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Einkommensteuerliche und gewerbesteuerliche Behandlung der Einkünfte des Komplementärs einer KGaA

AutorJana Gering
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2010
Seitenanzahl76 Seiten
ISBN9783640657650
FormatPDF/ePUB
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis26,99 EUR
Diplomarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist gem. § 278 Abs. 1 AktG eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet (persönlich haftender Gesellschafter) und die übrigen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre). Damit nimmt die KGaA eine besondere Stellung im deutschen Gesellschaftsrecht ein, da laut § 278 Abs. 1 und Abs. 2 AktG in einer Gesellschaft sowohl personen- als auch kapitalgesellschaftsrechtliche Beteiligungsstrukturen nebeneinander stehen. Die duale Rechtsstruktur der Gesellschaft muss insbesondere bei der Besteuerung der KGaA und ihrer Gesellschafter beachtet werden. Die Besteuerung der KGaA und deren Gesellschafter wird unterschiedlich charakterisiert. Einerseits wird die steuerrechtliche Komplexität dieser Rechtsform als Grund für ihre geringe Verbreitung genannt und damit als Nachteil eingestuft. Andererseits wird aber die Steuerbelastung der KGaA und ihrer Gesellschafter als Vorteil für die KGaA im Rahmen der Rechtsformwahl betrachtet. Die lediglich rudimentäre gesetzliche Regelung der Besteuerung des persönlich haftenden Gesellschafters, dessen fiktive Behandlung 'wie' ein Mitunternehmer und die geringe Rechtsprechungsdichte zur KGaA führen in der Praxis teilweise zu erheblichen Unklarheiten und Unsicherheiten bezüglich der steuerrechtlicher Behandlung der KGaA und ihrer Gesellschafter. So entsteht die Notwendigkeit, die Besteuerung der KGaA und insbesondere des Komplementärs innerhalb dieser hybriden Rechtsform zu analysieren.

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Leseprobe

2 Duale Rechtsstruktur der KGaA im Gesellschaftsrecht

 

2.1 Rechtsnatur der KGaA

 

§ 278 Abs. 1 AktG definiert die Kommanditgesellschaft auf Aktien als eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet (persönlich haftender Gesellschafter) und die übrigen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne aber persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre). Damit ist die KGaA als juristische Person selbständiger Träger von Rechten und Pflichten, sie kann klagen und verklagt werden.[20] Da für die KGaA teils das Recht der Kommanditgesellschaft (KG) und teils das Aktienrecht maßgeblich ist[21], wird sie ihrer Struktur nach als eine Mischform aus Kommanditgesellschaft und Aktiengesellschaft (AG) bezeichnet.[22] Die hybride Rechtsstruktur wird dadurch erkennbar, dass die Unternehmensführung der KGaA sich an den für die KG geltenden Rechtsregeln des HGB orientiert und für die Kapitalstruktur das AktG gilt.[23] § 278 Abs. 2 AktG regelt, dass das Rechtsverhältnis der Komplementäre untereinander, gegenüber der Gesamtheit der Kommanditaktionäre sowie gegenüber Dritten sich nach dem Recht der KG richtet und damit das Personengesellschaftsrecht Anwendung findet; im Übrigen wird nach § 278 Abs. 3 AktG auf die KGaA das Aktienrecht, insbes. das Erste Buch des AktG angewendet, soweit sich nicht aus dem Fehlen eines Vorstands etwas anderes ergibt oder die besonderen Vorschriften des Zweiten Buchs eingreifen.[24]

 

Die Frage nach dem eigentümlichen Charakter der KGaA scheint schwer zu beantworten, da diese Rechtsform aufgrund ihrer hybriden Struktur für die einen eine „Abart“ von Kommanditgesellschaft oder Aktiengesellschaft und für die anderen eine eigenständige Rechtsform darstellt.[25] Aus dieser begriffstheoretischen Diskussion lassen sich für die Rechtsanwendung keine Schlüsse ziehen. Die Frage hat damit nur geringe praktische Bedeutung[26], denn in der täglichen Rechtspraxis erschließt der Rechtsanwender über die Verweisungstechniken des § 278 Abs. 2 und Abs. 3 AktG das jeweils vertraute Gebiet des Personen- oder Aktiengesellschaftsrechts.[27]

