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Die neuen Rahmenvereinbarungen für Kreditinstitute. Grundlagen der Regelungen von Basel III (Stand 2013)

AutorJan Rolshoven
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2015
Seitenanzahl35 Seiten
ISBN9783656902805
FormatePUB/PDF
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis16,99 EUR
Akademische Arbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich BWL - Bank, Börse, Versicherung, , Sprache: Deutsch, Abstract: Der Grundstein des Baseler Regelwerks wurde bereits im Jahr 1988 durch den ersten Baseler Akkord namens Basel I gelegt. Die damals noch sehr einfach strukturierten Vorgaben, die besagten, dass für jeden Kredit 4 Prozent Kernkapital und 8 Prozent Gesamtkapital vorgehalten werden muss, wurden im Jahr 1995/1996 mit ergänzenden Maßnahmen für das Handels- und Derivategeschäft erweitert. Im Jahr 2007 folgte die Einführung von Basel II. Der Fokus lag hierbei in einer stärkeren Differenzierung der Kapitalanforderungen im klassischen Kreditgeschäft, ergänzt um zusätzliche Kapitalanforderungen für operationelle Risiken. Dieses Rahmenwerk sah vor, dass 80 Prozent des Kapitals für Kreditrisiken, 10 Prozent für operationelle Risiken und nur 10 Prozent für Handelsrisiken hinterlegt werden müssen. Das Basel-II-Regelwerk basiert auf drei sich gegenseitig begünstigenden Säulen, im Allgemeinen auch als Drei-Säulen-Modell bezeichnet. Säule eins enthält die Mindest¬kapitalanforderungen für Kredite an Unternehmen. Die Höhe der Eigenkapi-talhinterlegung erfolgt von nun an in Abhängigkeit von kreditnehmerspezifischen Bo-nitätskennziffern, sogenannter Ratings. Säule zwei regelt die aufsichtsrechtliche Prüfung der Kapitaladäquanz. Es handelt sich hierbei um den qualitativen Teil der Aufsicht. Banken müssen von nun an über geeignete Verfahren zur Messung und Steuerung der Eigenkapitalausstattung verfügen. Die Bankenaufsicht erhält umfas-sende Informations- und Eingriffsrechte. Sie hat zu überprüfen, ob die Banken ihre Ertrags- und Risikoprofile kennen und die Fähigkeit besitzen, ihre Risiken aktiv zu steuern. Zudem erhält die Bankenaufsicht die Fähigkeit, bei Verstößen präventive Eingriffe durchzuführen, die der Vermeidung eventueller Unterschreitungen des ge-forderten Eigenkapitals dienen. Säule drei enthält die Pflichten zur Offenlegung des Eigenkapitalniveaus, des Risikostatus und der Kapitaladäquanz. Marktteilnehmer sollen so in der Lage sein, sich ein umfassendes Bild über die Bank zu machen.

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