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E-Book

Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG)

Praxiskommentar

AutorStephanie Kempa, Thomas Meißner, Thomas Weis
VerlagSpringer Gabler
Erscheinungsjahr2018
Seitenanzahl373 Seiten
ISBN9783658209452
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis42,99 EUR

Im Gesetz zur Reform der Pflegeberufe - dem (Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG) - werden die bisher im Altenpflegegesetz und Krankenpflegegesetz getrennt geregelten Pflegeausbildungen (Gesundheits- und Krankenpflege, Kinderkrankenpflege und Altenpflege) hin zu einer einzigen gleichfalls dreijährigen Pflegeausbildung zusammengeführt. Damit trägt der Gesetzgeber den unter den Veränderungen des Gesundheitsmarktes gestiegenen Anforderungen an eine zeitgemäße und professionelle Pflegeausbildung Rechnung. Das Gesetz schafft die Grundlagen für die neu aufzusetzenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für die verschiedenen Pflegeberufe. Der vorliegende Praxiskommentar präsentiert die Gesetzestexte, gibt Erläuterungen zu Hintergründen und Entstehungsgeschichte und liefert Hinweise für konkrete Umsetzungsmöglichkeiten bei der Ausgestaltung der neuen Ausbildungswege.



Prof. Dr. jur. Thomas Weiß ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Kiel, Lehrbeauftragter für Arbeits- und Sozialrecht an der Fachhochschule in Kiel, Vorsitzender der Schiedsstelle SGB XI in Schleswig-Holstein und Mitglied im Beirat des Pflegerechtstages in Berlin.

Thomas Meißner ist Mitglied des Deutschen Pflegerates Berlin, Gründungs- und Vorstandsmitglied AnbieterVerband qualitätsorientierter Gesundheitseinrichtungen e. V. (AVG) Berlin, Geschäftsführer und Gesellschafter Häusliche Krankenpflege Meißner u. Walter GmbH Berlin und Fachkrankenpfleger für Anästhesie und Intensivmedizin.

Stephanie Kempa ist im Landesamt für soziale Dienste, Dezernat Gesundheitsberufe in Schleswig-Holstein tätig.