 

2.2 Organe der KGaA

 

Die KGaA ist als juristische Person rechtsfähig, parteifähig und insolvenzrechtsfähig. Gem. § 278 Abs. 3 i. V. m. § 3 AktG und § 6 HGB ist sie Handelsgesellschaft kraft Rechtsform und Vollkaufmann.[28] Mithilfe der Organe der KGaA erfolgen die interne Willensbildung und deren rechtsgeschäftliche Verwirklichung gegenüber Dritten.[29] Die hybride Rechtsstruktur der KGaA kommt besonders bei den Organen dieser Rechtsform zum Ausdruck:[30] Drei Pflichtorgane der KGaA tragen zwar die Bezeichnungen, die mit denen der Organe einer AG übereinstimmen, sie unterscheiden sich jedoch aufgrund der Zwitterstellung der KGaA zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft teilweise wesentlich von ihrem aktienrechtlichen Pendant, vor allem in ihren Aufgaben und ihren Befugnissen.[31] Die KGaA hat folgende drei Organe: die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre), die Hauptversammlung und den Aufsichtsrat.[32] Anders als bei der AG kann die Satzung in der KGaA innerhalb des Verhältnisses der persönlich haftenden Gesellschafter gegenüber der Gesamtheit der Kommanditaktionäre weitere Organe bilden: einen Kommanditaktionärsausschuss, einen Beirat, einen Verwaltungsausschuss, einen Verwaltungsrat usw.[33]

 

2.2.1 Persönlich haftender Gesellschafter

 

Die Rechte und Pflichten des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA sind teils im Recht der Personenhandelsgesellschaften und teils im Aktienrecht geregelt.[34]

 

Aktienrechtliche Vorstandspflichten sind für bestimmte Sachverhalte auch für die Komplementäre einer KGaA sinngemäß anwendbar, darunter vor allem die Vorschriften über Registrieranmeldungen, Gründungsprüfung, Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit, Jahresabschluss und Sonderprüfung sowie die wichtigen Organpflichten des Vorstands im Insolvenzfall (§ 283 AktG).[35]

 

Entsprechend der hybriden Rechtsstruktur der KGaA sind die Rechte  und Pflichten zur Führung der Geschäfte des Unternehmens und zur Vertretung der Gesellschaft nach den Grundsätzen des Rechts der Personenhandelsgesellschaften definiert (§ 278  Abs. 2 AktG). Damit ist der persönlich haftende Gesellschafter aufgrund des für Personengesellschaften geltenden Grundsatzes der Selbstorganschaft geschäftsführungs- (§ 161 Abs. 2, § 115 Abs.1 HGB) und vertretungsbefugt (§ 161 Abs. 2 i. V. m. § 125 Abs. 1 HGB).[36]

 

Sofern mehrere Komplementäre vorhanden sind, kann die Satzung einzelne Komplementäre von der Geschäftsführung und der Vertretung ausschließen.[37] Wegen des Grundsatzes der Selbstorganschaft kann die Geschäftsführungsbefugnis oder die Vertretungsmacht nicht auf Dritte übertragen werden.[38] 

 

2.2.2 Hauptversammlung

 

Die Hauptversammlung der KGaA (§ 285 AktG) ist die Versammlung der Kommanditaktionäre und dient der Willensbildung der Kommanditaktionäre in ihrer Gesamtheit. Nur sie haben insoweit die Rechte, die den Aktionären zustehen, insbesondere das Recht auf die Teilnahme[39] und das in den §§ 134 bis 137 AktG geregelte Stimmrecht. Die persönlich haftenden Gesellschafter haben gem. § 285 Abs. 1 Satz 1 AktG nur dann Stimmrechte, wenn sie zugleich Kommanditaktionäre der Gesellschaft sind und keines der im Gesetz ausdrücklich genannten Stimmverbote vorliegt.[40]

