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Strukturprinzipien der repräsentativen Demokratie im Widerstreit zu plebiszitären Elementen im Grundgesetz

AutorDominic Hörauf
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2010
Seitenanzahl43 Seiten
ISBN9783640684885
FormatePUB/PDF
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis18,99 EUR
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,0, Humboldt-Universität zu Berlin (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Parlamentsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Wie bereits aus Art. 20 II 2 GG hervorgeht, ist grundsätzlich zwischen unmittelbarer Demokratie (Art. 20 II 2 Alt. 1 GG: hier trifft das Volk die maßgeblichen Sach- und Personalentscheidungen selbst) und repräsentativer Demokratie zu unterscheiden (in letzterer wählt das Volk Repräsentanten, die im Auftrag des Volkes entscheiden , Art. 20 II 2 Alt. 2 GG). Die BRD ist als repräsentative Demokratie ausgestaltet. Das folgt aus Art. 38 ff., 51, 54, 63 GG (Primat des Parlamentarismus'). Dennoch zählen die Fragen nach der demokratietheoretischen Sinnhaf-tigkeit und verfassungsrechtlichen Machbarkeit einer stärkeren Betonung plebiszitärer Elemente auf Bundesebene zu jenen, die partout nicht verhallen wollen. Beflügelt durch besondere verfassungsrechtliche wie -politische Ereignisse (etwa die Wiedervereinigung) bzw. Entwicklungen (die Forcierung europäischer Einigungsbestrebungen, Stichworte: Maastricht, EU-Verfassung) erfährt die Diskussion um die Stärkung identitärer Elemente auf Bundesebene in unregelmäßigen Abständen immer wieder neuen Schwung. Vor allem unter Rekurs auf die im Rahmen des Europäisierungsprozesses notwendige Angleichung an Verfassungsrecht und Staatspraxis unserer europäischen Nachbarn, aber auch unter Hinweis auf den Umstand, dass etwa die Hälfte aller Weltstaaten auf nationaler Ebene Volksentscheide vorsehen, wird der Ausbau plebiszitärer Elemente hartnäckig beworben. Nach einer repräsentativen Umfrage der Bertelsmann-Stiftung wünschen sich heute 59% der Deutschen mehr Basisdemokratie auf Bundesebene. Ob eine derartige Forderung tatsächlich sinnvoll ist oder ob ihr vielmehr aus verfassungsrechtlichen und/oder verfassungspolitischen Gründen eine Absage zu erteilen ist, soll im Folgenden anhand dreier Schritte näher untersucht werden: Zuerst bedarf es der Konturierung des Begriffs plebiszitärer Elemente (vgl. II.). Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob eine Akzentuierung identitärer Komponenten überhaupt im Einklang mit dem Grundgesetz stünde (de constitutione late/ferenda?), also verfassungsrechtlich zulässig wäre (vgl. III.). Erst dann kann untersucht werden, inwieweit eine Öffnung der repräsentativen Demokratie zugunsten plebiszitärer Elemente über die verfassungsrechtlich bereits implementierten Territorialplebiszite (Art. 29, 118 , 118a GG bzw. so gut wie leer laufende Möglichkeit der Gemeindeversammlung gem. Art. 28 I 4 GG) hinaus verfassungspolitisch wünschenswert ist (vgl. IV.).

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