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Blick ins Buch
Inhaltsverzeichnis
Geleitwort6
Vorwort8
Inhaltsverzeichnis10
Abkürzungsverzeichnis14
Teil A – Das Gesetz17
Gesetzestext im Wortlaut18
Teil B – Erläuterungen85
I. Einführung in das Berufsrecht und das Pflegeberufereformgesetz86
1. Das Berufsrecht als Grundlage der Berufsausübung88
a) Das Berufsrecht der Gesundheits- und Kranken- sowie Kinderkrankenpflege88
b) Das Berufsrecht der Altenpflege90
c) Die Abgrenzung der pflegerischen Berufsgruppen und Hilfskräfte untereinander91
d) Die neue Qualifikation und Qualifizierung der Pflegeberufe93
2. Anlass und Zielsetzung des Pflegeberufereformgesetzes97
a) Die Sicherstellung der zukünftigen Pflegeversorgung97
b) Die sich wandelnden Anforderungen an die Ausbildung und Ausübung der pflegerischen Tätigkeit99
c) Die Zielsetzung und Zukunft des Pflegeberufes100
3. Das Pflegeberufereformgesetz110
a) Wesentliche Inhalte des Gesetzes110
b) Der Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens110
c) Inkrafttreten des Gesetzes114
d) Zur Finanzierung, den entstehenden Kosten und dem Erfüllungsaufwand115
e) Die zusammenfassende Bewertung des Gesetzes durch die Fraktionen des Deutschen Bundestages121
II. Kommentierte Textausgabe des Pflegeberufegesetzes (Artikel 1 des Pflegeberufereformgesetzes) mit Materialien124
§ 1 Führen der Berufsbezeichnung125
§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis127
§ 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis132
§ 4 Vorbehaltene Tätigkeiten138
§ 5 Ausbildungsziel142
§ 6 Dauer und Struktur der Ausbildung146
§ 7 Durchführung der praktischen Ausbildung152
§ 8 Träger der praktischen Ausbildung157
§ 9 Mindestanforderungen an Pflegeschulen160
§ 10 Gesamtverantwortung der Pflegeschule164
§ 11 Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung166
§ 12 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen170
§ 13 Anrechnung von Fehlzeiten172
§ 14 Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c des Fünften Bundes Sozialgesetzbuch174
§ 15 Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs177
§ 16 Ausbildungsvertrag179
§ 17 Pflichten der Auszubildenden182
§ 18 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung183
§ 19 Ausbildungsvergütung186
§ 20 Probezeit188
§ 21 Ende des Ausbildungsverhältnisses189
§ 22 Kündigung des Arbeitsverhältnisses190
§ 23 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis191
§ 24 Nichtigkeit von Vereinbarungen192
§ 25 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts193
§ 26 Grundsätze der Finanzierung197
§ 27 Ausbildungskosten205
§ 28 Umlageverfahren209
§ 29 Ausbildungsbudget, Grundsätze210
§ 30 Pauschalbudgets214
§ 31 Individualbudget217
§ 32 Höhe des Finanzierungsbedarfs Verwaltungskosten220
§ 33 Aufbringung des Finanzierungsbedarfs Verordnungsermächtigung221
§ 34 Ausgleichszuweisung225
§ 35 Rechnungslegung der zuständigen Stelle229
§ 36 Schiedsstelle Verordnungsermächtigung230
§ 37 Ausbildungsziele235
§ 38 Durchführung des Studiums238
§ 39 Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung241
§ 40 Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen244
§ 41 Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen Verordnungsermächtigung250
§ 42 Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten261
§ 43 Feststellungsbescheid263
§ 44 Dienstleistungserbringende Personen264
§ 45 Rechte und Pflichten266
§ 46 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde266
§ 47 Bescheinigungen der zuständigen Behörden269
§ 48 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung269
§ 49 Zuständige Behörden271
§ 50 Unterrichtungspflichten271
§ 51 Vorwarnmechanismus272
§ 52 Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden274
§ 53 Fachkommission Erarbeitung von Rahmenplänen276
§ 54 Beratung Aufbau unterstützender Angebote und Forschung279
§ 55 Statistik Verordnungsermächtigung281
§ 56 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung Verordnungsermächtigungen282
§ 57 Bußgeldvorschriften287
§ 58 Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege290
§ 59 Gemeinsame Vorschriften Wahlrecht der Auszubildenden290
§ 60 Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung292
§ 61 Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung293
§ 62 Überprüfung der Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheitsund Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege294
§ 63 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes296
§ 64 Fortgeltung der Berufsbezeichnung296
§ 65 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen Bestandsschutz298
§ 66 Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz300
§ 67 Kooperation von Hochschulen und Pflegeschulen301
§ 68 Evaluierung302
III. Artikel 1a ff. des Pflegeberufereformgesetzes mit Materialien und zum Teil mit Erläuterungen304
Artikel 1a Änderung des Krankenpflegegesetzes305
Artikel 1b Änderung des Altenpflegegesetzes305
Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch305
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch310
Artikel 4 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch311
Artikel 5 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte313
Artikel 6 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes313
Artikel 6a Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes315
Artikel 6b Änderung der Bundespflegesatzverordnung315
Artikel 7 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes317
Artikel 8 Änderung des Strafvollzugsgesetzes317
Artikel 9 Änderung der Verordnung über die Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe317
Artikel 10 Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung318
Artikel 11 Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung318
Artikel 12 Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung318
Artikel 13 Änderung der Maritime-Medizin-Verordnung319
Artikel 14 Änderung des Berufsbildungsgesetzes319
Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten320
IV. Eckpunkte für eine AusbildungsundPrüfungsverordnungmit Materialien322
V. Gemeinsame Vorschläge nach § 56 Abs. 4 PflBG für die Regelungsinhalte nach § 56 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 PflBG341
Teil C – Anlagen363
Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Dritte Pflegearbeitsbedingungsverordnung)364
Quellenverzeichnis368
Stichwortverzeichnis369

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