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Actiones suas praestare debet.

Die Last zur Klagenabtretung an den Ersatzpflichtigen und dessen Eigentumserwerb - Römischrechtliche Grundlagen des Zessionsregresses nach § 255 (1. Fall) BGB.

AutorJan Ulrich Wacke
VerlagDuncker & Humblot GmbH
Erscheinungsjahr2010
ReiheSchriften zur Rechtsgeschichte 146
Seitenanzahl403 Seiten
ISBN9783428532926
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis99,90 EUR
Wer Schadensersatz für den Verlust einer Sache schuldet, kann gemäß § 255 Satz 1 BGB vom Ersatzberechtigten verlangen, daß dieser ihm seine Ansprüche abtrete, die er aufgrund seines Eigentums gegen Dritte hat. Die im Schadensersatzrecht angesiedelte Vorschrift ermöglicht dem Ersatzpflichtigen einen Regress gegen den Drittschuldner aus der abgetretenen Forderung. Die BGB-Vorschrift geht über das beneficium cedendarum actionum des Gemeinen Rechts und diverse partikularrechtliche Vorbilder zurück auf die Quellen des klassischen römischen Rechts. Die Exegese der vielfältigen Fallkonstellationen der Quellen bildet den Schwerpunkt der Publikation. Jan Ulrich Wacke erörtert hier insbesondere die Ausnahmen vom Zessionszwang, die Übereignungswirkung der Abtretung und den Verbleib des Anspruchs auf die Diebstahlsstrafe aus der actio furti. Der Autor bettet die Exegese ein in eine vergleichende Darstellung der Probleme des geltenden Rechts, zu denen er mittels genauer Analyse der Entstehungsgeschichte und der Interessenlage Lösungsvorschläge erarbeitet.

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Inhaltsverzeichnis
Vorwort8
Inhaltsverzeichnis10
Einleitung16
I. Der gesetzliche Ausgleich des Interessenkonflikts16
II. Alternative Lösungswege17
III. Offene Fragen19
IV. Überblick über den Gang der Darstellung23
V. Gegenwärtiger Stand der Forschung24
1. Kapitel: Überblick über den Anwendungsbereich und die Funktion des § 255 BGB nach dem aktuellen Streitstand26
§ 1 Das umstrittene Grundverständnis der Norm und ihr Anwendungsbereich26
I. Der erste Fall des § 255 BGB: Die Haftung für den Verlust fremder Sachen27
1. Die engste Auslegung der Norm: Beschränkung auf den Besitzverlust bei Fortexistenz der Sache27
2. Anwendbarkeit des § 255 BGB auch bei fortbestehenden Surrogatansprüchen31
3. Anwendbarkeit des § 255 BGB auch hinsichtlich konkurrierender Schadensersatzansprüche32
II. Der Anwendungsbereich der zweiten Variante von § 255 BGB37
III. Analoge Anwendung der Vorschrift als Regreßregel38
IV. Wichtige Urteile des BGH zum Anwendungsbereich des § 255 BGB39
V. Zusammenfassung48
§ 2 Zur Rechtsfolgenseite: Bewirkt die Abtretung einen (endgültigen) Übergang des Eigentums an der verlorenen Sache bzw. des beeinträchtigten Rechts auf den Entschädigenden?49
I. Im Fall des Sachverlusts (§ 255 – 1. Fall – BGB)49
1. Die Lehre von der schlichten Abtretung ohne Übereignungswirkung49
2. Die Theorie von der Abtretung mit Übereignungswirkung nach § 931 BGB53
a) Die Lehre vom endgültigen Abandon53
b) Die Lehre vom vorläufigen Abandon55
II. Die Abandonfrage bei § 255 Fall 2 BGB56
III. Zusammenfassung57
2. Kapitel: Überblick über die Gesetzgebungsgeschichte, über partikularrechtliche Vorbilder und die gemeinrechtlichen Lehren59
§ 3 Entstehungsgeschichte zu § 255 BGB59
§ 4 Partikularrechtliche Vorbilder62
§ 5 Die Lehren des gemeinen Rechts63
I. MÜHLENBRUCH und VON VANGEROW63
II. WINDSCHEID67
III. FRIEDRICH MOMMSEN68
IV. Die Lehre vom Anspruchsübergang auch ohne Zession68