 

Soweit die persönlich haftenden Gesellschafter keine Aktien der Gesellschaft besitzen, können sie keine Gestaltungsrechte in der Hauptversammlung ausüben, haben aber dafür ein mit ihrer Komplementärstellung originär verknüpftes Zustimmungsrecht. Denn nach § 285 Abs. 2 Satz 1 AktG bedürfen die Beschlüsse der Hauptversammlung der Zustimmung persönlich haftender Gesellschafter, soweit sie Angelegenheiten betreffen, für die bei einer KG das Einverständnis der Komplementäre und der Kommanditisten erforderlich ist.[41] Welche Angelegenheiten dies betrifft, wird grundsätzlich durch die Satzung bestimmt oder, falls es keine Satzungsregelungen gibt, durch die Bestimmungen des HGB über die Kommanditgesellschaft.[42]

 

Die Komplementäre können außergewöhnliche Geschäfte nur mit Zustimmung der Hauptversammlung vornehmen, es sei denn, die Satzung bestimmt etwas anderes.[43]

 

Die Gesamtheit der Kommanditaktionäre, also die Hauptversammlung, kann Kompetenzen dem Aufsichtsrat oder einem besonderen Organ übertragen.[44]

 

2.2.3 Aufsichtsrat

 

Nach §§ 95 ff. i. V. m. § 278 Abs. 3 AktG muss die KGaA einen Aufsichtsrat haben. Anders als bei der AG ist der Aufsichtsrat bei der KGaA kein Repräsentativorgan der Aktionäre, sondern ein reines Kontroll- und Exekutivorgan. Er hat also neben seiner Aufgabe, die Beschlüsse der Hauptversammlung auszuführen, lediglich für die    Überwachung der Geschäftsführung zu sorgen (§ 111 Abs. 2 AktG), das Prüfungsrecht des § 111 Abs. 2 AktG und das Informationsrecht des § 90 AktG auszuüben.[45] Im Vergleich zum Aufsichtsrat der AG fehlen dem Aufsichtsrat der KGaA die Personalkompetenz bezüglich der geschäftsführenden Gesellschafter (§ 84 AktG), die Geschäftsordnungskompetenz (§ 77 Abs. 2 AktG), die Zustimmungskompetenz       (§ 111 Abs. 4 AktG) und die Mitbestimmungskompetenz (§ 33 MitbestG).[46]   

 

Die Komplementäre können dem Aufsichtsrat nicht angehören.[47] Falls eine Kapitalgesellschaft oder eine GmbH & Co. KG die Rechtsstellung des persönlich haftenden Gesellschafter der KGaA einnimmt, können die Geschäftsführer der Komplementär-Gesellschaft nicht Mitglied des KGaA-Aufsichtsrats sein.[48]

 

Im Aufsichtsrat sind gemäß den Regelungen zur unternehmerischen Mitbestimmung die Arbeitnehmer vertreten. Bei einer KGaA, die vor dem 10.08.1994 in das Handelsregister eingetragen wurde, besteht der Aufsichtsrat grundsätzlich zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer, § 76 Abs. 1 BetrVG 1952. Gem. § 76 Abs. 6 BetrVG 1952 ist eine Familiengesellschaft[49] mit weniger als 500 Arbeitnehmern ausnahmsweise frei von der Unternehmensmitbestimmung durch Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat. Ebenfalls ist auch die KGaA, die am 10.08.1994 oder später in das Handelsregister eingetragen wurde und weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigt, unabhängig vom Familienbezug der Gesellschafter, stets mitbestimmungsfrei. Die Regelungen des BetrVG 1952 und damit der Grundsatz der Besetzung des Aufsichtsrats zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern gelten ebenso für die KGaA, deren...

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