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Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO

AutorAxel Weber
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2010
Seitenanzahl66 Seiten
ISBN9783640544035
FormatPDF/ePUB
Kopierschutzkein Kopierschutz
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis17,99 EUR
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,0, Hochschule RheinMain (Wiesbaden Business School), Sprache: Deutsch, Abstract: Nicht erst seit den pressewirksamen Insolvenzmeldungen von Karstadt und Quelle weiß man, dass insbesondere den Geschäftsführer beziehungsweise das vergleichbare Organ in der Unternehmenskrise besondere Pflichten treffen. Wenn der Insolvenzantrag gestellt wurde, stellt sich die Frage nach der Einhaltung der Fristen. Hieraus ergeben sich erhebliche Konsequenzen für die Haftung. Der genaue Zeitpunkt für die Pflicht zur Antragsstellung ist jedoch nicht immer exakt zu bezeichnen, sodass Spielräume mit unklaren Haftungsrisiken bestehen. Der Gesetzgeber hat auch aus diesem Grund mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) zentrale Rechtsvorschriften zum Insolvenzrecht geändert. Dies war dringend notwendig, da die Zahl der Insolvenzen zwar mit 29.291 für das Jahr 2008 rückgängig ist, jedoch aufgrund der immer höheren Verschuldung von Unternehmen die Forderungen der Unternehmens-gläubiger in Höhe von rund 22 Milliarden Euro stetig weiter steigen. Bei zwei Dritteln aller Insolvenzen wurde das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet. Vor diesem Hintergrund gewinnt die persönliche Haftung des Geschäftsführers immer mehr an Bedeutung. Für Gläubiger, welche ihre Forderungen nicht gegenüber der Gesellschaft durchsetzen können, besteht die Möglichkeit, den Geschäftsführer in Haftung zu nehmen. Im ersten Teil dieser Thesis wird die aktuelle Insolvenzantragspflicht des § 15a InsO untersucht. Im zweiten Teil werden die Haftungskonsequenzen für eine verspätete oder gar nicht erfolgte Antragsstellung dargestellt. Danach werden Möglichkeiten zur Haftungsbegrenzung in Form der Business Judgment Rule (im Folgenden: BJR) aufgezeigt werden. Abschließend wird eine Checkliste für die Praxis entwickelt, um das richtige Verhalten zur Anwendung der BJR wählen zu können.

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Leseprobe

3. Haftung bei Pflichtverletzung


 

3.1 Überblick


 

Der grundsätzliche Aufbau der organschaftlichen Haftung wurde durch das MoMiG nicht verändert. Zunächst knüpft die Verantwortung an das Handeln mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns an. Darüber hinaus sind Ermessensspielräume zu bewerten, welche für den Organvertreter unumgänglich sind.

 

Im vorherigen Kapitel wurde gezeigt, dass bei Eintritt der materiellen Insolvenzreife die Verpflichtung entsteht, innerhalb der 3-Wochen-Frist den Insolvenzantrag zu stellen. Zum anderen besteht gemäß § 64 Satz 3 GmbHG das Verbot, ab diesem Zeitpunkt Zahlungen zu leisten, welche nicht mit der Sorgfalt des ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Hieraus ergibt sich ein Nebeneinander von Insolvenzantragspflicht und Zahlungsverbot, welches den unter Zeitdruck stehenden Geschäftsführer wegen der Komplexität einer Sanierung Haftungsrisiken aussetzt.[114]

 

In der Krise bewegen sich Geschäftsführer daher in einem haftungsbeeinträchtigtem Spannungsfeld zwischen Sanierungspflicht und Insolvenzantragspflicht. Dieses lässt sich nur dann bewältigen, wenn Sanierungsversuche so rechtzeitig eingeleitet werden, dass über eine Sanierung vor Eintritt der Insolvenzantragsgründe entschieden werden kann.[115]

 

Eine Haftung kann jedoch nicht nur bei verspäteter, sondern auch bei verfrühter Stellung des Insolvenzantrages drohen. Die verfrühte Antragsstellung kann einen Verstoß gegen die Pflicht zur sorgfältigen Unternehmensleitung gemäß § 93 Abs. 1 AktG bedeuten. Dies ist dann möglich, wenn beispielsweise die verfügbare 3-Wochen-Frist nicht für aussichtsreiche Sanierungsversuche genutzt wird.[116]

 

Durch das MoMiG neu hinzugekommen ist mit § 64 Satz 3 GmbHG eine zusätzliche Verantwortlichkeit für Zahlungen an Gesellschafter, durch welche eine Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt wurde.

 

Organvertreter, welche schuldhaft ihre Insolvenzantragspflicht verletzen, sind weiterhin unmittelbar den Gläubigern der Gesellschaft im Rahmen der Außenhaftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Dies gilt auch für Gesellschafter.[117]

 

3.2 Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung


 

3.2.1 Anspruchsgrundlage


 

Der Geschäftsführer einer GmbH hat gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen. Verstößt er gegen diese Pflicht, ist er durch § 43 Abs. 2 GmbHG gegenüber der Gesellschaft zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Er haftet sowohl für vorsätzliches als auch für fahrlässiges pflichtwidriges Verhalten.[118]

 

Die Haftung beginnt mit der Bestellung und Übernahme der Organtätigkeit.[119] Auf eine Eintragung in das Handelsregister kommt es nicht an. Die Haftung bleibt bestehen, wenn die Organstellung rechtlich beendet, aber faktisch noch fortgesetzt wird.[120]

 

