerwissenschaftler- und Steuerpraktisierkreisen davon gesprochen ein einfaches und übersichtlicheres Einkommensteuerrecht zu entwickeln, das für jedermann verständlich und akzeptabel ist, und bei dem die dahinter stehenden Gerechtigkeitsprinzipien wieder für jedermann deutlich erkennbar sind. Dies gilt besonders für die Besteuerung der Personengesellschaften in Deutschland. Aufgrund der wenigen gesetzlichen Regelungen beruht das Steuerrecht der Personengesellschaften größtenteils auf der Rechtsprechung des BFH. Das luxemburgische und deutsche Unternehmensteuerrecht unterscheidet bei der Besteuerung von Gesellschaften grundsätzlich zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften. Die Kapitalgesellschaften unterliegen dem Körperschaftssteuersystem und die Personengesellschaften werden nach den Prinzipien des Einkommensteuergesetzes besteuert. Die Besteuerung der Unternehmen ist bisher sowohl in Luxemburg als auch in Deutschland von der Rechtsform geprägt, in der die Unternehmen auf dem Markt auftreten. Es gibt mehrere Gründe, die Besteuerung der Personengesellschaften in Deutschland mit der in Luxemburg zu vergleichen. Zum einen wurde zu Kriegsbeginn am 10. Mai 1940 in Luxemburg die gesamte Gesetzgebung betreffend die direkten und indirekten Steuern komplett durch die deutsche Gesetzgebung ersetzt. Nach Kriegsende wurde durch großherzoglichen Erlass vom 26. Oktober 1944 die deutsche Gesetzgebung der direkten Steuern beibehalten. Für die indirekten Steuern wurde aber das Vorkriegssystem wieder eingeführt. Zum anderen wurden erst im Jahre 1996 in Luxemburg neue Gerichtsbarkeiten erster und zweiter Instanz eingeführt, deren Kompetenzen sich aber auf die direkten Steuern beschränken. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Gerichtsbarkeit erster Instanz der Direktor der Finanzverwaltung und die Gerichtsbarkeit zweiter Instanz der Luxemburger Staatsrat. Dies erklärt auch, wieso es in Luxemburg fast keine Rechtsprechung betreffend die direkten Steuern gibt: der Direktor der Finanzverwaltung hat grundsätzlich verweigert, seine sogenannten „Urteile“ zu veröffentlichen. [...]
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