3. Kapitel: Die Fälle des Römischen Rechts zur Forderungsabtretung bei der Haftung für Sachverlust70
§ 6 Plan der folgenden Darstellung70
§ 7 Die Klagenabtretung an den Vindikationsbeklagten71
I. Überblick71
II. Paulus D. 6,1,21: Fahrlässiger Verlust der tatsächlichen Sachherrschaft nach der litis contestatio74
III. Keine Klagenzession bei dolosem Besitzverlust83
1. Paulus D. 6,1,6983
2. Weitere Quellen zum dolosen Besitzverlust87
III. Papinian D. 6,1,63 (Anfang): Bestätigung des Unterschieds zwischen fahrlässigem und dolosem Besitzverlust90
IV. Qui liti se optulit96
1. Zur Frage nach dem Haftungsgrund bei der oblatio liti97
2. Zur Frage nach einer Klagenzession an den liti se offerens107
V. Zusammenfassung zur Klagenzession an den Vindikationsbeklagten109
§ 8 Exkurs: Die Durchführung der Zession110
§ 9 Keine Klagenzession im Rahmen der condictio furtiva?115
I. Julian D. 13,1,14,1: Keine Pflicht des Klägers zur Sicherheitsleistung116
II. Pomponius D. 47,2,9,1: Kein Verzicht des Klägers auf die konkurrierende rei vindicatio120
III. Zusammenfassung122
§ 10 Die Klagenabtretung im Rahmen der actio servi corrupti123
§ 11 Klagenabtretung im Rahmen der Haftung des Reeders (D. 4,9,6,4)134
I. Ermittlung der konkurrierenden Klagen für den Fall der Sachbeschädigung136
II. Ermittlung der konkurrierenden Klagen im Fall des Diebstahls140
III. Unterschiede der actio in factum adversus nautas zur zivilen actio furti bzw. damni iniuriae hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen144
IV. Erläuterung der von Paulus erwähnten exceptiones145
V. Zur Klagenzession selbst156
VI. Abgrenzung des Fragments gegen die Fälle der Klagenzession bei der Haftung für Sachverlust159
§ 12 Die Klagenabtretung bei der Haftung für Sachverlust aus der Führung fremder Geschäfte (insbesondere negotiorum gestio)161
I. Paulus D. 47,2,54(53),3: Zur Haftung des Geschäftsführers, des Scheinvormunds und des Tutors161
II. Papinian D. 47,2,81(80),7: Zur Haftung des Geschäftsherrn164
§ 13 Exkurs: Übergang und Abtretung der actio furti an den Haftenden169
I. Der Übergang der actio furti auf den Ersatzpflichtigen im Falle seiner Haftung für custodia170
II. Kein Erwerb der actio furti bei eigenem dolosen Verhalten179
III. Ablehnung der Aktivlegitimation eines bestohlenen Diebes182
IV. Übergang der actio furti auf den Ersatzpflichtigen im Falles einer Haftung für culpa: eine spätklassische Entwicklung186
1. (Julian-/Celsus-)Ulpian D. 47,2,14,10: Versagung der Aktivlegitimation zur actio furti von Hausvater und Bürgen des Kommodatars188
2. Ulpian D. 47,2,14,11: Die actio furti des verklagten Prekaristen201
3. Ulpian D. 47,2,14,12: Die actio furti des conductor207
4. Weitere Argumente für die Aktivlegitimation des Haftenden zur actio furti bei Einstandspflicht für culpa209
V. Bloßes Recht auf Abtretung der actio furti im Falle der berechtigten Detention sine voluntate domini: Paulus D. 47,2,86(85) und D. 47,2,54(53),3212
VI. Keine Abtretung der actio furti an den Haftenden ohne vormalige Sachgewalt: Paulus D. 47,2,86(85) und Papinian D. 47,2,81(80),7220
VII. Kann der Eigentümer dem zur actio furti aktivlegitimierten Haftenden das Recht auf die Strafsumme entziehen?229
1. Erwerb der actio furti durch den Eigentümer vor der Einziehung der Strafsumme durch den Haftenden229
a) Verzicht des Eigentümers auf die Ersatzpflicht vor der Inanspruchnahme des Haftenden229
(1) Klassisches Recht229
(2) Justinianisches Recht230
b) Rückzahlung der Entschädigung nach der Inanspruchnahme des Haftenden?231