Der Sorgfaltsmaßstab ist streng zu wählen, denn der Geschäftsführer, welcher in verantwortlich leitender Position handelt, ist treuhänderischer Verwalter fremden Vermögens.[121] Die Stellung wird durch das Vertrauen geprägt, welches die Gesellschafter dem Geschäftsführer entgegenbringen, dass mit der Verantwortung für das Unternehmen sorgfältig umgegangen wird. Zur Präzisierung greift der BGH auf die Grundsätze zurück, welche er mit den Pflichten für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft mit der „ARAG“-Entscheidung[122] getroffen hat. Hierbei gibt es keine Exkulpationsmöglichkeit bei einer Inanspruchnahme des Geschäftsführers, sich darauf zu berufen, dass er seiner Aufgabe nicht gewachsen war.[123]

 

Eine Pflicht zum Schadensersatz kann dann bestehen, wenn die Grenzen, in denen sich ein verantwortungsbewusster Geschäftsführer bewegt, deutlich überschritten sind und die Bereitschaft Risiken einzugehen in unverantwortlicher Weise überspannt wurde.[124] Die Schadensersatzpflicht setzt voraus, dass ein auf einer Pflichtverletzung beruhender Schaden bei der Gesellschaft entstanden ist.[125] Hierbei ist zu prüfen, ob die Pflichtverletzung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet war, eine Beeinträchtigung der eingetretenen Art herbeizuführen und ob diese Beeinträchtigung unter den Schutzzweck der Innenhaftungsnormen fällt.[126]

 

3.2.2 Haftungsbeschränkung


 

Eine Beschränkung der Haftung gemäß § 43 Abs. 3 GmbHG ist nicht möglich, da es sich um zwingendes Recht handelt. Es ist jedoch den Gesellschaftern überlassen, ob und in welchem Umfang sie Ansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer geltend machen wollen.[127] Dass durch den Anspruchsverzicht das Vermögen der Gesellschaft vermindert wird, nimmt das Gesetz hin, solange es sich nicht um einen Verzicht der durch gemäß § 30 GmbHG verbotenen Auszahlung an geschäftsführende Gesellschafter handelt.[128]

 

Strittig ist jedoch, in wieweit die Haftung im Anstellungsvertrag gemildert oder gar ausgeschlossen werden darf.[129] Zu beachten ist, dass die Haftung ausgeschlossen ist, wenn die schädigende Handlung auf einer entsprechenden Gesellschafterweisung basiert.[130] Dies resultiert aus der Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers gegenüber den Gesellschaftern.

 

3.2.3 Beweislast


 

Nach dem Grundsatz im Haftpflichtprozess hat der Anspruchssteller sämtliche Voraussetzungen seines Anspruchs darzulegen und auch zu beweisen.[131] Dies hätte zur Folge, dass die Gesellschaft im Rahmen der Innenhaftung die Pflichtverletzung, das Verschulden, den Schaden und den Kausalzusammenhang zu beweisen hat.

 

Von diesem Grundsatz macht das Gesetz eine wesentliche Ausnahme zugunsten der Gesellschaft.[132] Eine GmbH trifft im Rechtsstreit die Darlegungs- und Beweislast lediglich dafür, dass und inwieweit ihr durch das Verhalten des Geschäftsführers in dessen Pflichtenkreis ein Schaden entstanden ist.[133] Hierbei gelten nicht die strengen Voraussetzungen von

 

§ 286 ZPO, sondern die erleichterten des § 287 ZPO. Somit genügt es, dass die klagende Partei Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt, welche für eine Schadenseinschätzung hinreichende Anhaltspunkte bieten.[134]

 

Hingegen hat der Geschäftsführer zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist, ihn kein Verschulden trifft oder, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre.[135] Diese Beweislastverteilung orientiert sich an den Tätigkeitsbereichen der Parteien und führt dazu, dass die Inanspruchnahme des Geschäftsführers erleichtert wird.[136]

 

3.2.4 Fallbeispiel


 

Für die insolvenzrechtliche Betrachtung liegt ein pflichtwidriges Verhalten dann vor, wenn Geschäftsführer A die Lage des Unternehmens durch unangemessene Entscheidungsgrundlagen falsch beurteilt und nicht bemerkt, dass eine Krise vorliegt und folglich keine Sanierungs-möglichkeiten sucht. Als weiteres Beispiel ist das Überbewerten von kaum realisierbaren Sanierungschancen zu sehen, welches zu einem nicht berechtigten Ausnutzen der 3-Wochen-Frist führt.

3.3 Haftung für Zahlungen bei Insolvenzreife


 

3.3.1 Anspruchsgrundlage


 

Seit der Änderung durch das MoMiG ist in § 64 Satz 1 GmbHG die Ersatzpflicht des Geschäftsführers für Zahlungen, die er nach dem objektiven Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Zahlungsunfähigkeit geleistet hat, geregelt. Der Anspruch enthält einen Ersatzanspruch eigener Art, der unabhängig von den sonst bestehenden Rechten des Insolvenzverwalters von diesem geltend zu machen ist.[137]

 

Der Begriff Zahlungen ist weit auszulegen. Sinn der Ersatzpflicht ist, die verteilungsfreie Masse einer insolvenzreifen GmbH im Interesse der Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern.[138] Daher sind als Zahlungen auch alle Leistungen, wie die Lieferung von Waren oder das Erbringen von Dienstleistungen zu verstehen. Zuwendungen Dritter dürfen ebenfalls nicht vom Geschäftsführer zur Befriedigung Dritter verwendet werden, auch wenn sie gerade zu diesem Zweck erfolgten.[139]

 

3.3.2 Voraussetzungen


 

Die Innenhaftung knüpft an den Eintritt der materiellen Insolvenzreife an. Somit besteht die Innenhaftung durch die dreiwöchige Sanierungsfrist bereits vor der Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags.[140] Der Gesetzgeber duldet insoweit einen kurzfristigen Aufschub im Hinblick auf die Einleitung des...

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