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Die Abmahnung - inkl. Arbeitshilfen online

Wirksam und korrekt umsetzen - über 50 konkrete Fälle

AutorKlaus Beckerle
VerlagHaufe Verlag
Erscheinungsjahr2019
ReiheHaufe Fachbuch 
Seitenanzahl258 Seiten
ISBN9783648120439
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis48,99 EUR
Mit dem Standardwerk in der 13. Auflage werden auch Nichtjuristen sicher durch das Abmahnverfahren geleitet. Es beschreibt die häufigsten Abmahnungsfälle: von alkoholbedingtem Fehlverhalten über die Verletzung der Aufsichtspflicht bis hin zum Verstoß gegen das Rauchverbot im Unternehmen. Sie erfahren auch, wie Sie juristische Auseinandersetzungen vermeiden können. Inhalte: - Erläuterungen zu über 50 konkreten Fällen mit Abmahnungsmustern - Was eine Abmahnung auf jeden Fall enthalten und in welcher Form sie zugestellt werden muss - Wann Sie frühestens und wann Sie spätestens abmahnen müssen - Wann Sie den Betriebsrat oder Personalrat beteiligen müssen - Mit Hinweisen zur Abmahnung in Sonderfällen - Neu in der 13. Auflage: Einarbeitung aktueller Urteile des Bundesgerichts und der LandesarbeitsgerichteArbeitshilfen online: - Ablaufplan zum korrekten Abmahnprozess - Checkliste zur Prüfung der Rechtssicherheit - Aktuelle BAG-Urteile

Klaus Beckerle war von 1993 bis 2015 Geschäftsführer des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Rheinland-Pfalz.

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Leseprobe

Wann ist eine Abmahnung notwendig?

Sowohl die Begriffsbestimmung der Abmahnung als auch deren zuvor beschriebener Sinn und Zweck machen deutlich, dass eine Abmahnung grundsätzlich nur vor dem Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG oder vor einer Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB, sofern der wichtige Grund in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegt, in Betracht kommen kann. In seiner Person liegende oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingte Gründe kann der Arbeitnehmer im Regelfall nicht beeinflussen, so dass eine Abmahnung in den entsprechenden Fällen ihre Wirkung verfehlen würde.

Deshalb ist eine Abmahnung des Arbeitnehmers wegen dessen krankheitsbedingter Fehlzeiten nicht gerechtfertigt. Allerdings kann nach Ansicht des Hessischen LAG vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung eine Abmahnung geboten sein, wenn die Erkrankung durch ein steuerbares Verhalten beseitigt werden kann (im entschiedenen Fall die Wiederaufnahme der unterbrochenen Medikation durch Psychopharmaka). Ob das Unterlassen der Einnahme von Medikamenten als Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gewertet werden kann, was Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abmahnung wäre, muss zumindest bezweifelt werden.

Auch in Fällen von unbehebbaren Leistungsmängeln infolge einer dauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit kommt eine Abmahnung nicht in Betracht.

Praktische Konsequenz: Da die Abgrenzung zwischen personen- und verhaltensbedingten Kündigungen mitunter allerdings schwierig sein kann, empfiehlt es sich für den vorsichtigen Arbeitgeber, im Zweifelsfall vorsorglich eine Abmahnung auszusprechen.

Wird eine ordentliche Kündigung mit einem Sachverhalt begründet, der mehrere in § 1 Abs. 2 KSchG geregelte Gründe berührt (Kündigung wegen eines Mischtatbestandes), richtet sich der Prüfungsmaßstab in erster Linie danach, aus welchem der im Gesetz genannten Bereiche die Störung des Arbeitsverhältnisses kommt. Dies ist ausschlaggebend dafür, ob eine vorherige vergebliche Abmahnung Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Kündigung ist.

Eine Abmahnung ist vor jeder verhaltensbedingten Kündigung zu prüfen. Die frühere Unterscheidung zwischen Störungen im Leistungsbereich einerseits und Störungen im Vertrauensbereich und betrieblichem Bereich andererseits ist überholt.

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