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Der Erwerb unterschlagener bzw. gestohlener Sachen vom Nichtberechtigten.

Untersuchungen zum römischen Recht, den Volksrechten der Westgoten, Franken und Bayern sowie der Entstehungsgeschichte von § 935 BGB.

AutorTorsten Göhlert
VerlagDuncker & Humblot GmbH
Erscheinungsjahr2010
ReiheSchriften zur Rechtsgeschichte 134
Seitenanzahl289 Seiten
ISBN9783428523542
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis79,90 EUR
Ausgangspunkt der Untersuchung ist die bekannte Regelung in § 935 BGB. Sie dient dem Autor einerseits als thematischer Rahmen für die historisch zu betrachtenden Lebenssachverhalte und bietet ihm andererseits mit ihrer Unterscheidung nach der Art des Besitzverlustes einen klaren Ansatz, auf dessen Berücksichtigung er die antiken Rechte untersucht. Dabei geht es ihm nicht um eine Kritik der derzeitigen Vorschrift, vielmehr um eine Auseinandersetzung mit den dafür in Anspruch genommenen geschichtlichen Grundlagen und deren faktische Bedeutung bei der Entstehung des § 935 BGB. Aus germanischer Sicht pflegt die Vorschrift mit dem Satz 'Hand wahre Hand' in Verbindung gebracht zu werden, aus romanistischer Sicht mit dem Ausschluss der res furtivae von der Ersitzung. Die historische Analyse des Autors zeigt, dass sich zwar teilweise Übereinstimmungen in den Lösungen des geltenden und des antiken Rechts finden, der theoretische Ansatz jedoch grundverschieden ist. Nicht die Art des Besitzverlustes war in den untersuchten Rechten entscheidend, sondern das Vorliegen eines Delikts (furtum) an der Sache. Folglich hing die Verfolgbarkeit durch den Eigentümer unmittelbar von der Ausdehnung des betreffenden Deliktstatbestandes ab.

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Inhaltsverzeichnis
Vorwort8
Inhaltsverzeichnis10
I. Einleitung16
II. Altrömisches Recht24
1. Das altrömische System der Mobiliarübertragung und -verfolgung25
a) Das altrömische Eigentum26
b) Die Übertragung von Mobilien durch mancipatio27
c) Die altrömische Sachverfolgung29
aa) Der Ablauf des Verfahrens29
bb) Der Zug auf den Gewähren und dessen Haftung31
cc) Entstehungsgeschichte und Anwendungsbereich32
d) Folgerungen und Zwischenergebnis40
2. Die Ersitzung im altrömischen Recht – der usus auctoritas Satz der XII-Tafeln41
a) Übersetzung des XII-Tafelsatzes41
aa) Die Bedeutung der Worte „usus“ und „auctoritas“42
bb) Das Verhältnis von „usus“ und „auctoritas“ in dem XII-Tafelsatz42
(1) Kein Asyndeton – „usus und auctoritas“42
(2) „Usus auctoritas“ nicht als spezieller einheitlicher Rechtsbegriff43
(3) Übersetzung als „Gewährschaft für den Besitz“44
b) Deutung des Satzes und Zusammenhang mit der usucapio45
aa) Theorie der materiellen Ersitzung45
bb) Theorie einer prozessualen Ersitzungswirkung45
cc) Theorie der bloßen Gewährschaftsbefristung46
dd) Auseinandersetzung47
(1) Ablehnung der Theorie einer materiellen Ersitzung47
(2) Zustimmung zur prozessualen Betrachtungsweise48
(3) Keine einseitige Betonung der Ersitzungswirkung49
(4) Die Ersitzungswirkung als Ausgleich für die Befristung der auctoritas49
(5) Auswirkungen des Fristablaufs auf die Erwerberstellung im Prozess50
(6) Besitz als Voraussetzung des Fristablaufs?54
(7) Beschränkung der Ersitzungswirkung auf res mancipi56
c) Zusammenfassung und Zwischenergebnis57
3. Die Auswirkungen eines furtum auf die altrömische Ersitzung58
a) Keine bloße Wiederholung des Ersitzungsverbotes durch die Lex Atinia59
b) Keine bloße Ergänzung des Ersitzungsverbotes um die „reversio ad dominum“60
c) Ersitzungsausschluss in den XII-Tafeln61
d) Ausschluss des Diebes von der Ersitzung?62
e) Ewige Gewährschaftspflicht des Diebes63
aa) Die Wirkung des Satzes für die Beteiligten64
bb) Die Neuerung der Lex Atinia65
cc) Vereinbarkeit der Deutung mit objektbezogenen Ersitzungsverboten in den XII-Tafeln66
(1) Ersitzungsverbot für den Grenzstreifen (confinium)66