(1) Justinianisches Recht231
(2) Klassisches Recht233
2. Anspruch des Eigentümers auf Auskehrung der durch den Haftenden eingezogenen Diebstahlsstrafe?236
a) Klassisches Recht236
(1) Die Rechtslage vor der Inanspruchnahme des Haftenden auf die Entschädigungsleistung237
(2) Kein Anspruch auf Auskehrung der Strafsumme nach der Inanspruchnahme des Haftenden auf die Ersatzleistung243
b) Justinianisches Recht243
3. Zusammenfassung zum klassischen Recht hinsichtlich der Frage nach dem endgültigen Verbleib der poena furti245
VIII. Zusammenfassung zur Übertragung der actio furti auf den Haftenden245
§ 14 Die Klagenabtretung im Rahmen vertraglicher Haftung für den Verlust einer fremden Sache251
I. Labeo D. 19,2,60,2251
II. Gaius D. 19,2,25,8266
III. Marcellus D. 42,1,12267
IV. Zusammenfassung zur Klagenzession bei vertraglicher Haftung269
§ 15 Zur Frage des Eigentumsüberganges auf den haftenden Sachschuldner269
I. Der Eigentumsübergang im Falle des reus contumax271
II. Ein Eigentumsübergang auch bei der Haftung für Besitzverlust?285
1. Folgerungen aus der Klageformel der actio Publiciana285
2. Bestätigung durch Paulus D. 6,1,46 und 47290
3. Keine zwingende Folgerung aus der dem Beklagten zu leistenden cautio de restituendo291
4. Fragmente (außer Papinian D. 6,1,63), die das (Wieder)Auftauchen der Sache in der Hand des Gläubigers behandeln294
5. Das Rätsel Papinian D. 6,1,63 (2. Teil)299
III. Zusammenfassung zur Frage des Eigentumsüberganges318
§ 16 Die Verweigerung der Klagenzession im Rahmen der Vindikation bei dolos herbeigeführtem Besitzverlust (erneut zu Paulus D. 6,1,69)321
I. Paulus versus Marcellus: eine alte crux interpretationis321
II. Zusammenfassung (zugleich Ergänzung der Zusammenfassung zu § 12)334
§ 17 Zusammenfassung zum 2. und 3. Kapitel335
I. Drei einflußreiche Lehrmeinungen im gemeinen Recht335
II. Der Grundsatz der Klagenzession an den auf Schadensersatz haftenden Herausgabeschuldner und seine Ausnahmen im klassischen Recht336
III. Weitere Fälle der Klagenzession bei Leistung von Wertersatz für eine verlorene Sache339
IV. Die Durchsetzung des Zessionszwanges339
V. Der Sonderfall der actio furti340
VI. Zum Umfang der abzutretenden Klagen342
VII. Der Erwerb prätorischen Eigentums durch den zessionsberechtigten Ersatzpflichtigen343
VIII. Die Rückabwicklung zugunsten des zessionsberechtigten Ersatzpflichtigen beim Wiederauftauchen der Sache in der Hand des Entschädigten345
IX. Die Rechtslage bei Entschädigungspflicht ohne ein Recht auf Klagenzession346
4. Kapitel: Schluß348
§ 18 Ausblicke auf das geltende Recht348
I. Anwendungsbereich des § 255 (1. Fall) BGB348
1. Untersuchung der Gesetzgebungsmaterialien zum BGB349
2. Folgerungen aus den Lehren des gemeinen Rechts?354
3. Aufschluß aus den Quellen des römischen Rechts?357
4. Entscheidung aufgrund systematischer Erwägungen zur Abgrenzung zwischen § 255 BGB und der Gesamtschuld361
II. Zur Frage des Eigentumsüberganges und des Abandon364
1. Gesetzgebungsgeschichte365
2. Indizwirkung des römischen Rechts für die Annahme einer endgültigen Übereignung im Regelfall369
3. Im geltenden Recht begründete Argumente für die Annahme einer endgültigen Übereignung373
4. Gibt es Ausnahmen von der Zessionspflicht?375
III. Zusammenfassung des Interpretationsvorschlags zum geltenden Recht378
Literaturverzeichnis380
Ausgaben und Übersetzungen des Corpus iuris civilis393
Ausgaben und Übersetzungen sonstiger Quellen393
Quellenregister394
Sachregister400

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