(2) Ersitzungsverbot für res mancipi, die eine Frau ohne Zustimmung ihres agnatischen Tutors veräußert hat67
(3) Zwischenergebnis69
dd) Vorschlag einer Formulierung des Satzes69
(1) Kritik bei Kaser und von Lübtow69
(2) Vergleich mit dem Satz: „adversus hostem aeterna auctoritas“69
(3) Zwischenergebnis: Pflicht zur „aeterna auctoritas“ für Diebe und Fremde72
ee) Darlegungs- und Beweispflichten im Prozess73
(1) Ewige Gewährschaftspflicht nicht nur für „notorische Diebe“73
(2) Keine vollumfängliche Nachweispflicht des Bestohlenen73
(3) Hinreichender Anfangsverdacht bei bloßem Nachweis der Tat73
f) Zusammenfassung und Zwischenergebnis74
4. Inhalt und Ausdehnung des altrömischen furtum Begriffes75
a) Meinungsstand75
b) Heimlichkeit als Tatbestandsmerkmal des altrömischen furtum76
aa) Quellenbetrachtung76
bb) Sinn und Zweck des Merkmals der Heimlichkeit78
(1) Die offene Wegnahme als regelmäßige Form des Sacherwerbs78
(2) Die offene Wegnahme als Element des Rechtsschutzes im Rahmen der Selbsthilfe81
(3) Heimlichkeit als objektives Kriterium zur Bestimmung der inneren Tatseite81
cc) Keine deliktische Verfolgung der offenen Wegnahme82
dd) Keine aeterna auctoritas bei offener Wegnahme83
c) Gewahrsamsbruch als Voraussetzung des altrömischen furtum84
aa) Die etymologische Ableitung von „ferre“84
bb) Die decemvirale Klage ex causa depositi85
cc) Die actio rationibus distrahendis88
dd) Unterschlagungssituationen bei Miete, Leihe, Werk- oder Dienstleistungen89
d) Sonderfall: Fundunterschlagung94
e) Zwischenergebnis96
5. Keine eigenständige aeterna auctoritas Regel in den perfidia-Fällen96
6. Zusammenfassung und Vergleich mit § 935 BGB98
a) Klageausschluss und Erwerbswirkung99
b) Die Befristung des Gewährenzuges – gesetzgeberisches Motiv und Wirkungen100
c) Die Ausnahmebestimmung bei Veräußerung durch den Dieb – Vergleich mit § 935 BGB102
III. Vorklassisches und klassisches römisches Recht105
1. Die klassische usucapio und ihre Entstehung107
a) Das klassische Eigentumsverständnis107
b) Vom usus auctoritas Satz zum klassischen System der usucapio109
aa) Die Entwicklung des Begriffes „usucapio“109
bb) Fristablauf und usurpatio111
cc) iusta causa112
dd) Besitzerwerb bona fides113
c) Von aeterna auctoritas adversus furem zum Ausschluss der Ersitzung furtiver Sachen118
2. Der klassische Tatbestand des furtum120
a) Die allgemeine Entwicklung des furtum-Begriffes seit den XII-Tafeln120
aa) Ursprünglich enges Verständnis in den XII-Tafeln121
bb) Starke Ausdehnung des Tatbestandes bis Alfenus121
cc) Abgrenzung und Schärfung des furtum in der Hoch- und Spätklassik122
b) Die Einordnung gewaltsamer Wegnahmen124
c) Die Ausdehnung des furtum auf die Unterschlagung anvertrauter Sachen126
aa) Klassische Quellen und Fallgruppen126
(1) Unterschlagungsfälle im Rahmen der Verwahrung126
(2) Unberechtigte Veräußerungen in Pfandrechtsverhältnissen127
(3) Unterschlagungshandlungen bei Leihe und locatio conductio128
bb) Ablauf und Grund der Erweiterung128
(1) Auswirkungen des klassischen Eigentumsbegriffs auf das Deliktsverständnis129
(2) Öffnung des Tatbestandes durch vergeistigten Besitzbegriff130
(3) Praktisches Bedürfnis für eine Erweiterung des Schutzbereiches131
(4) Erweiterung des Ersitzungsverbotes als Motiv für den erweiterten furtum-Begriff?132
d) Furtum durch bösgläubigen Erwerb?133
e) Fundunterschlagung136
3. Ausnahmen vom generellen Ersitzungsverbot für furtive Sachen136
a) Ersitzungsausschluss beim „furtum in veritate“137
aa) Furtum in ehelicher Lebensgemeinschaft137
bb) Diebstahlshandlungen von Gewaltunterworfenen139
b) Ersitzung trotz furtum bei Taten des Eigentümers140
aa) Die Auffassung Schlichtings142
bb) Kasers Ansicht144
cc) Weitere Deutungsmöglichkeit144
dd) Eigene Auffassung145
ee) Zwischenergebnis147
c) Erstreckung des vitium der res furtiva auf deren Früchte?147
aa) Normale Sachfrüchte148
bb) Das Kind der Sklavin150
4. Die Funktion der usucapio unter Geltung des weiten Ausnahmetatbestandes151
a) Restbereiche des Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten151
b) Erwerb quiritischen Eigentums bei traditio von res mancipi154
c) Erwerb von Geisteskranken, Unmündigen oder mit bloßem Putativtitel156
d) Beweiserleichterung für alle gutgläubigen Erwerber156
aa) Die Beweislast im römischen Vindikationsprozess157
(1) Theorienstreit zur Beweislastverteilung157
(2) Historische Entwicklung der Beweislastverteilung im Vindikationsverfahren159
bb) Probleme beim Nachweis abgeleiteten Sacherwerbs162
cc) Beweiserleichternde (prozessuale) Wirkung der usucapio163
dd) Ausweitung der Beweiserleichterung durch die Actio Publiciana166
Exkurs: Doppelerwerb „a non domino“169
ee) Zwischenergebnis175
e) Ergebnis176
5. Zusammenfassung und Vergleich mit § 935 BGB176
IV. Entwicklungen in der Spät- und Nachklassik179
1. Das Kaiserrecht bis Diokletian179
2. Die Nachklassik ab Konstantin181
3. Teilweise Renaissance der usucapio durch Justinian183
V. Die germanischen Volksrechte (leges barbarorum)185
1. Die Theorien zur germanischen Sachverfolgung185
a) Ausgangspunkt: Gewerebegriff186
b) Erklärungstheorien zum „Hand wahre Hand“ Prinzip188
aa) Die Publizitätstheorie188
bb) Die Erwerbstheorie von Zycha190
cc) Fehlen einer Klage in den Unterschlagungsfällen191
dd) Die Theorie mangelnder Notwendigkeit193
ee) Stellungnahme194
c) Zweifel an der Geltung des „Hand wahre Hand“ Prinzips in den Volksrechten194
2. Analyse der volksrechtlichen Quellen195
a) Das westgotische Recht196
aa) Herkunft und Überlieferung des Textes196
bb) Streit um den zu Grunde liegenden Sachverhalt197
(1) Ansicht von Levy197
(2) Ansicht von Schultze197
(3) Ansicht von d’Ors197
(4) Stellungnahme197
cc) Die Rückabwicklung wissentlich unbefugter Veräußerungen201
dd) Direkte Inanspruchnahme des Besitzers mittels Anefangklage203
ee) Leichte Veränderungen im Liber iudiciorum206
ff) Deliktscharakter von vorsätzlich unberechtigten Veräußerungen208
(1) CE 280209
(2) L. Vis. VII, 2210
(3) L. Vis. VII, 2, 7 VII, 2, 9210
(4) L. Vis. VII, 2, 17212
(5) L. Vis. VII, 6, 3 VII, 6, 4212
gg) Zusammenfassung und Zwischenergebnis213
b) Das fränkische Recht214
aa) Keine Beschränkung des Anefangs auf abhanden gekommene Sachen nach L. Rib. 33215
bb) Anefang bei vorsätzlich unberechtigter Veräußerung218
(1) L. Rib. 72, 1219
(2) L. Rib. 72, 5221
cc) Anefang bei bewusst unberechtigter Freilassung223
dd) Sachverfolgung in dritter Hand ohne Abhandenkommen im salfränkischen Recht225
ee) Zusammenfassung und Zwischenergebnis227
c) Das bayrische Recht228
d) Zusammenfassung233
3. Die Sachverfolgung der Westgoten, Franken und Bayern aus theoretischer Sicht234
a) Einheitliche Sach- und Deliktsverfolgung234
b) Inanspruchnahme eines Nichttäters235
c) Die Entwicklung der gerichtlichen Sachverfolgung bei Diebstahl236
d) Die Erweiterung der Anefangklage auf Unterschlagungsfälle238
e) Der Einfluss des römischen Rechts241
f) Zu diversen Einwänden gegen eine Verfolgbarkeit unterschlagener Sachen245
aa) Kenntnis der Unterschlagung im germanischen Recht245
bb) Die Aktivlegitimation zur Sachverfolgung bei Diebstahl vom Vertrauensmann248
cc) Sinn und Zweck des Gewährenzuges in den Unterschlagungsfällen249
dd) Nichtauffindbarkeit des Gewähren/Gewährschaftsverweigerung250
4. Zusammenfassung und Folgerungen251
VI. Die Entstehungsgeschichte des § 935 BGB253
1. § 306 ADHGB von 1861253
a) Die zur Entscheidung vorgebrachten Anträge254
b) Motive für die Entscheidung zugunsten des „Hand wahre Hand“ Prinzips255
c) Auslegung der Regelung durch das Reichsgericht260
2. Die I. Kommission zur Ausarbeitung des BGB und der Teilentwurf des Sachenrechts261
3. Die Verhandlungen des 15. Dt. Juristentages 1880 in Leipzig262
4. Die Regelungen des Entwurf I (1887)264
5. Vom Entwurf I zur heutigen Fassung des § 935 BGB267
6. Zusammenfassung und Stellungnahme270
VII. Schlussbetrachtung272
Literaturverzeichnis274
Sachregister286

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